12.5.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 138/11
Urteil des Gerichts vom 29. März 2012 — Slowakei/Kommission
(Rechtssache T-247/07) (1)
(Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Maßnahmen aufgrund des Beitritts neuer Mitgliedstaaten - Beitrittsakte von 2003 - Bestimmung von Überschussmengen an anderen landwirtschaftlichen Erzeugnissen als Zucker und finanzielle Auswirkungen ihrer Beseitigung - Ziel einer primärrechtlichen Bestimmung - Entscheidung 2007/361/EG)
2012/C 138/18
Verfahrenssprache: Slowakisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Slowakische Republik (Prozessbevollmächtigte: zunächst J. Čorba, dann B. Ricziová)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: H. Tserepa-Lacombe und A. Tokár)
Streithelferinnen zur Unterstützung der Klägerin: Republik Polen (Prozessbevollmächtigte: zunächst T. Nowakowski, dann M. Dowgielewicz und zuletzt M. Szpunar, B. Majczyna und D. Krawczyk) und Republik Litauen (Prozessbevollmächtigte: D. Kriaučiūnas und R. Krasuckaitė)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2007/361/EG der Kommission vom 4. Mai 2007 zur Bestimmung von Überschussmengen an anderen landwirtschaftlichen Erzeugnissen als Zucker und zu den finanziellen Auswirkungen ihrer Beseitigung im Zusammenhang mit dem Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei (ABl. L 138, S. 14), soweit sie die Slowakische Republik betrifft
Tenor
1.
Die Entscheidung 2007/361/EG der Kommission vom 4. Mai 2007 zur Bestimmung von Überschussmengen an anderen landwirtschaftlichen Erzeugnissen als Zucker und zu den finanziellen Auswirkungen ihrer Beseitigung im Zusammenhang mit dem Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei wird für nichtig erklärt, soweit sie die Slowakische Republik betrifft.
2.
Die Europäische Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Slowakischen Republik.
3.
Die Republik Polen und die Republik Litauen tragen ihre eigenen Kosten.
(1) ABl. C 211 vom 8.9.2007.
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