Beschluss des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 16. Mai 2008 – Raulin/Frankreich
(Rechtssache C‑454/07)
„Klage einer natürlichen Person gegen einen Mitgliedstaat auf Feststellung eines Verstoßes gegen das Gemeinschaftsrecht durch diesen Staat – Offensichtliche Unzuständigkeit des Gerichtshofs“
Vertragsverletzungsklage – Der Kommission und den Mitgliedstaaten vorbehaltenes Klagerecht – Klage einer natürlichen oder juristischen Person – Unzulässigkeit (Art. 226 EG und 227 EG) (vgl. Randnrn. 6-7)
Gegenstand
Verletzung der Richtlinie 87/344/EWG des Rates vom 22. Juni 1987 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Rechtsschutzversicherung (ABl. L 185, S. 77) in einem besonderen Fall
Tenor
1.
Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist für die Entscheidung über die vorliegende Klage offensichtlich unzuständig.
2.
Herr Raulin trägt seine eigenen Kosten.
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