22.10.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 311/35
Urteil des Gerichts vom 9. September 2011 — Dow AgroSciences u. a./Kommission
(Rechtssache T-475/07) (1)
(Pflanzenschutzmittel - Wirkstoff Trifluralin - Nichtaufnahme in den Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG - Nichtigkeitsklage - Bewertungsverfahren - Neue Studie und weitere Studie - Fristen - Begriffe „Risiko“ und „Gefahr“ - Offenkundiger Ermessensfehler - Entwurf eines Prüfberichts - Vorschlag einer Richtlinie oder einer Entscheidung - Fristen - Folgen einer etwaigen Nichteinhaltung - Vertrauensschutz - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - Beschluss 1999/468/EG, sogenannter „Komitologie-Beschluss“ - Verordnung (EG) Nr. 850/2004 - Art. 3 Abs. 3 - Einrede der Rechtswidrigkeit)
2011/C 311/61
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Dow AgroSciences Ltd (Hitchin, Vereinigtes Königreich) und 20 weitere Klägerinnen, deren Namen im Anhang aufgeführt sind (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Mereu und K. Van Maldegem)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Parpala und B. Doherty im Beistand von Rechtsanwalt J. Stuyck)
Gegenstand
Nichtigerklärung der Entscheidung 2007/629/EG der Kommission vom 20. September 2007 über die Nichtaufnahme von Trifluralin in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und den Widerruf der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff (ABl. L 255, S. 42)
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Dow AgroSciences Ltd und die 20 weiteren Klägerinnen, deren Namen im Anhang aufgeführt sind, tragen neben ihren eigenen Kosten diejenigen der Europäischen Kommission.
(1) ABl. C 51 vom 23.2.2008.
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