Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 17. September 2008 – FVB/HABM – FVD (FVB)
(Rechtssache T-10/07)
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke FVB – Ältere nationale Wortmarke FVD – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94“
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 51-57)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 6. November 2006 (Sache R 1343/2005‑4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der FVD Gesellschaft für Finanzplanung und Vorsorgemanagement Deutschland mbH und der FVB Gesellschaft für Finanz- und Versorgungsberatung mbH
Angaben zur Rechtssache
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:
FVB Gesellschaft für Finanz- und Versorgungsberatung mbH
Betroffene Gemeinschaftsmarke:
Wortmarke FVB für Dienstleistungen der Klassen 35 und 36 – Anmeldung Nr. 2126175
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts:
FVD Gesellschaft für Finanzplanung und Vermögensberatung Deutschland mbH (vormals FVD Gesellschaft für Finanzplanung und Vorsorgemanagement Deutschland mbH)
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht:
Nationale Wortmarke FVD für Dienstleistungen der Klasse 36
Entscheidung der Widerspruchsabteilung:
Dem Widerspruch wurde stattgegeben, und die Anmeldung wurde teilweise zurückgewiesen.
Entscheidung der Beschwerdekammer:
Zurückweisung der Beschwerde
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die FVB Gesellschaft für Finanz- und Versorgungsberatung mbH trägt die Kosten.
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