BESCHLUSS DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST (Erste Kammer)
19. Oktober 2007
Rechtssache F-23/07
M
gegen
Europäische Arzneimittel-Agentur (EMEA)
„Öffentlicher Dienst – Beamte – Dienstunfähigkeit – Invaliditätsausschuss – Ablehnung der Einberufung – Offensichtliche Unzulässigkeit“
Gegenstand: Klage nach Art. 236 EG und Art. 152 EA auf Aufhebung der Entscheidung der EMEA vom 25. Oktober 2006, mit der der Antrag des Klägers auf Einsetzung eines Invaliditätsausschusses abgelehnt wurde, und der Entscheidung der EMEA vom 31. Januar 2007, mit der sein Antrag auf Schadensersatz abgelehnt wurde
Entscheidung: Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.
Leitsätze
1. Beamte – Klage – Beschwerende Maßnahme – Entscheidung, mit der der in der ursprünglichen Entscheidung vertretene Standpunkt wiederholt wird – Lediglich bestätigende Maßnahme – Unzulässigkeit
(Beamtenstatut, Art. 90 und 91)
2. Beamte – Klage – Nicht fristgerecht erhobene Anfechtungsklage – Schadensersatzklage, die dasselbe Ziel verfolgt – Unzulässigkeit
(Beamtenstatut, Art. 90 und 91)
1. Eine Entscheidung, mit der die Verwaltung sich mangels Veränderung des Gesundheitszustands des betreffenden Beamten darauf beschränkt, ihre Weigerung, einen Invaliditätsausschuss einzusetzen, zu wiederholen, stellt selbst dann eine lediglich bestätigende Maßnahme und keine neue, die Klagefrist wieder in Lauf setzende Entscheidung dar, wenn sie in Anbetracht eines ärztlichen Gutachtens getroffen wird, das zum Zeitpunkt der ursprünglichen Stellungnahme der Verwaltung nicht vorlag.
(vgl. Randnrn. 40 und 43)
Verweisung auf:
Gerichtshof: 20. Mai 1987, Gherardi Dandolo/Kommission, 214/85, Slg. 1987, 2163, Randnr. 15 bis 17
2. Eine Schadensersatzklage ist unzulässig, wenn der Beamte damit ein Ziel verfolgt, das er auch mit einer Anfechtungsklage hätte erreichen können, die er jedoch nicht fristgerecht erhoben hat. Ein Beamter, der in den Fristen der Art. 90 und 91 des Statuts keine Anfechtungsklage gegen eine ihn angeblich beschwerende Maßnahme erhoben hat, kann dieses Versäumnis daher nicht durch eine Klage auf Ersatz des durch diese Maßnahme verursachten Schadens heilen und sich so eine neue Klagefrist beschaffen.
(vgl. Randnr. 45)
Verweisung auf:
Gerichtshof: 14. Februar 1989, Bossi/Kommission, 346/87, Slg. 1989, 303, Randnr. 32
Gericht erster Instanz: 13. Juli 1993, Moat/Kommission, T‑20/92, Slg. 1993, II‑799, Randnr. 46; 28. Juni 2005, Ross/Kommission, T‑147/04, Slg. ÖD 2005, I‑A‑171 und II‑771, Randnr. 48
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