28.1.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 25/46
Urteil des Gerichts vom 8. Dezember 2011 — Deutsche Post/Kommission
(Rechtssache T-421/07) (1)
(Staatliche Beihilfen - Maßnahmen der deutschen Behörden zugunsten der Deutschen Post AG - Entscheidung, das Verfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG einzuleiten - Keine frühere endgültige Entscheidung - Unzulässigkeit)
2012/C 25/87
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Deutsche Post AG (Bonn, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Sedemund und T. Lübbig)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst N. Khan und B. Martenczuk, dann B. Martenczuk und D. Grespan)
Streithelferinnen zur Unterstützung der Beklagten: UPS Europe NV/SA (Brüssel, Belgien) und UPS Deutschland Inc. & Co. OHG (Neuss, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Ottervanger und E. Henny)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 12. September 2007 über die Eröffnung des Verfahrens nach Art. 88 Abs. 2 [EG] betreffend die Staatliche Beihilfe der Bundesrepublik Deutschland (Beihilfe C 36/07 [ex NN 25/07]) an die Deutsche Post AG
Tenor
1.
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2.
Die Deutsche Post AG trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.
3.
Die UPS Europe NV/SA und die UPS Deutschland Inc. & Co. OHG tragen ihre eigenen Kosten.
(1) ABl. C 22 vom 26.1.2008.
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