17.4.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 100/37
Urteil des Gerichts vom 3. März 2010 — Freistaat Sachsen u. a./Kommission
(Rechtssache T-102/07 und T-120/07) (1)
(Staatliche Beihilfen - Von Deutschland gewährte Beihilfe in Form der Übernahme einer Beteiligung und von Kreditbürgschaften - Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt wird - Von der Kommission genehmigte allgemeine Beihilferegelung - Begriff des Unternehmens in Schwierigkeiten - Leitlinien für die Beurteilung staatlicher Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten - Höhe der Beihilfe - Begründungspflicht)
2010/C 100/57
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Kläger: Freistaat Sachsen u. a. (Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. von Donat und G. Quardt) (Rechtssache T-102/07), MB Immobilien Verwaltungs GmbH (Neukirch, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwalt G. Brüggen, dann Rechtsanwälte A. Seidl, K. Lengert und W. T. Sommer), und MB System GmbH & Co. KG (Nordhausen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Brüggen) (Rechtssache T-120/07)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: K. Gross und T. Scharf)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2007/492/EG der Kommission vom 24. Januar 2007 über die staatliche Beihilfe Nr. C 38/2005 (ex NN 52/2004) Deutschlands an die Biria-Gruppe (ABl. L 183, S. 27)
Tenor
1.
Die Entscheidung 2007/492/EG der Kommission vom 24. Januar 2007 über die staatliche Beihilfe Nr. C 38/2005 (ex NN 52/2004) Deutschlands an die Biria-Gruppe wird für nichtig erklärt.
2.
Die Europäische Kommission trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung in der Rechtssache T-120/07.
(1) ABl. C 129 vom 9.6.2007.
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