30.1.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 24/70
Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 29. September 2009 — O/Kommission
(verbundene Rechtssachen F-69/07 und F-60/08) (1)
(Öffentlicher Dienst - Vertragsbedienstete - Art. 88 BSB - Beständigkeit des Beschäftigungsverhältnisses - Art. 100 BSB - Ärztlicher Vorbehalt - Art. 39 EG - Freizügigkeit der Arbeitnehmer)
2010/C 24/127
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: O (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi, A. Coolen, J.-N. Louis und É. Marchal)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: D. Martin und L. Lozano Palacios)
Streithelfer: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: zunächst in der Rechtssache F-69/07 I. Šulce und M. Simm und in der Rechtssache F-60/08 I. Šulce und K. Zieleśkiewicz, sodann in beiden Rechtssachen K. Zieleśkiewicz und M. Bauer)
Gegenstand der Rechtssache
F-69/07: Aufhebung der Entscheidungen der Kommission über die Festlegung der Beschäftigungsbedingungen der Klägerin als Vertragsbedienstete, soweit sie zum einen die Anwendung des in Art. 100 BSB und Art. 1 des Anhangs VIII des Statuts der Beamten geregelten Vorbehalt vorsehen und zum anderen die Vertragsdauer auf die Zeit vom 16. September 2006 bis 15. September 2009 beschränken
F-60/08: Aufhebung der Entscheidung der Kommission, auf die Klägerin nach Stellungnahme des Invaliditätsausschusses die in Art. 100 BSB vorgesehene Vorbehaltsklausel anzuwenden
Tenor des Urteils
1.
Die Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 14. September 2006 wird aufgehoben, soweit mit ihr gegenüber der Klägerin ein ärztlicher Vorbehalt angeordnet wird.
2.
Die Klage in der Rechtssache F-69/07, O/Kommission, wird im Übrigen als unbegründet abgewiesen.
3.
Die Klage in der Rechtssache F-60/08, O/Kommission, wird als unzulässig abgewiesen.
4.
In der Rechtssache F-69/07 werden der Kommission der Europäischen Gemeinschaften ihre eigenen Kosten und die Hälfte der Kosten der Klägerin auferlegt.
5.
Der Klägerin werden die Hälfte ihrer eigenen Kosten in der Rechtssache F-69/07 sowie ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in der Rechtssache F-60/08 auferlegt.
6.
Der Rat der Europäischen Union trägt in beiden Rechtssachen seine eigenen Kosten.
(1) F-69/07: ABl. C 235 vom 6.10.2007, S. 29.
F-60/08: ABl. C 223 vom 30.8.2008, S. 63.
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