25.2.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 58/7
Urteil des Gerichts vom 17. Januar 2012 — Italien/Kommission
(Rechtssache T-135/07) (1)
(Gesundheitspolizei - Vogelgrippe - Italienischer Geflügelfleischmarkt - Antrag der italienischen Behörden, Sondermaßnahmen zur Stützung des Marktes zu erlassen - Ablehnende Entscheidung der Kommission)
2012/C 58/10
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. Aiello, G. Palmieri, avvocati dello Stato, im Beistand von Rechtsanwalt M. Moretto)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: C. Cattabriga)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 7. Februar 2007, mit der der Antrag der Italienischen Republik, Sondermaßnahmen zur Stützung des italienischen Geflügelfleischmarkts nach Art. 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Geflügelfleisch (ABl. L 282, S. 77) zu erlassen, abgelehnt wurde
Tenor
1.
Die Entscheidung der Kommission vom 7. Februar 2007, mit der der Antrag der Italienischen Republik, Sondermaßnahmen zur Stützung des italienischen Geflügelfleischmarktes nach Art. 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Geflügelfleisch zu erlassen, abgelehnt wurde, wird für nichtig erklärt.
2.
Die Europäische Kommission trägt die Kosten.
(1) ABl. C 140 vom 23.6.2007.
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