22.10.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 311/33
Urteil des Gerichts vom 9. September 2011 — Frankreich/Kommission
(Rechtssache T-257/07) (1)
(Gesundheitspolizei - Verordnung (EG) Nr. 999/2001 - Schutz vor transmissiblen spongiformen Enzephalopathien - Schafe und Ziegen - Verordnung (EG) Nr. 746/2008 - Erlass von Tilgungsmaßnahmen, die weniger streng als die zuvor vorgesehenen Maßnahmen sind - Vorsorgeprinzip)
2011/C 311/58
Verfahrenssprache: Französisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: zunächst E. Belliard, G. de Bergues, R. Loosli-Surrans und A.-L. During, dann E. Belliard, G. de Bergues, R. Loosli-Surrans und B. Cabouat)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigter: M. Nolin)
Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigte: zunächst I. Rao und C. Gibbs, dann I. Rao und L. Seeboruth und schließlich L. Seeboruth und F. Penlington, im Beistand von T. Ward, Barrister)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 746/2008 der Kommission vom 17. Juni 2008 zur Änderung von Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 202, S. 11), soweit sie Maßnahmen zur Überwachung und Tilgung erlaubt, die weniger streng als die zuvor für Schaf- und Ziegenherden vorgesehenen Maßnahmen sind
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Französische Republik trägt ihre eigenen Kosten sowie die der Europäischen Kommission in der Hauptsache und den Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes entstandenen Kosten.
3.
Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt seine eigenen Kosten.
(1) ABl. C 211 vom 8.9.2007.
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