7.11.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 267/59
Urteil des Gerichts erster Instanz vom 23. September 2009 — Estland/Kommission
(Rechtssache T-263/07) (1)
(Umwelt - Richtlinie 2003/87/EG - System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten - Nationaler Plan zur Zuteilung von Emissionszertifikaten für Estland für den Zeitraum 2008–2012 - Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und der Kommission - Gleichbehandlung - Art. 9 Abs. 1 und 3 und Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2003/87)
2009/C 267/102
Verfahrenssprache: Estnisch
Parteien
Klägerin: Republik Estland (Prozessbevollmächtigter: L. Uibo)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: U. Wölker als Bevollmächtigten im Beistand von Rechtsanwalt T. Tamme)
Streithelferinnen zur Unterstützung der Klägerin: Republik Litauen (Prozessbevollmächtigter: D. Kriaučiūnas), Slowakische Republik (Prozessbevollmächtigte: zunächst vertreten durch J. Čorba, dann durch B. Ricziová)
Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigte: zunächst vertreten durch Z. Bryanston-Cross, dann durch L. Seeboruth, und schließlich durch S. Ossowski als Bevollmächtigte im Beistand von J. Maurici, Barrister)
Gegenstand
Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 4. Mai 2007 über den nationalen Plan zur Zuteilung von Zertifikaten für Treibhausgasemissionen, der von der Republik Estland gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275, S. 32) für den Zeitraum 2008–2012 übermittelt wurde
Tenor
1.
Die Entscheidung der Kommission vom 4. Mai 2007 über den nationalen Plan zur Zuteilung von Zertifikaten für Treibhausgasemissionen, der von der Republik Estland gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates für den Zeitraum 2008–2012 übermittelt wurde, wird für nichtig erklärt.
2.
Die Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Republik Estland.
3.
Die Republik Litauen, die Slowakische Republik und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland tragen ihre eigenen Kosten.
(1) ABl. C 223 vom 22.9.2007. (Berichtigung C 247 vom 20.10.2007)
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