Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 5. Mai 2008 – Hospital Consulting u. a./Esaote u. a.
(Rechtssache C‑386/07)
„Verfahrensordnung – Art. 92 § 1 und 104 § 3 – Gemeinschaftsvorschriften auf dem Gebiet des Wettbewerbs – Nationale Regelungen in Bezug auf die Höhe der Anwaltshonorare – Festlegung von Mindesthonoraren – Teilweise Unzulässigkeit – Fragen, deren Beantwortung aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs abgeleitet werden kann“
1. Wettbewerb – Gemeinschaftsvorschriften – Verpflichtungen der Mitgliedstaaten – Regelung, die die Verstärkung der Auswirkungen zuvor bestehender Kartellabsprachen bezweckt – Begriff (Art. 10 EG, 81 EG und 82 EG) (vgl. Randnrn. 18-27, Tenor 1)
2. Vorabentscheidungsverfahren – Zulässigkeit – Ohne hinreichende Angaben zum tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang gestellte Fragen – Fragen, die in einem Zusammenhang gestellt werden, der eine sachdienliche Beantwortung ausschließt – Offensichtliche Unzulässigkeit (Art. 234 EG) (vgl. Randnrn. 29-35, Tenor 2)
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen – Consiglio di Stato (Italien) – Auslegung der Art. 10 EG und 81 Abs. 1 EG sowie der Richtlinie 98/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde (ABl. L 77, S. 36) – Festlegung verbindlicher, einer ministeriellen Genehmigung bedürfender Gebühren für die Dienstleistungen von Anwälten durch eine nationale Standesorganisation – Nationale Regelung, nach der es den Richtern nicht gestattet ist, im Rahmen gerichtlicher Kostenentscheidungen von den festgelegten Mindesthonoraren abzuweichen
Tenor
1.
Die Art. 10 EG und 81 EG stehen nationalen Vorschriften nicht entgegen, die es grundsätzlich verbieten, von den Mindestgebühren abzuweichen, die durch Ministerialdekret auf der Grundlage eines von einer berufsständischen Vertretung der Rechtsanwälte wie dem Consiglio nazionale forense ausgearbeiteten Entwurfs genehmigt wurden, und die es auch den Gerichten verbieten, bei der Entscheidung über die Höhe der Kosten, die die unterliegende Partei der anderen Partei zu erstatten hat, von den genannten Mindesthonoraren abzuweichen.
2.
Die dritte vom Consiglio di Stato mit Entscheidung vom 13. Januar 2006 gestellte Frage ist offensichtlich unzulässig.
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