BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer)
17. März 2009(*)
„Verfahren – Antrag auf Auslegung – Unzulässigkeit“
In der Rechtssache C‑309/07 INT
betreffend einen dem Gerichtshof nach Art. 43 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 102 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs am 7. Oktober 2010 vorgelegten Antrag auf Auslegung des Urteils vom 19. März 2009, Baumann (C‑309/07),
Baumann GmbH mit Sitz in Viernheim (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Liebenau,
Antragstellerin,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.‑J. Kasel (Berichterstatter) sowie der Richter M. Ilešič und E. Levits,
Generalanwalt: N. Jääskinen,
Kanzler: A. Calot Escobar,
nach Anhörung des Generalanwalts
folgenden
Beschluss
1 Mit Antragsschrift, die am 7. Oktober 2010 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat die Baumann GmbH (im Folgenden: Baumann) einen Antrag auf Auslegung des Urteils vom 19. März 2009, Baumann (C‑309/07, Slg. 2007, I‑2077), gestellt.
2 Damit beantragt Baumann,
– die Randnrn. 21 und 34 dieses Urteils dahin gehend auszulegen, dass bei einer kostendeckenden Erhebung der gemeinschaftlichen Pauschalgebühren durch den zuständigen Hoheitsträger für veterinär- und hygienerechtliche Kontrollen von frischem Fleisch gemäß Anhang A Kapitel I der Richtlinie 85/73/EWG des Rates vom 29. Januar 1985 über die Finanzierung der veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen nach den Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG, 90/675/EWG und 91/496/EWG (ABl. L 32, S. 14) in der durch die Richtlinie 96/43/EG des Rates vom 26. Juni 1996 (ABl. L 162, S. 1) geänderten und kodifizierten Fassung der Hoheitsträger grundsätzlich und ohne Ausnahme verpflichtet ist, dem Gebührenpflichtigen eine einzelbetriebliche Abrechnung der der zuständigen Behörde in dem bestimmten Betrieb tatsächlich verursachten Kosten der veterinär‑ und hygienerechtlichen Kontrollen zu erteilen;
– die Urschrift des auslegenden Urteils mit der Urschrift des ausgelegten Urteils zu verbinden und am Rand der letztgenannten Urschrift einen Hinweis auf das auslegende Urteil anzubringen;
– dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
3 Baumann ist der Auffassung, dass sie als Partei in einem Verfahren vor einem nationalen Verwaltungsgericht, das dem Gerichtshof ein Vorabentscheidungsersuchen übermittelt habe, befugt sei, bei diesem nach Art. 43 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union einen Auslegungsantrag zu stellen. Eine andere Auslegung dieser Vorschrift ließen die durch den Vertrag von Lissabon vorgenommen Änderungen des Rechtsschutzsystems und insbesondere Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) nicht zu.
4 Art. 47 der Charta räume den Unionsbürgern nämlich Justizgrundrechte ein, zu denen auch das Recht auf eine rechtsverbindliche Auslegung einer Entscheidung des Gerichtshofs gehöre. Dieses Recht hänge mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör zusammen und komme insbesondere dann zum Tragen, wenn die Entscheidung des Gerichtshofs, deren Auslegung begehrt werde, für den Beteiligten des Vorlageverfahrens unmittelbare rechtliche Auswirkungen habe.
5 Dazu ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ein Urteil, das dieser im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens erlässt, in Anbetracht der besonderen Natur dieses Verfahrens, das ein nichtstreitiges Verfahren der Zusammenarbeit zwischen innerstaatlichen Gerichten und dem Gerichtshof ist, nicht Gegenstand eines Auslegungsantrags sein kann. Ein nationales Gericht kann jedoch gemäß Art. 267 AEUV erneut ein Vorabentscheidungsersuchen zur Auslegung dieses Urteils stellen (vgl. Beschlüsse vom 18. Oktober 1979, Sirena, 40/70, Slg. 1979, 3169, 3170, vom 28. April 1998, Reisebüro Binder, C‑116/96 REV, Slg. 1998, I‑1889, Randnrn. 7 und 8, vom 17. Dezember 2010, Barber (Peinado Guitart), C‑262/88 INT, Randnr. 3, und vom 9. Februar 2011, van Delft u. a., C‑345/09 INT, Randnr. 3).
6 Außerdem haben die Parteien des Ausgangsverfahrens in diesem Verfahren der gerichtlichen Zusammenarbeit kein Initiativrecht und sind lediglich aufgefordert, sich in dem vom vorlegenden Gericht vorgegebenen Rahmen zu äußern. Daraus folgt, dass die genannten Parteien nicht Parteien des beim Gerichtshof anhängigen Verfahrens sind (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse Sirena, S. 3170, und Reisebüro Binder, Randnrn. 6 und 7).
7 Demzufolge entbehrt das auf Art. 47 der Charta gestützte Vorbringen der Antragstellerin jeder Grundlage.
8 Der Antrag auf Auslegung ist demnach gemäß Art. 92 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.
Kosten
9 Nach Art. 69 § 1 der Verfahrensordnung wird über die Kosten in dem Beschluss, der das Verfahren beendet, entschieden. Da der von Baumann gestellte Antrag auf Auslegung zurückgewiesen worden ist, trägt diese ihre eigenen Kosten.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) beschlossen:
1. Der Antrag auf Auslegung wird zurückgewiesen.
2. Die Baumann GmbH trägt ihre eigenen Kosten.
Luxemburg, den 17. März 2011
Der Kanzler
Der Präsident der Fünften Kammer
A. Calot Escobar
J.‑J. Kasel
* Verfahrenssprache: Deutsch.
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