21.2.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 44/45
Urteil des Gerichts erster Instanz vom 18. Dezember 2008 — Belgien und Kommission/Genette
(Verbundene Rechtssachen T-90/07 P und T-99/07 P) (1)
(Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamte - Ruhegehälter - Übertragung nationaler Ruhegehaltsansprüche - Entscheidung, die Rücknahme eines Übertragungsantrags und die Stellung eines neuen Übertragungsantrags nicht zuzulassen - Zuständigkeit des Gerichts für den öffentlichen Dienst - Änderung des Streitgegenstands - Unzulässigkeit der Klage)
(2009/C 44/78)
Verfahrenssprache: Französisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführer: Königreich Belgien (Prozessbevollmächtigte: L. Van den Broeck und C. Pochet im Beistand von Rechtsanwältin L. Markey) und Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: V. Joris und D. Martin)
Anderer Verfahrensbeteiligter: Emmanuel Genette (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M.–A. Lucas)
Gegenstand
Zwei Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 16. Januar 2007, Genette/Kommission (F-92/05, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht) mit dem Ziel der Aufhebung dieses Urteils.
Tenor
1.
Das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Erste Kammer) vom 16. Januar 2007, Genette/Kommission (F-92/05, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), wird aufgehoben.
2.
Die von Herrn Genette beim Gericht für den öffentlichen Dienst erhobene Klage in der Rechtssache F-92/05 wird als unzulässig abgewiesen.
3.
Herr Genette trägt die ihm im Verfahren vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst und im vorliegenden Verfahren entstandenen Kosten.
4.
Die Kommission trägt die ihr im Verfahren vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst und im vorliegenden Verfahren entstandenen Kosten.
5.
Das Königreich Belgien trägt die ihm im Verfahren vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst und im vorliegenden Verfahren entstandenen Kosten.
(1) ABl. C 117 vom 29.5.2007.
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