15.8.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 209/49
Urteil des Gerichts erster Instanz vom 8. Juli 2008 — Kommission/Economidis
(Rechtssache T-56/07 P) (1)
(Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamte - Erstinstanzliche Aufhebung der Entscheidung der Kommission über die Ernennung auf eine Stelle als Referatsleiter - Ablehnung der Bewerbung des Klägers - Ernennung eines anderen Bewerbers - Festlegung der Besoldungsgruppe der zu besetzenden Stelle in der Stellenausschreibung - Grundsatz der Trennung von Besoldungsgruppe und Aufgaben - Begründetes Rechtsmittel - Entscheidungsreifer Rechtsstreit - Abweisung der Klage)
(2008/C 209/86)
Verfahrenssprache: Französisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und G. Berscheid)
Anderer Verfahrensbeteiligter: Ioannis Economidis (Woluwé-Saint-Étienne, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi, A. Coolen, J.-N. Louis und E. Marchal)
Streithelfer zur Unterstützung der Rechtsmittelführerin: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: C. Burgos und A. Lukošiūtė), Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: M. Simm und I. Sulce) und Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: T. Kennedy, J.-M. Stenier und B. Schäfer)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Zweite Kammer) vom 14. Dezember 2006, Economidis/Kommission (F-122/05, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), gerichtet auf Aufhebung dieses Urteils
Tenor
1.
Das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union vom 14. Dezember 2006, Economidis/Kommission (F-122/05, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), wird aufgehoben.
2.
Die von Herrn Ioannis Economidis beim Gericht für den öffentlichen Dienst in der Rechtssache F-122/05 erhobene Klage wird abgewiesen.
3.
Herr Economidis und die Kommission tragen die ihnen im Verfahren vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst und im vorliegenden Verfahren entstandenen Kosten.
4.
Das Europäische Parlament, der Rat der Europäischen Union und der Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften tragen ihre eigenen Kosten.
(1) ABl. C 95 vom 28.4.2007.
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