12.5.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 138/12
Urteil des Gerichts vom 29. März 2012 — Litauen/Kommission
(Rechtssache T-262/07) (1)
(Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Aufgrund des Beitritts neuer Mitgliedstaaten zu treffende Maßnahmen - Beitrittsakte von 2003 - Bestimmung von Überschussmengen an anderen landwirtschaftlichen Erzeugnissen als Zucker und finanzielle Auswirkungen ihrer Beseitigung - Mit einer Vorschrift des Primärrechts verfolgtes Ziel - Entscheidung 2007/361/EG)
2012/C 138/20
Verfahrenssprache: Litauisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Republik Litauen (Prozessbevollmächtigte: D. Kriaučiūnas, E. Matulionytė und R. Krasuckaitė)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: H. Tserepa-Lacombe und A. Steiblytė)
Streithelferinnen zur Unterstützung der Klägerin: Republik Polen (Prozessbevollmächtigte: zunächst T. Nowakowski, dann M. Dowgielewicz und schließlich M. Szpunar, B. Majczyna und D. Krawczyk) und Slowakische Republik, ((Prozessbevollmächtigte: zunächst J. Čorba, dann B. Ricziová)
Gegenstand
Teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung 2007/361/EG der Kommission vom 4. Mai 2007 zur Bestimmung von Überschussmengen an anderen landwirtschaftlichen Erzeugnissen als Zucker und zu den finanziellen Auswirkungen ihrer Beseitigung im Zusammenhang mit dem Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei (ABl. 138, S. 14) (K[2007] 1979 endg.), soweit sie Litauen betrifft
Tenor
1.
Die Entscheidung 2007/361/EG der Kommission vom 4. Mai 2007 zur Bestimmung von Überschussmengen an anderen landwirtschaftlichen Erzeugnissen als Zucker und zu den finanziellen Auswirkungen ihrer Beseitigung im Zusammenhang mit dem Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei wird für nichtig erklärt.
2.
Die Europäische Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten, die der Republik Litauen entstanden sind.
3.
Die Slowakische Republik und die Republik Polen tragen ihre eigenen Kosten.
(1) ABl. C 211 vom 8.9.2007.
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