Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 25. November 2008 – TEA / Kommission
(Rechtssache C‑500/07 P)
„Rechtsmittel – Nichtigkeitsklage – Klagefrist – Beginn – Klage auf Feststellung des persönlichen Anwendungsbereichs einer Entscheidung der Kommission durch das Gericht – Offensichtliche Unzuständigkeit“
1. Nichtigkeitsklage – Fristen – Beginn – Veröffentlichung oder Mitteilung (Art. 230 Abs. 5 EG) (vgl. Randnrn. 21-23)
2. Verfahren – Klage einer natürlichen oder juristischen Person auf Feststellung des persönlichen Anwendungsbereichs einer Entscheidung der Kommission – Unzuständigkeit des Gemeinschaftsrichters (Art. 230 ff. EG) (vgl. Randnrn. 32-33)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 17. September 2007, Territorio Energia Ambiente SpA (TEA)/Kommission (T‑175/07), mit dem das Gericht eine Klage auf Feststellung, dass die Rechtsmittelführerin nicht zu den Adressaten der Entscheidung 2003/193/EG der Kommission vom 5. Juni 2002 über eine staatliche Beihilfe, die Italien in Form von Steuerbefreiungen und Vorzugsdarlehen für Unternehmen der Daseinsvorsorge mit öffentlicher Mehrheitsbeteiligung gewährt hat (ABl. 2003, L 77, S. 21), gehört und, hilfsweise, dass der Rechtsmittelführerin keine rechtswidrige Beihilfe gewährt wurde, und folglich darauf, dass diese Entscheidung, soweit erforderlich, für nichtig erklärt wird, abgewiesen hat
Tenor
1.
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2.
Die Territorio Energia Ambiente SpA (TEA) trägt die Kosten.
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