7.11.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 267/58
Urteil des Gerichts erster Instanz vom 29. September 2009 — Thomson Sales Europe/Kommission
(Verbundene Rechtssachen T-225/07 und T-364/07) (1)
(Zollunion - Einfuhren von in Thailand hergestellten Farbfernsehempfangsgeräten - Erlass von Einfuhrabgaben - Offensichtliche Fahrlässigkeit - Absehen von der Nacherhebung von Einfuhrabgaben - Nichtigkeitsklage - Beschwerende Maßnahme - Unzulässigkeit)
2009/C 267/101
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Thomson Sales Europe (Boulogne-Billancourt, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Goguel und F. Foucault)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: in der Rechtssache T-225/07 X. Lewis, H. van Vliet und S. Schønberg und in der Rechtssache T-364/07 X. Lewis und M. Patakia)
Gegenstand
In der Rechtssache T-225/07 Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung REM 03/05 der Kommission vom 7. Mai 2007, mit der die französischen Behörden darauf hingewiesen würden, dass ein Erlass der Einfuhrabgaben auf die in Thailand hergestellten Farbfernsehempfangsgeräte, auf die sich ihre Anfrage vom 14. September 2005 beziehe, nicht gerechtfertigt sei, sowie in der Rechtssache T-364/07 Klage auf Nichtigerklärung des Schreibens der Kommission vom 20. Juli 2007, in dem der Erwerb eines Anspruchs darauf, dass keine Einfuhrabgaben auf die genannten Geräte nacherhoben würden, nicht bestätigt werde
Tenor
1.
Die Klagen werden abgewiesen.
2.
Thomson Sales Europe trägt ihre eigenen Kosten und die der Kommission der Europäischen Gemeinschaften entstandenen Kosten.
(1) ABl. C 211 vom 8.9.2007.
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