8.3.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 64/24
Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State (Niederlande), eingereicht am 27. Dezember 2007 — Minister voor Wonen, Wijken en Integratie/Woningstichting Sint Servatius
(Rechtssache C-567/07)
(2008/C 64/36)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Raad van State
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Minister voor Wonen, Wijken en Integratie
Andere Partei: Woningstichting Sint Servatius
Vorlagefragen
1.
Liegt eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs im Sinne von Art. 56 EG-Vertrag vor, wenn ein Unternehmen, das durch Gesetz zur Wahrnehmung der Belange des Wohnungswesens der Niederlande zugelassen ist, wofür es öffentliche Mittel in Anspruch nehmen kann, das nach dem Gesetz ausschließlich in diesem Interesse tätig werden darf und sein Tätigkeitsgebiet grundsätzlich in den Niederlanden hat (zugelassene Einrichtung), ohne vorherige ministerielle Erlaubnis keine grenzüberschreitenden Tätigkeiten ausüben darf?
2.a)
Können die Belange des Wohnungswesens eines Mitgliedstaats als ein Interesse der öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. 58 EG-Vertrag betrachtet werden?
2.b)
Können die Belange des Wohnungswesens eines Mitgliedstaats als ein in der Rechtsprechung des Gerichtshofs anerkannter zwingender Grund des Allgemeininteresses betrachtet werden?
2.c)
Kann insbesondere das Interesse an der Effektivität und Finanzierbarkeit des Systems des Wohnungswesens eines Mitgliedstaats als ein Interesse der öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. 58 EG-Vertrag oder als ein in der Rechtsprechung des Gerichtshofs anerkannter zwingender Grund des Allgemeininteresses betrachtet werden?
3.a)
Ist das Erfordernis einer vorherigen Genehmigung für eine zugelassene Einrichtung im Sinne der ersten Frage, angenommen es stellt eine Beschränkung dar, für die eine Rechtfertigung im Sinne der Fragen 2.a, 2.b und 2.c gegeben ist, notwendig und verhältnismäßig?
3.b)
Verfügt ein Mitgliedstaat, der sich auf diese Rechtfertigung beruft, bei der Bestimmung der Tragweite des betreffenden Allgemeininteresses und der Art und Weise, wie dieses Interesse wahrgenommen wird, über ein weites Ermessen? Kommt es dabei auch darauf an, dass die Gemeinschaft auf dem Gebiet des Wohnungswesens keine oder kaum Zuständigkeiten besitzt?
4.a)
Kann sich ein Mitgliedstaat zur Rechtfertigung einer Beschränkung des freien Kapitalverkehrs neben oder in Verbindung mit den in Art. 58 EG-Vertrag genannten und in der Rechtsprechung des Gerichtshofs anerkannten zwingenden Gründen des Allgemeininteresses zugleich auf Art. 86 Abs. 2 EG-Vertrag berufen, wenn den betreffenden Unternehmen besondere Rechte gewährt sind und diese Unternehmen mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind?
4.b)
Stimmen das Allgemeininteresse im Sinne von Art. 58 EG-Vertrag und die in der Rechtsprechung des Gerichtshofs anerkannten zwingenden Gründe des Allgemeininteresses mit dem allgemeinen wirtschaftlichen Interesse im Sinne von Art. 86 Abs. 2 EG-Vertrag inhaltlich überein?
4.c)
Ist die Berufung auf Art. 86 Abs. 2 EG-Vertrag durch den betreffenden Mitgliedstaat mit dem Argument, dass die betroffenen Unternehmen, denen besondere Rechten gewährt sind, Aufgaben von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse wahrnehmen, gegenüber der Berufung auf das Allgemeininteresse im Sinne von Art. 58 EG-Vertrag und auf die in der Rechtsprechung des Gerichtshofs anerkannten zwingenden Gründe des Allgemeininteresses von zusätzlichem Gewicht?
5.a)
Können Unternehmen wie zugelassene Einrichtungen im Sinne der ersten Frage, die zum einen verpflichtet sind, alle ihre Mittel für die Belange des Wohnungswesens einzusetzen, die zum anderen aber auch wirtschaftliche Tätigkeiten für das Wohnungswesen ausüben, hinsichtlich aller oder eines Teils ihrer Aufgaben als Unternehmen betrachtet werden, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne von Art. 86 Abs. 2 EG-Vertrag betraut sind?
5.b)
Ist es für eine Bejahung von Frage 5.a erforderlich, dass die betreffenden Unternehmen eine getrennte Buchführung pflegen, anhand deren eindeutig ermittelt werden kann, welche Ausgaben und welche Einnahmen einerseits mit ihren sozialen und andererseits mit ihren wirtschaftlichen Tätigkeiten verbunden sind, und dass diese Verpflichtung in einer innerstaatlichen Rechtsvorschrift niedergelegt ist? Muss dabei dann gewährleistet sein, dass die von einem Mitgliedstaat gewährten finanziellen Mittel ausschließlich für die sozialen Tätigkeiten und deren Stetigkeit verwendet werden?
6.a)
Kann es, falls eine zugelassene Einrichtung im Sinne der ersten Frage hinsichtlich aller oder eines Teils ihrer Tätigkeiten als Unternehmen zu betrachten ist, das mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne von Art. 86 Abs. 2 EG-Vertrag betraut ist, die Betrauung mit der Erbringung derartiger Dienstleistungen rechtfertigen, dass der zugelassenen Einrichtung eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs im Sinne von Art. 56 Vertrag auferlegt wird?
6.b)
Verfügt ein Mitgliedstaat, der sich auf diese Rechtfertigung beruft, bei der Bestimmung der Tragweite des betreffenden allgemeinen wirtschaftlichen Interesses und der Art und Weise, wie dieses Interesse wahrgenommen wird, über ein weites Ermessen? Kommt es dabei auch darauf an, dass die Gemeinschaft auf dem Gebiet des Wohnungswesens keine oder kaum Zuständigkeiten besitzt?
7.a)
Kann es der Umstand, dass ein Mitgliedstaat bestimmten Unternehmen im Sinne von Art. 86 Abs. 2 EG-Vertrag finanzielle Mittel zur Verfügung stellt, erforderlich machen, deren Tätigkeiten räumlich zu begrenzen, um so zu verhindern, dass diese finanziellen Mittel eine unzulässige staatliche Beihilfe darstellen und dass die Unternehmen unter Einsatz dieser Mittel in einem anderen Mitgliedstaat unter marktwidrigen Bedingungen mit Unternehmen in diesem Mitgliedstaat konkurrieren?
7.b)
Kann ein Mitgliedstaat, hier die Niederlande, zugelassenen Einrichtungen im Sinne der ersten Frage, die beabsichtigen, in einem anderen Mitgliedstaat Tätigkeiten sozialer und wirtschaftlicher Natur im Wohnungswesen auszuüben, das Erfordernis einer vorherigen Genehmigung auferlegen, wenn im erstgenannten Mitgliedstaat noch keine gesetzliche Verpflichtung besteht, zwischen diesen beiden Tätigkeitsarten zu unterscheiden? Ist das Erfordernis der vorherigen Genehmigung in diesem Fall ein im Hinblick auf die Beachtung der Art. 87 und 88 EG-Vertrag ein notwendiges und verhältnismäßiges Mittel?
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