7.2.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 32/35
Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 25. November 2008 — Fastweb/Kommission
(Rechtssache T-188/07) (1)
(Staatliche Beihilfen - Zuschüsse zum Erwerb von Digitaldecodern - Telekommunikation - Entscheidung der Kommission, mit der die Beihilfe für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt wird - Während des Verfahrens getroffene Entscheidung des Mitgliedstaats, von dem Unternehmen, das die Kommissionsentscheidung mit einer Nichtigkeitsklage angefochten hat, die Beihilfe nicht zurückzufordern - Wegfall des Rechtsschutzinteresses - Erledigung der Hauptsache)
(2009/C 32/66)
Verfahrenssprache: Italienisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Fastweb SpA (Mailand, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Merola und T. Ubaldi)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: B. Martenczuk, G. Conte und E. Righini)
Streithelferinnen zur Unterstützung der Beklagten: Sky Italia Srl (Rom, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. González Díaz und D. Gerard) und Centro Europa 7 Srl (Rom) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Mastroianni, F. Ferraro und M. Condinanzi)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2007/374/EG der Kommission vom 24. Januar 2007 über die staatliche Beihilfe C 52/2005 (ex NN 88/2005, ex CP 101/2004), die die Italienische Republik in Form eines Zuschusses zum Erwerb von Digitaldecodern gewährt hat (ABl. L 147, S. 1)
Tenor
1.
Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.
2.
Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.
(1) ABl. C 170 vom 21.7.2007.
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