21.11.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 282/40
Urteil des Gerichts erster Instanz vom 5. Oktober 2009 — de Brito Sequeira Carvalho/Kommission und Kommission/de Brito Sequeira Carvalho
(Verbundene Rechtssachen T-40/07 P und T-62/07 P) (1)
(Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamte - Urlaub - Krankheitsurlaub - Krankheitsbedingte Beurlaubung von Amts wegen - Verlängerung der krankheitsbedingten Beurlaubung von Amts wegen - Erneute vorherige ärztliche Untersuchung - Zuständigkeit des Gerichts für den öffentlichen Dienst - Änderung des Streitgegenstands)
2009/C 282/76
Verfahrenssprache: Französisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführer: José António de Brito Sequeira Carvalho (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt O. Martins) (T-40/07 P); Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigter: D. Martin im Beistand von Rechtsanwältin C. Falmagne) (T-62/07 P)
Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigter: D. Martin im Beistand von Rechtsanwältin C. Falmagne) (T-40/07 P); José António de Brito Sequeira Carvalho (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt O. Martins) (T-62/07 P)
Gegenstand
Zwei Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Dritte Kammer) vom 13. Dezember 2006, de Brito Sequeira Carvalho/Kommission (F-17/05, Slg. ÖD 2006, I-A-1-149 und II-A-1-577), gerichtet auf Aufhebung dieses Urteils
Tenor
1.
Das Rechtsmittel in der Rechtssache T-40/07 P wird zurückgewiesen.
2.
In der Rechtssache T-40/07 P trägt Herr José António de Brito Sequeira Carvalho seine eigenen Kosten und die Kosten, die der Kommission der Europäischen Gemeinschaften im Rahmen des vorliegenden Rechtszugs entstanden sind.
3.
Das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Dritte Kammer) vom 13. Dezember 2006, de Brito Sequeira Carvalho/Kommission (F-17/05, Slg. ÖD 2006, I-A-1-149 und II-A-1-577), wird aufgehoben, soweit darin die Entscheidung vom 13. Juli 2004 und die nach der Entscheidung vom 22. September 2004 ergangenen Entscheidungen über die Verlängerung der krankheitsbedingten Beurlaubung von Amts wegen aufgehoben wurden.
4.
Die Klage, die Herr de Brito Sequeira Carvalho beim Gericht für den öffentlichen Dienst in der Rechtssache F-17/05 erhoben hat, wird, soweit sie die Entscheidung vom 13. Juli 2004 und die nach der Entscheidung vom 22. September 2004 ergangenen Entscheidungen über die Verlängerung der krankheitsbedingten Beurlaubung von Amts wegen betrifft, als unzulässig abgewiesen.
5.
Im Übrigen wird das Rechtsmittel in der Rechtssache T-62/07 P zurückgewiesen.
6.
In der Rechtssache T-62/07 P trägt Herr de Brito Sequeira Carvalho die Hälfte seiner eigenen Kosten, die ihm im Rahmen des Rechtsstreits vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst und des vorliegenden Rechtszugs entstanden sind.
7.
In der Rechtssache T-62/07 P trägt die Kommission ihre eigenen Kosten und die Hälfte der Kosten, die Herrn de Brito Sequeira Carvalho im Rahmen des Rechtsstreits vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst und des vorliegenden Rechtszugs entstanden sind.
(1) ABl. C 82 vom 14.4.2007.
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