Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 23. Januar 2008 – Sumitomo Chemical Agro Europe / Kommission
(Rechtssache C‑236/07 P[R])
„Rechtsmittel – Vorläufiger Rechtsschutz – Antrag auf Aussetzung des Vollzugs – Richtlinie 91/414/EWG – Richtlinie 2006/132/EG – Wirkstoff Procymidon – Dringlichkeit“
1. Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen für die Gewährung – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden – Beweislast (Art. 242 EG und 243 EG) vgl. Randnrn. 23-26)
2. Rechtsmittel – Gründe – Überprüfung der Tatsachenwürdigung des Gerichts durch den Gerichtshof – Ausschluss außer bei Verfälschung (Art. 225 EG; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58) (vgl. Randnrn. 37-38, 46)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen den Beschluss des Präsidenten des Gerichts erster Instanz vom 26. Februar 2007, Sumitomo Chemical Agro Europe / Kommission (T‑416/06 R), mit dem ein im Rahmen einer Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Richtlinie 2006/132/EG der Kommission vom 11. Dezember 2006 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Procymidon (ABl. L 349, S. 22) gestellter Antrag auf Antrag auf Aussetzung des Vollzugs wegen fehlender Dringlichkeit zurückgewiesen wurde
Tenor
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Die Sumitomo Chemical Agro Europe SAS trägt die Kosten.
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