8.3.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 64/25
Klage, eingereicht am 21. Dezember 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Hellenische Republik
(Rechtssache C-568/07)
(2008/C 64/37)
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: G. Zavvos und E. Traversa)
Beklagte: Hellenische Republik
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 43 EG und 48 EG verstoßen hat, dass sie die Maßnahmen nicht ergriffen hat, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs vom 21. April 2005 in der Rechtssache C-140/03 ergeben;
—
der Hellenischen Republik aufzugeben, an die Kommission ein beantragtes Zwangsgeld in Höhe von 70 956 Euro pro Tag der Verspätung bei der Durchführung des in der Rechtssache C-140/03 erlassenen Urteils von dem Tag, an dem das Urteil in der vorliegenden Rechtssache erlassen werden wird, bis zu dem Tag, an dem das in der Rechtssache C-140/03 erlassene Urteil durchgeführt sein wird;
—
der Hellenischen Republik aufzugeben, an die Kommission einen Pauschalbetrag zu zahlen, dessen Höhe sich aus der Multiplikation eines täglichen Betrages mit der Zahl der Tage der Fortsetzung des Verstoßes vom Tag des Erlasses des Urteils in der Rechtssache C-140/03 bis zu dem Datum, zu dem das Urteil in der vorliegenden Rechtssache erlassen werden wird, ergibt;
—
der Hellenischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
1.
Das Urteil, das der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften am 21. April 2005 in der Rechtssache C-140/03, Kommission/Griechenland, in Bezug auf die unter Verstoß gegen die Art. 43 EG und 48 EG bestehenden Beschränkungen für die Eröffnung und den Betrieb von Optikergeschäften erlassen habe, sehe Folgendes vor:
„1.
Die Hellenische Republik hat dadurch, dass sie das Gesetz Nr. 971/79 über die Ausübung des Optikerberufs und über die Geschäfte für Optikartikel, das es einem diplomierten Optiker als natürlicher Person nicht erlaubt, mehr als ein Optikergeschäft zu betreiben, erlassen und aufrechterhalten hat, gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 43 EG verstoßen.
2.
Die Hellenische Republik hat dadurch, dass sie das Gesetz Nr. 971/79 und das Gesetz Nr. 2646/98 über die Entwicklung des nationalen Systems der sozialen Versorgung und andere Bestimmungen erlassen und aufrechterhalten hat, die die Möglichkeit, dass eine juristische Person in Griechenland ein Optikergeschäft eröffnet, von den Voraussetzungen abhängig machen,
—
dass die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb des Optikergeschäfts auf den Namen eines anerkannten Optikers als natürlicher Person ausgestellt wird, dass die Person, die die Erlaubnis für den Betrieb des Geschäfts besitzt, mit mindestens 50 % am Gesellschaftskapital sowie an den Gewinnen und Verlusten der Gesellschaft beteiligt ist, dass die Gesellschaft die Rechtsform einer offenen Handelsgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft hat und
—
dass der betreffende Optiker höchstens noch an einer anderen Gesellschaft beteiligt ist, die Eigentümer eines Optikergeschäfts ist, vorausgesetzt, dass die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb des Geschäfts auf den Namen eines anderen anerkannten Optikers ausgestellt ist,
gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 43 EG und 48 EG verstoßen;
3.
Die Hellenische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.“
2.
Nach Art. 228 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft habe ein Mitgliedstaat, wenn der Gerichtshof feststelle, dass dieser Staat gegen eine Verpflichtung aus diesem Vertrag verstoßen habe, die Maßnahmen zu ergreifen, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs ergäben.
3.
Mit Schreiben vom 9. Juni 2005 habe die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die griechische Regierung aufgefordert, Maßnahmen zur Durchführung des oben genannten Urteils des Gerichtshofs zu ergreifen. Mit ihrem Schreiben habe sie außerdem daran erinnert, dass das Gesetz Nr. 3204/03 keine ausreichende Antwort auf das Urteil des Gerichtshofs darstellen könne, zumindest was die zweite Rüge angehe, da im Rahmen dieses Gesetzes das Recht auf Gründung und Betrieb eines Optikergeschäfts in großem Umfang den Optikern zukomme.
4.
Die griechische Regierung habe mit Schreiben vom 11. August 2005 geantwortet. Sie führe aus, dass viele Bestimmungen des Gesetzes Nr. 971/79 geändert und der Abs. 4 des Art. 27 des Gesetzes Nr. 2646/98 aufgehoben worden seien. Insbesondere biete der neue Abs. 6 des Art. 6 des Gesetzes Nr. 971/79 die Möglichkeit, mehr als ein Geschäft zu betreiben, natürlichen Personen, die eine Lizenz für die Berufsausübung besäßen, wie auch Gesellschaften unter der Voraussetzung, dass die Leitung des Geschäfts einem Optiker übertragen werde, der über die entsprechende Lizenz für die Berufsausübung verfüge.
5.
Der neue Abs. 1 des Art. 7 des Gesetzes Nr. 971/79 ermögliche die Errichtung von Optikergeschäften Gesellschaften jeglicher Rechtsform unter der Voraussetzung, dass 1. bei Personengesellschaften die Mehrheit der Gesellschafter und der Geschäftsführer oder die Mehrheit der Geschäftsführer Optiker seien, die eine Lizenz für die Ausübung dieses Berufs besäßen; 2. bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung mehr als die Hälfte der Gesellschafter, die mehr als die Hälfte des Gesellschaftskapitals verträten, Optiker seien, die eine Lizenz zur Ausübung dieses Berufs besäßen; 3. bei Aktiengesellschaften mindestens 51 % des Aktienkapitals Optikern gehöre, die Bürger von Ländern der Europäischen Union seien und die Qualifikationen besäßen, die in den Bestimmungen des Gesetzes Nr. 971/79 sowie der Präsidialdekrete Nr. 231/98 und Nr. 165/2000 in der durch das Präsidialdekret Nr. 371/2001 geänderten Fassung vorgesehen seien.
6.
Die Klägerin macht geltend, der neue Abs. 1 des Art. 7 des Gesetzes Nr. 971/79 stelle keine ausreichende Antwort auf die zweite Rüge dar. Mit diesem Artikel werde nämlich das Erfordernis aufrechterhalten, dass Optikergeschäfte zugelassenen Optikern gehörten, da diese entweder die Mehrheit der Gesellschafter darstellen oder die Mehrheit des Gesellschaftskapitals halten müssten.
7.
Folglich bestehe immer noch eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit der Gesellschaften anderer Mitgliedstaaten in Griechenland, da diese in keinem Fall ein Optikergeschäft in ihrem vollen Eigentum haben könnten. Diese Beschränkung sei nicht durch die Notwendigkeit, ein hohes Niveau des Schutzes der öffentlichen Gesundheit sicherzustellen, gerechtfertigt. Wie der Gerichtshof im Urteil vom 21. April 2005 in der Rechtssache C-140/03 ausführe, könne dieses Ziel „mit Maßnahmen erreicht werden kann, die die Niederlassungsfreiheit sowohl natürlicher Personen als auch juristischer Personen weniger einschränken, z. B. durch das Erfordernis, dass in jedem Optikergeschäft als Arbeitnehmer oder als Gesellschafter diplomierte Optiker anwesend sein müssen, durch die für die zivilrechtliche Haftung für das Verhalten eines Dritten geltenden Vorschriften sowie durch Bestimmungen, die eine Berufshaftpflichtversicherung vorschreiben“ (Randnr. 35).
8.
Demzufolge ist die Kommission der Ansicht, dass die Hellenische Republik mit dem neuen Abs. 1 des Art. 7 des Gesetzes Nr. 971/79 weiterhin gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 43 EG und 48 EG verstoße. Infolgedessen stellten die Bestimmungen, die die Hellenische Republik erlassen habe, nur eine teilweise Durchführung des unter 1. genannten Urteils des Gerichtshofs dar.
9.
Nach alledem stellt die Kommission fest, dass die Hellenische Republik noch nicht alle Maßnahmen ergriffen habe, die zur Durchführung des Urteils des Gerichtshofs vom 21. April 2005 in der Rechtssache C-140/03, Kommission/Griechenland, betreffend die unter Verstoß gegen die Art. 43 EG und 48 EG bestehenden Beschränkungen in Bezug auf die Errichtung und den Betrieb von Optikergeschäften erforderlich seien.
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