7.3.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 55/24
Urteil des Gerichts erster Instanz vom 14. Januar 2009 — Kommission/Rednap
(Rechtssache T-352/07) (1)
(Schiedsklausel - Im Rahmen des Vierten Rahmenprogramms für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration geschlossene Verträge - Vorhaben Rise und Healthline - Nichtübereinstimmung eines Teils der gemeldeten Ausgaben mit den vertraglichen Bestimmungen - Erstattung eines Teils der gezahlten Vorschüsse - Versäumnisverfahren)
(2009/C 55/43)
Verfahrenssprache: Schwedisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: D. Triantafyllou und J. Enegren)
Beklagte: Rednap AB (Malmö, Schweden)
Gegenstand
Klage der Kommission gemäß Art. 238 EG auf Erstattung eines Teils der Vorschüsse, die die Gemeinschaft im Rahmen der Verträge DE 3010 (DE) Rise und HC 4007 (HC) Healthline gezahlt hat, und auf Zahlung von Verzugszinsen
Tenor
1.
Die Rednap AB wird verurteilt, der Kommission den Betrag von 334 375,49 Euro zu erstatten.
2.
Rednap wird verurteilt, der Kommission ab 1. Juni 2002 bis zur vollständigen Tilgung der Schuld Verzugszinsen auf den Betrag von 219 125,22 Euro zum gesetzlichen Zinssatz des griechischen Rechts zu zahlen, wobei dieser Satz ab 1. August 2007 11,75 % pro Jahr nicht überschreiten darf.
3.
Rednap wird verurteilt, der Kommission ab 31. Mai 2002 bis zur vollständigen Tilgung der Schuld Verzugszinsen auf den Betrag von 115 250,27 Euro zum gesetzlichen Zinssatz des griechischen Rechts zu zahlen, wobei dieser Satz ab 1. August 2007 11,75 % pro Jahr nicht überschreiten darf.
4.
Rednap trägt die Kosten.
(1) ABl. C 269 vom 10.11.2007.
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