29.3.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 79/36
Klage, eingereicht am 17. Dezember 2007 — Hristova/Kommission
(Rechtssache F-50/07)
(2008/C 79/68)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Valentina Hristova (Pavlikeni, Bulgarien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Georgi Kerelov)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits
Aufhebung der Entscheidung des Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren EPSO/AST/14/06 vom 3. April 2007, die Klägerin nicht zu dem Auswahlverfahren zuzulassen und ihre praktische Prüfung nicht zu bewerten, weil ihre postsekundäre Ausbildung nicht mit der in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens beschriebenen Art der Tätigkeit in Zusammenhang stehe und sie nach dem sekundären Bildungsabschluss keine dreijährige Berufserfahrung in dem relevanten Bereich erworben habe
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die Entscheidung des Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren EPSO/AST/14/06 vom 3. April 2007, sie nicht zu diesem Auswahlverfahren zuzulassen, aufzuheben;
—
der Beklagten aufzugeben, ihr Schadensersatz, der nach billigen Grundsätzen auf 28 718 Euro (ein Jahresgehalt) festzulegen ist, für den materiellen und immateriellen Schaden zu zahlen, der ihr aus der rechtswidrigen Entscheidung des Prüfungsausschusses des Auswahlverfahrens entstanden ist, zuzüglich gesetzlicher Zinsen ab dem Zeitpunkt der Klageerhebung;
—
der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.
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