Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 19. Mai 2009 – AMS/HABM
(Rechtssache C‑565/07 P)
„Rechtsmittel – Gemeinschaftsmarke – Bildmarke AMS Advanced Medical Services – Teilweise Ablehnung der Eintragung – Widerspruchsverfahren – Gegenstandslos gewordenes Rechtsmittel – Erledigung der Hauptsache“
Gemeinschaftsmarke – Beschwerdeverfahren – Erledigung der Hauptsache (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 63) (vgl. Randnrn. 13-16)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 18. Oktober 2007 in der Rechtssache T‑425/03, AMS/HABM – American Medical Systems, mit dem das Gericht die Klage der Anmelderin der Bildmarke „AMS Advanced Medical Services“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 5, 10 und 42 auf Aufhebung der Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 12. September 2003, mit der die Entscheidung der Widerspruchsabteilung aufgehoben und dem Widerspruch der Inhaberin der nationalen Wortmarke „AMS“ teilweise stattgegeben wurde, abgewiesen hat – Widerspruchsverfahren – Zulässigkeit eines von der Anmelderin erstmals vor der Beschwerdekammer vorgebrachten Verlangens des Nachweises der ernsthaften Benutzung der älteren Marke
Tenor
1.
Das von der AMS Advanced Medical Services GmbH eingelegte Rechtsmittel ist in der Hauptsache erledigt.
2.
Die AMS Advanced Medical Services GmbH trägt die Kosten des vorliegenden Rechtszugs.
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