Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 23. Mai 2007 – Smanor u. a./Kommission
(Rechtssache C‑99/07 P)
„Rechtsmittel – Beschluss des Gerichts erster Instanz – Untätigkeitsklage – Beschwerden über eine angebliche Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Keine Stellungnahme der Kommission – Offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel“
Rechtsmittel – Gründe – Bloße Wiederholung der vor dem Gericht vorgetragenen Gründe und Argumente – Keine Angabe des gerügten Rechtsfehlers – Unzulässigkeit (Art. 225 EG; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 112 § 1 Abs. 1 Buchst. c) (vgl. Randnrn. 15 bis 17)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 14. Dezember 2006, Smanor u. a./Kommission (T‑150/06), mit dem das Gericht die Klage als unzulässig abgewiesen hat, mit der die Kläger zum einen die Feststellung einer im rechtswidrigen Unterlassen einer Stellungnahme zu ihren 1986 gegen die Französische Republik erhobenen Beschwerden bestehenden Untätigkeit der Kommission und zum anderen die Anordnung der Aussetzung des Vollzugs eines Urteils und einer Entscheidung der nationalen Behörden begehrten
Tenor
1.
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2.
Die Smanor SA sowie Herr und Frau Ségaud tragen ihre eigenen Kosten.
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