Rechtssache T‑11/07
Frucona Košice a.s.
gegen
Europäische Kommission
„Staatliche Beihilfen – Teilerlass einer Steuerschuld im Rahmen eines Vergleichs – Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und ihre Rückforderung angeordnet wird – Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden privaten Gläubigers“
Leitsätze des Urteils
1. Staatliche Beihilfen – Entscheidung der Kommission – Gerichtliche Überprüfung – Grenzen
(Art. 88 und 230 EG)
2. Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse
(Satzung des Gerichtshofs, Art. 21 und 53 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 44 § 1 Buchst. c)
3. Staatliche Beihilfen – Bestimmungen des Vertrags – Zeitlicher Geltungsbereich – Beitritt eines neuen Mitgliedstaats zur Europäischen Union
(Art. 87 und 88 EG; Beitrittsvertrag von 2003, Anhang IV Abschnitt 3)
4. Staatliche Beihilfen – Prüfung durch die Kommission – Kriterium des privaten Kapitalgebers – Würdigung komplexer wirtschaftlicher Gegebenheiten – Gerichtliche Überprüfung – Grenzen
(Art. 87 Abs. 1 und 88 Abs. 2 EG)
5. Staatliche Beihilfen – Begriff – Erlass der Schulden eines in Schwierigkeiten befindlichen Unternehmens durch öffentliche Einrichtungen
(Art. 87 Abs. 1 EG)
6. Staatliche Beihilfen – Prüfung durch die Kommission – Verwaltungsverfahren – Pflicht der Kommission, die Beteiligten zur Äußerung aufzufordern – Stellung des Beihilfenempfängers
(Art. 88 Abs. 2 EG)
7. Staatliche Beihilfen – Verbot – Ausnahmen – Ermessen der Kommission – Befugnis zum Erlass von Leitlinien
(Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG; Mitteilung 1999/C 288/02 der Kommission)
1. Im Rahmen einer Nichtigkeitsklage ist die Rechtmäßigkeit des betroffenen Rechtsakts nach dem Sachverhalt und der Rechtslage zu beurteilen, die bei Erlass des Aktes bestanden. Da es sich um eine Entscheidung im Bereich staatlicher Beihilfen handelt, ist ihre Rechtmäßigkeit aufgrund der Informationen zu beurteilen, über die die Kommission bei Erlass der Entscheidung verfügte. Ein Kläger kann sich daher vor dem Gericht nicht auf Tatsachen berufen, die im vorgerichtlichen Verfahren nach Art. 88 EG nicht vorgetragen wurden. Ebenso kann der Kommission nicht vorgeworfen werden, dass sie tatsächliche oder rechtliche Gesichtspunkte, die ihr gegenüber im Verwaltungsverfahren hätten vorgetragen werden können, aber nicht vorgetragen worden sind, nicht berücksichtigt hat, da sie nicht verpflichtet ist, von Amts wegen und mutmaßend zu prüfen, welche Gesichtspunkte ihr gegenüber hätten vorgetragen werden können.
(vgl. Randnrn. 48-51)
2. Die Klageschrift muss gemäß Art. 21 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs, der gemäß Art. 53 Abs. 1 dieser Satzung auf das Verfahren vor dem Gericht anwendbar ist, und gemäß Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichts den Streitgegenstand und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten. Für die Zulässigkeit einer Klage ist es erforderlich, dass sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf denen sie beruht, zumindest in gedrängter Form, aber zusammenhängend und verständlich, aus dem Wortlaut der Klageschrift selbst ergeben.
(vgl. Randnr. 59)
3. Um festzustellen, ob die Kommission für die Prüfung einer Beihilfemaßnahme zuständig ist, bei der ein Teil der maßgeblichen Ereignisse vor dem Beitritt des betreffenden Mitgliedstaats zur Europäischen Union stattgefunden hat, ist als relevantes Kriterium auf den rechtsverbindlichen Akt abzustellen, durch den die zuständige innerstaatliche Behörde die Beihilfe gewährt.
Beim Teilerlass der Steuerschulden eines in Schwierigkeiten befindlichen Unternehmens durch die Behörde eines Mitgliedstaats im Rahmen eines Vergleichs ist zwischen der Entscheidung, weder ein Insolvenz‑ noch ein Steuereinziehungsverfahren einzuleiten, und der Entscheidung, den Vergleichsvorschlag anzunehmen, zu unterscheiden. Allein die letztgenannte Entscheidung impliziert einen Verzicht der Steuerbehörde auf ihre gegenüber dem Unternehmen bestehenden Forderungen. Während nämlich die Entscheidung eines Gläubigers, kein Insolvenz‑ und kein Steuereinziehungsverfahren einzuleiten, eine etwaige Zwangsbeitreibung der Forderung lediglich hinausschiebt, bedeutet die Entscheidung, einen Vergleichsvorschlag vorbehaltlich seiner Bestätigung durch das zuständige Gericht anzunehmen, dass dieser Gläubiger endgültig auf seine Forderung insgesamt oder teilweise verzichtet. Die Feststellung, ob die Kommission für die Prüfung der fraglichen Beihilfemaßnahme zuständig ist, richtet sich deshalb lediglich danach, wann die Entscheidung der örtlichen Steuerbehörde, den Vergleichsvorschlag der Klägerin anzunehmen, ergangen ist.
(vgl. Randnrn. 68-72)
4. Die Anwendung des Kriteriums des marktwirtschaftlich handelnden privaten Gläubigers durch die Kommission ist mit komplexen wirtschaftlichen Beurteilungen verbunden, ebenso wie die Anwendung des Kriteriums des marktwirtschaftlich handelnden privaten Investors nur daraufhin zu überprüfen ist, ob die Vorschriften über das Verfahren und die Begründung eingehalten worden sind, ob der zugrunde gelegte Sachverhalt zutreffend festgestellt worden ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Würdigung dieses Sachverhalts oder ein Ermessensmissbrauch vorliegt. Die Kommission besitzt in Wirtschaftsfragen zwar einen Ermessensspielraum, aber das bedeutet nicht, dass der Unionsrichter eine Kontrolle der Auslegung von Wirtschaftsdaten durch die Kommission unterlassen muss. Der Unionsrichter muss nämlich nicht nur die sachliche Richtigkeit der angeführten Beweise, ihre Zuverlässigkeit und ihre Kohärenz prüfen, sondern auch kontrollieren, ob diese Beweise alle relevanten Daten darstellen, die bei der Beurteilung einer komplexen Situation heranzuziehen waren, und ob sie die aus ihnen gezogenen Schlüsse zu stützen vermögen. Im Rahmen dieser Kontrolle darf der Unionsrichter jedoch nicht die wirtschaftliche Beurteilung der Kommission durch seine eigene ersetzen.
(vgl. Randnrn. 108-110)
5. Eine öffentliche Einrichtung, die einen Schuldenerlass gewährt hat, ist mit einem privaten Gläubiger zu vergleichen, der von einem Schuldner, der sich in finanziellen Schwierigkeiten befindet, die Bezahlung der ihm geschuldeten Beträge zu erlangen sucht. Die Gläubigereigenschaft ist nämlich von der Eigenschaft eines marktwirtschaftlich handelnden privaten Investors zu unterscheiden, der eine globale oder sektorale Strukturpolitik verfolgt und sich von der Aussicht auf langfristige Rentabilität des investierten Kapitals leiten lässt.
Schlägt ein Unternehmen, bei dem eine erhebliche Verschlechterung der finanziellen Lage eingetreten ist, seinen Gläubigern eine Vereinbarung oder eine Reihe von Vereinbarungen über eine Umschuldung vor, um seine Lage zu verbessern und seine Liquidation zu verhindern, so muss jeder Gläubiger eine Entscheidung treffen zwischen dem Betrag, der ihm im Rahmen der vorgeschlagenen Vereinbarung angeboten wird, und dem Betrag, den er nach einer etwaigen Liquidation des Unternehmens erlösen zu können glaubt. Seine Entscheidung wird durch eine Reihe von Faktoren beeinflusst, z. B. durch die hypothekarische Sicherung, die Bevorrechtigung oder die Ungesichertheit seiner Forderung, durch Art und Umfang etwaiger ihm zustehender Sicherheiten, durch seine Beurteilung der Sanierungsaussichten des Unternehmens und durch den ihm im Fall einer Liquidation zufließenden Erlös.
(vgl. Randnrn. 114-115)
6. Bei Verfahren zur Kontrolle staatlicher Beihilfen haben andere Beteiligte als der betroffene Mitgliedstaat lediglich die Aufgabe, alle Auskünfte zu erteilen, die dazu beitragen können, der Kommission Klarheit über ihr weiteres Vorgehen zu verschaffen. Daher haben sie selbst keinen Anspruch auf eine streitige Erörterung mit der Kommission, wie sie zugunsten des Mitgliedstaats eingeleitet wird.
Außerdem besteht für das Verfahren zur Kontrolle staatlicher Beihilfen keine Vorschrift, die dem Beihilfeempfänger eine besondere Stellung unter den Beteiligten zuweist. Es ist kein Verfahren „gegen“ den oder die Beihilfeempfänger, das es mit sich bringt, dass diese so umfassende Rechte wie die Verteidigungsrechte als solche beanspruchen können.
Im Übrigen ist die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung aufgrund der Informationen zu beurteilen, über die die Kommission bei Erlass der Entscheidung verfügte, und es ist Sache des betroffenen Mitgliedstaats und gegebenenfalls des Beihilfenempfängers, die Gesichtspunkte vorzutragen, die die Vereinbarkeit der Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt belegen, und gegebenenfalls spezielle Umstände mitzuteilen, die die Rückzahlung bereits ausgezahlter Beihilfen betreffen, wenn die Kommission deren Rückforderung verlangt hat.
(vgl. Randnrn. 178-180)
7. Nach Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG können „Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft“, als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden. Dazu wird der Kommission in Art. 87 Abs. 3 EG ein weiter Ermessensspielraum bei der Zulassung von Beihilfen unter Abweichung von dem allgemeinen Verbot des Art. 87 Abs. 1 EG zugestanden, weil bei der Beurteilung, ob eine staatliche Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, in solchen Fällen vielschichtige und raschen Änderungen unterliegende wirtschaftliche Gegebenheiten zu berücksichtigen und zu bewerten sind. Da der Unionsrichter insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht seine Beurteilung des Sachverhalts nicht an die Stelle derjenigen des Urhebers der Entscheidung setzen darf, hat sich die Kontrolle durch das Gericht insoweit auf die Prüfung zu beschränken, ob die Verfahrensregeln und die Begründungspflicht eingehalten und die Tatsachen richtig festgestellt worden sind und ob kein offensichtlicher Beurteilungsfehler oder Ermessensmissbrauch vorliegt.
Die Kommission kann sich bei der Ausübung ihres Ermessens durch Maßnahmen wie Leitlinien selbst binden, sofern diese Regeln enthalten, denen sich die von ihr zu verfolgende Politik entnehmen lässt und die nicht von Normen des Vertrags abweichen. In Bezug auf staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten geht aus Ziff. 31 der Leitlinien von 1999 hervor, dass Beihilfen für Unternehmen, die sich in Schwierigkeiten befinden, nur dann für vereinbar mit Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG erklärt werden können, wenn sie mit einem Umstrukturierungsplan verbunden sind, den die Kommission genehmigt hat. Im Übrigen muss gemäß den Ziff. 32 bis 40 dieser Leitlinien der Plan für die Umstrukturierung, deren Dauer so kurz wie möglich sein soll, es erlauben, die langfristige Rentabilität und Lebensfähigkeit des Unternehmens innerhalb eines angemessenen Zeitraums auf der Grundlage realistischer Annahmen hinsichtlich seiner künftigen Betriebsbedingungen wiederherzustellen und zugleich Höhe und Intensität der Beihilfe auf das unbedingt notwendige Mindestmaß zu begrenzen. Außerdem muss das betreffende Unternehmen gemäß den Ziff. 43 und 45 dieser Leitlinien den von der Kommission genehmigten Umstrukturierungsplan vollständig durchführen, wobei die ordnungsgemäße Durchführung des Plans von der Kommission kontrolliert wird, der jährlich ausführliche Berichte vorzulegen sind. Bei Fehlen eines glaubhaften Umstrukturierungsplans ist die Kommission berechtigt, die Genehmigung der fraglichen Beihilfe zu verweigern.
(vgl. Randnrn. 225-229, 231)
URTEIL DES GERICHTS (Zweite Kammer)
7. Dezember 2010(*)
„Staatliche Beihilfen – Teilerlass einer Steuerschuld im Rahmen eines Vergleichs – Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und ihre Rückforderung angeordnet wird – Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden privaten Gläubigers“
In der Rechtssache T‑11/07
Frucona Košice a.s. mit Sitz in Košice (Slowakei), Prozessbevollmächtigte: B. Hartnett, Barrister, sowie Rechtsanwälte O. H. Geiss und A. Barger,
Klägerin,
gegen
Europäische Kommission, vertreten durch B. Martenczuk und K. Walkerová als Bevollmächtigte,
Beklagte,
unterstützt durch
St. Nicolaus-trade a.s. mit Sitz in Bratislava (Slowakei), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Smaho,
Streithelferin,
wegen Nichtigerklärung der Entscheidung 2007/254/EG der Kommission vom 7. Juni 2006 über die staatliche Beihilfe C 25/2005 (ex NN 21/2005), gewährt durch die Slowakische Republik zugunsten von Frucona Košice, a.s. (ABl. 2007, L 112, S. 14),
erlässt
DAS GERICHT (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin I. Pelikánová, der Richterin K. Jürimäe (Berichterstatterin) und des Richters S. Soldevila Fragoso,
Kanzler: C. Kantza, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 14. Oktober 2009
folgendes
Urteil
Rechtlicher Rahmen
1. Gemeinschaftsrecht
1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften erließ im Jahr 1999 Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 288, S. 2, im Folgenden: Leitlinien von 1999).
2 Randnr. 31 der Leitlinien von 1999 lautet:
„Die Gewährung der Beihilfe wird von der Durchführung des Umstrukturierungsplans abhängig gemacht, der bei allen Einzelbeihilfen von der Kommission gebilligt werden muss.“
3 In Bezug auf kleine und mittlere Unternehmen (KMU) heißt es in Randnr. 55 („Umstrukturierungsbeihilfen für KMU“) der Leitlinien von 1999:
„Beihilfen für kleine und mittlere Unternehmen … beeinträchtigen in der Regel die Handelsbedingungen in geringerem Maße als Beihilfen für große Unternehmen. Dies gilt auch für Umstrukturierungsbeihilfen, so dass an die in den Randnummern 29 bis 47 aufgeführten Bedingungen weniger strenge Maßstäbe angelegt werden können. Die Gewährung von Beihilfen wird nicht generell von Gegenleistungen abhängig gemacht (vergleiche Randnummern 35 bis 39), sofern sektorspezifische Bestimmungen nichts anderes vorschreiben, und an den Inhalt der Berichte werden geringere Anforderungen gestellt (vergleiche Randnummern 45, 46 und 47). Dagegen gilt der Grundsatz der einmaligen Beihilfe (Randnummern 48 bis 51) in vollem Umfang auch gegenüber KMU.“
2. Nationales Recht
4 Im Zákon 328/1991 Zb. o konkurze a vyrovnaní (Gesetz Nr. 328/1991 über Insolvenz- und Vergleichsverfahren, im Folgenden: Gesetz über Insolvenz- und Vergleichsverfahren) sind die in der Slowakei geltenden Bestimmungen über Insolvenz- und Vergleichsverfahren festgelegt.
Sachverhalt
1. Die Klägerin
5 Die Klägerin, die Frucona Košice a.s., ist eine Gesellschaft slowakischen Rechts mit Sitz in Košice (Slowakei). Diese Stadt gehörte am 7. Juni 2006 zu einem Gebiet, das gemäß Art. 87 Abs. 3 Buchst. a EG für regionale Beihilfen in Betracht kam. Die Klägerin übernahm in ihrem Gründungsjahr, 1995, das Aktiv‑ und Passivvermögen eines ehemaligen staatlichen Unternehmens.
6 Ursprünglich stellte die Klägerin alkoholische Getränke und Spirituosen, Lebensmittel wie Obst‑, Gemüse‑ und Saftkonserven sowie Getränke mit und ohne Kohlensäure her. Am 6. März 2004 wurde ihr die Lizenz zur Herstellung und Verarbeitung von alkoholischen Getränken und Spirituosen mit der Begründung entzogen, dass sie die von ihr geschuldeten Verbrauchsteuern nicht gezahlt habe. Seither hat sie keine Spirituosen mehr hergestellt, vertrieb diese jedoch gemäß einer am 24. August 2004 mit der Old Herold, s.r.o. getroffenen Vereinbarung. Gemäß dieser Vereinbarung vermietete die Klägerin der Old Herold ihre Spirituosenfabriken in Košice und in Obišovce (Slowakei), in denen Letztere unter Lizenz Spirituosen produzierte, die die Klägerin anschließend kaufte, um sie unter der Marke Frucona an ihre Kunden weiterzuverkaufen.
2. Nationale Verwaltungs- und Gerichtsverfahren
7 Nach Inkrafttreten des Zákon č. 609/2003 Z.z., ktorým sa mení a dopĺňa zákon Slovenskej národnej rady č. 511/1992 Zb. o správe daní a poplatkov a o zmenách v sústave územných finančných orgánov v znení neskorších predpisov a ktorým sa menia a dopľňajú niektoré ďalšie zákony (Gesetz Nr. 609/2003 zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes Nr. 511/1992 des Slowakischen Nationalrats über die Verwaltung von Steuern und sonstigen Abgaben, über Änderungen des Systems der örtlichen Steuerbehörden und zur Änderung und Ergänzung einiger weiterer Gesetze) am 1. Januar 2004, das insbesondere vorsieht, dass ein Steuerpflichtiger nur einmal pro Jahr einen Steueraufschub beantragen kann, kam die Klägerin in finanzielle Schwierigkeiten und konnte die für Januar 2004 geschuldeten Verbrauchsteuern, die am 25. Februar desselben Jahres fällig waren, nicht entrichten. In der Vergangenheit war der Klägerin mehrfach ein Steueraufschub gewährt worden, nachdem sie der slowakischen Steuerverwaltung finanzielle Sicherheiten gestellt hatte. Demzufolge war die Klägerin überschuldet im Sinne des Gesetzes über Insolvenz‑ und Vergleichsverfahren.
8 Angesichts der finanziellen Schwierigkeiten, die die Klägerin aufgrund der Änderungsvorschläge und der zum Schluss auch verabschiedeten Änderung der Rechtsvorschriften über Steueraufschub auf sich zukommen sah, hatte sie sich, vertreten insbesondere durch ihren Generaldirektor, am 16. Dezember 2003 und am 23. Januar 2004 mit Vertretern der slowakischen Generaldirektion für Steuern getroffen. Am 30. Januar 2004 traf der Generaldirektor der Klägerin auch den slowakischen Finanzminister. Bei diesen Treffen unterbreitete die Klägerin ihren Gesprächspartnern u. a. den Vorschlag, ihre steuerlichen Verpflichtungen im Rahmen eines etwaigen Vergleichsverfahrens festzulegen.
9 In der Zwischenzeit war die Klägerin auch an die für sie zuständige örtliche Steuerbehörde, das Amt in Košice IV (im Folgenden: örtliche Steuerbehörde) herangetreten. Mit Schreiben vom 8. Januar 2004 teilte sie dieser in Bezug auf die Verbrauchsteuern mit, dass es ihr nicht möglich sei, im Februar 2004 die ausstehenden Beträge zu bezahlen, und schlug vor, diese Beträge entweder in Raten über einen Zeitraum von fünf Jahren zu bezahlen oder einen Vergleich über die Zahlung von lediglich 35 % der geschuldeten Beträge zu schließen. Mit Schreiben vom 3. Februar 2004 lehnte der Direktor der örtlichen Steuerbehörde den ersten Teil der von der Klägerin vorgeschlagenen Alternative ab. Zum zweiten Teil dieser Alternative, dem Vorschlag eines Vergleichs, antwortete er Folgendes: „Die Steuerverwaltung hat grundsätzlich nichts gegen einen Vergleich einzuwenden, kann jedoch Ihren Vergleichsvorschlag, 35 % des geschuldeten Betrags zu bezahlen, nicht akzeptieren. Wir gehen davon aus, dass die Formulierung und die Bedingungen des Vergleichs vor Einreichung des Vergleichsvorschlags noch zu erörtern sein werden.“
10 Am 8. März 2004 reichte die Klägerin beim Krajský súd v Košiciach (Bezirksgericht Košice, Slowakei) einen Antrag auf Eröffnung eines Vergleichsverfahrens ein, in dem sie auf ihre Überschuldung hinwies und gemäß dem Gesetz über Insolvenz- und Vergleichsverfahren verschiedene Maßnahmen erläuterte, die es ihr ermöglichen sollten, nach Abschluss des Vergleichsverfahrens wieder ins finanzielle Gleichgewicht zu kommen. Ihre im Rahmen ihres Vergleichsvorschlags berücksichtigte Steuerschuld belief sich auf insgesamt etwa [vertraulich] slowakische Kronen (SKK) bei einem Schuldenbetrag von insgesamt etwa 644,6 Mio. SKK. Die Klägerin schlug im Rahmen ihres Vergleichsvorschlags allen nichtbevorrechtigten Gläubigern und einigen bevorrechtigten Gläubigern vor, jedem von ihnen 35 % der jeweils geschuldeten Beträge zu zahlen.
11 Mit Beschluss vom 29. April 2004 stellte das Bezirksgericht Košice fest, dass die nach den Art. 46 ff. des Gesetzes über Insolvenz- und Vergleichsverfahren vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt seien, und genehmigte daher die Eröffnung des Vergleichsverfahrens gemäß Art. 50 Abs. 3 des Gesetzes. Im Rahmen dieses Verfahrens forderte es insbesondere die Gläubiger der Klägerin auf, für ihre jeweiligen Forderungen Beweise vorzulegen. Außerdem benannte es einen Vergleichsverwalter und lud die Klägerin und ihre Gläubiger zu einer Vergleichsverhandlung vor, die auf den 9. Juli 2004 festgelegt wurde (im Folgenden: Vergleichsverhandlung vom 9. Juli 2004). Schließlich nannte es die Vergleichsmodalitäten, die die Klägerin in ihrem Vergleichsvorschlag vom 8. März 2004 formuliert hatte.
12 Die Klägerin legte der örtlichen Steuerbehörde vor der Bestätigung des Vergleichs durch das Bezirksgericht Košice mehrere Prüfberichte vor, damit sie beurteilen konnte, welche Vorteile ein Vergleich, ein gerichtliches Insolvenzverfahren und eine Steuereinziehung im slowakischen Recht jeweils bieten. Am 26. April 2004 übermittelte sie einen ersten, von ihrer internen Prüferin, Frau K, erstellten Prüfbericht (im Folgenden: Bericht K). Darin wurden die Erträge aus dem Verkauf der Aktiva der Klägerin in einem Insolvenzverfahren auf [vertraulich] geschätzt. Am 7. Juli 2004 legte sie einen zweiten Prüfbericht vor, den eine unabhängige Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die Firma E, erstellt hatte (im Folgenden: Bericht E). Darin hieß es [vertraulich]. Eine vorläufige Fassung des Berichts E wurde der örtlichen Steuerbehörde Ende Juni 2004 übermittelt.
13 Am 21. Juni 2004 nahm die slowakische Steuerverwaltung in den Räumen der Klägerin eine Betriebsrevision vor, bei der festgestellt wurde, dass die Klägerin am 17. Juni 2004 über liquide Mittel in Höhe von [vertraulich] SKK verfügte.
14 Mit Schreiben vom 6. Juli 2004 forderte die Generaldirektorin der slowakischen Generaldirektion für Steuern die örtliche Steuerbehörde auf, den Vergleichsvorschlag der Klägerin am 9. Juli 2004 in der Vergleichsverhandlung abzulehnen, weil dieser für die Slowakische Republik von Nachteil sei, wie sich aus einem in der Anlage beigefügten Schreiben des slowakischen Finanzministers vom 15. Januar 2004 ergebe, in dem dieser verlangt habe, dafür zu sorgen, dass die Steuerbeamten einer Herabsetzung von Steuerschulden der Steuerpflichtigen nicht zustimmten.
15 In der Vergleichsverhandlung vom 9. Juli 2004 stimmten die Gläubiger der Klägerin einschließlich der slowakischen Steuerverwaltung dem Vergleichsvorschlag der Klägerin zu.
16 Mit Beschluss vom 14. Juli 2004 bestätigte das Bezirksgericht Košice den Vergleich. Zunächst nannte es diejenigen Gläubiger der Klägerin, die ihre Forderungen im Rahmen des Vergleichsverfahrens nachgewiesen hatten. Es stellte insbesondere fest, dass die slowakische Steuerverwaltung eine gültige Forderung in Höhe von etwa [vertraulich] SKK besitze, für die nach dem Vergleich eine Rückzahlung in Höhe von 35 %, d. h. von etwa 224,3 Mio. SKK, vorgesehen sei. Anschließend stellte es fest, dass die Gläubiger der Klägerin einschließlich der örtlichen Steuerbehörde als bevorrechtigte Gläubigerin und demzufolge mit getrenntem Votum in der Vergleichsverhandlung vom 9. Juli 2004 gemäß Art. 58 Abs. 4 und 5 sowie Art. 58b Abs. 1 Buchst. a und Abs. 2 des Gesetzes über Insolvenz‑ und Vergleichsverfahren für den Vergleichsvorschlag der Klägerin gestimmt hätten. Es wies auch auf die Voraussetzungen hin, die erfüllt sein müssten, damit der fragliche Vergleich letztlich gemäß Art. 60 Abs. 1 des Gesetzes bestätigt werden könne, und stellte fest, dass die Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt seien.
17 Am 14. Juli 2004 suspendierte und ersetzte die slowakische Generaldirektion für Steuern den Direktor der örtlichen Steuerbehörde.
18 Mit Schreiben vom 20. Oktober 2004 teilte die örtliche Steuerbehörde der Klägerin mit, dass die Modalitäten des Vergleichs, denen sie in der Vergleichsverhandlung vom 9. Juli 2004 zugestimmt habe und denen zufolge ein Teil der Steuerschuld nicht zurückgezahlt werden müsse, eine mittelbare staatliche Beihilfe darstellten, die einer Genehmigung durch die Kommission bedürfe. Außerdem forderte sie die Klägerin auf, ihr bis zum 19. November 2004 einen Investitionsplan in Bezug auf die Beträge vorzulegen, die gemäß dem Beschluss des Bezirksgerichts Košice vom 29. April 2004 nicht zurückgezahlt werden müssten.
19 Mit Urteil vom 25. Oktober 2004 wies der Najvyšší súd Slovenskej republiky (Oberster Gerichtshof der Slowakischen Republik) das von der örtlichen Steuerbehörde im August 2004 gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Košice vom 14. Juli 2004 eingelegte Rechtsmittel als unzulässig zurück und erklärte den Beschluss für rechtsgültig und für ab 23. Juli 2004 vollstreckbar.
20 Mit Schreiben vom 9. November 2004 antwortete die Klägerin auf das Schreiben der örtlichen Steuerbehörde vom 20. Oktober 2004, dass sie einen „Vergleichsantrag“ und nicht einen „Antrag auf staatliche Beihilfe“ gestellt habe. Sie erklärte in diesem Schreiben, dass sie mit der Qualifizierung einer von einem Steuerbeamten gegebenen Zustimmung als staatliche Beihilfe nicht einverstanden sei. Außerdem halte sie das Verlangen nach einem Investitionsplan für „unbegründet“.
21 Am 14. Dezember 2004 wurde der Direktor der örtlichen Steuerbehörde, der am 14. Juli 2004 suspendiert worden war, wegen Betrugs und Veruntreuung angeklagt.
22 Am 17. Dezember 2004 zahlte die Klägerin der örtlichen Steuerbehörde gemäß dem Vergleich einen Betrag in Höhe von 224,3 Mio. SKK, d. h. 35 % ihrer gesamten Schulden. Mit Beschluss vom 30. Dezember 2004 stellte das Bezirksgericht Košice fest, dass der Vergleich seit dem 23. Juli 2004 rechtsgültig sei, und verkündete die Einstellung des Vergleichsverfahrens.
23 Als Bestätigung der Vorteile eines Vergleichsverfahrens gegenüber einem Insolvenzverfahren erhielt die Klägerin von Frau H, [vertraulich] noch einen dritten Prüfbericht mit Datum vom 27. Januar 2005 (im Folgenden: Bericht H), in dem diese darauf hinwies, dass [vertraulich].
24 Mit Urteil vom 6. März 2006 sprach das Špeciálny súd v Pezinku (Sondergericht Pezinok, Slowakei) den am 14. Juli 2004 suspendierten Direktor der örtlichen Steuerbehörde in allen Anklagepunkten frei.
25 Der Oberste Gerichtshof der Slowakischen Republik hob aufgrund eines gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Košice vom 14. Juli 2004 eingelegten außerordentlichen Rechtsmittels mit Entscheidung vom 27. April 2006 diesen Beschluss mit der Begründung teilweise auf, dass die ausstehenden Kraftfahrzeugsteuern in Höhe von 424 490 SKK zu Unrecht in den Vergleich einbezogen worden seien. Im Übrigen wies er das außerordentliche Rechtsmittel zurück. Mit Entscheidung vom 18. August 2006 führte das Bezirksgericht Košice die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs der Slowakischen Republik vom 27. April 2006 aus und setzte nach Berichtigung die der örtlichen Steuerbehörde geschuldeten Beträge auf 640,4 Mio. SKK (35 % davon gleich 224,1 Mio. SKK) fest.
3. Das Verwaltungsverfahren vor der Kommission
26 Mit Schreiben vom 15. Oktober 2004 wurde bei der Kommission eine Beschwerde wegen einer vermutlich rechtswidrigen Beihilfe zugunsten der Klägerin eingereicht.
27 Mit Schreiben vom 6. Dezember 2004 forderte die Kommission die Slowakische Republik auf, ihr über die fragliche Maßnahme, d. h. über den der Klägerin im Rahmen eines Vergleichs gewährten Teilerlass der Steuerschulden, nähere Informationen zu übermitteln.
28 Mit Schreiben vom 4. Januar 2005 teilte die Slowakische Republik der Kommission mit, dass die Klägerin möglicherweise eine rechtswidrige Beihilfe erhalten habe, und bat sie, diese Beihilfe als Rettungsbeihilfe für ein in Schwierigkeiten befindliches Unternehmen zu genehmigen.
29 Nachdem sie zusätzliche Informationen gesammelt hatte, teilte die Kommission der Slowakischen Republik mit Schreiben vom 5. Juli 2005 ihre Entscheidung mit, das förmliche Prüfverfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG in Bezug auf die fragliche Maßnahme einzuleiten (im Folgenden: Entscheidung über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens). Diese Entscheidung wurde im Amtsblatt der Europäischen Union vom 22. September 2005 (ABl. C 233, S. 47) veröffentlicht, wobei die Beteiligten aufgefordert wurden, sich zu der fraglichen Maßnahme zu äußern.
30 Mit Schreiben vom 10. Oktober 2005 übermittelte die Slowakische Republik der Kommission ihre Stellungnahme zu der in Rede stehenden Maßnahme. Ebenso sandte die Klägerin der Kommission mit Schreiben vom 24. Oktober 2005 ihre Stellungnahme zu der fraglichen Maßnahme. Dieses Schreiben wurde der Slowakischen Republik zur Stellungnahme übermittelt, die sie mit Schreiben vom 16. Dezember 2005 abgab.
31 Am 28. März 2006 kam es zu einer Zusammenkunft zwischen der Kommission und der Klägerin. Dabei wies die Klägerin insbesondere darauf hin, dass sie das Vergleichsverfahren anstelle des Insolvenzverfahrens gewählt habe, Old Herold unter Verwendung ihrer Aktiva und ihrer Marke produziere, ihre im Juli 2004 aufgenommene Zusammenarbeit auf einer Alleinvertriebsvereinbarung über Waren von Old Herold beruhe, die Aktiva in Höhe von 194 Mio. SKK gesichert seien, der Bericht E der örtlichen Steuerbehörde habe zeigen sollen, dass das Vergleichsverfahren einem Insolvenzverfahren gegenüber vorzuziehen sei, sie nicht erklären könne, weshalb die Firma E Daten vom 31. März 2004 verwendet habe, dass der Lieferantenkredit ihr von Old Herold im zweiten Halbjahr 2004 gewährt worden sei und sie ihren Zahlungsverpflichtungen im Allgemeinen innerhalb von 14 bis 60 Tagen nachgekommen sei.
32 Mit Schreiben vom 4. April 2006 übermittelte die Klägerin der Kommission eine Kopie des Urteils des Sondergerichts Pezinok vom 6. März 2006.
33 Mit Schreiben vom 5. Mai 2006 sandte die Slowakische Republik der Kommission zusätzliche Informationen.
34 Am 7. Juni 2006 erließ die Kommission die Entscheidung 2007/254/EG über die staatliche Beihilfe C 25/2005 (ex NN 21/2005), gewährt durch die Slowakische Republik zugunsten von Frucona Košice, a.s. (ABl. 2007, L 112, S. 14, im Folgenden: angefochtene Entscheidung).
35 Der verfügende Teil der angefochtenen Entscheidung lautet:
„Artikel 1
Die staatliche Beihilfe, die die Slowakische Republik der Frucona Košice, a. s., in Höhe von 416 515 990 SKK gewährt hat, ist nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.
Artikel 2
1. Die Slowakische Republik trifft alle notwendigen Maßnahmen, um die in Artikel 1 genannte, rechtswidrig zur Verfügung gestellte Beihilfe von de[r Klägerin] zurückzufordern.
2. Die Rückforderung der Beihilfe erfolgt unverzüglich nach den nationalen Verfahren, sofern diese die sofortige, tatsächliche Vollstreckung der Entscheidung ermöglichen.
3. Die zurückzufordernde Beihilfe umfasst Zinsen von dem Zeitpunkt an, ab dem die rechtswidrige Beihilfe der [Klägerin] zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung.
4. Die Zinsen werden gemäß Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [88 EG] berechnet. Der Zinssatz einschließlich Zinseszins wird über den gesamten im Abschnitt 3 genannten Zeitraum erhoben.
Artikel 3
Die Slowakische Republik teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die getroffen wurden, um dieser Entscheidung nachzukommen. Diese Angaben legt sie unter Verwendung des Fragebogens in Anlage I dieser Entscheidung vor.
Artikel 4
Diese Entscheidung ist an die Slowakische Republik gerichtet.“
36 Die Klägerin erhielt von der Botschaft der Slowakischen Republik in Brüssel (Belgien) am 2. November 2006 eine Ausfertigung der angefochtenen Entscheidung.
Verfahren und Anträge der Verfahrensbeteiligten
37 Mit Klageschrift, die am 12. Januar 2007 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.
38 Mit Schriftsatz, der am 8. Juni 2007 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die St. Nicolaus-trade a.s. beantragt, im Verfahren zur Unterstützung der Anträge der Kommission als Streithelferin zugelassen zu werden.
39 Mit Beschluss vom 11. Oktober 2007 hat der Präsident der Zweiten Kammer des Gerichts diesem Antrag stattgegeben und festgestellt, dass die Streithelferin, da ihr Antrag nach Ablauf der in Art. 115 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts vorgesehenen Frist von sechs Wochen gestellt worden ist, die in Art. 116 § 6 der Verfahrensordnung vorgesehenen Rechte hat.
40 Das Gericht (Zweite Kammer) hat auf Bericht der Berichterstatterin beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen, und im Rahmen verfahrensleitender Maßnahmen gemäß Art. 64 der Verfahrensordnung die Klägerin und die Kommission aufgefordert, bestimmte Dokumente vorzulegen und eine Reihe von Fragen schriftlich zu beantworten. Die Parteien sind den verfahrensleitenden Maßnahmen fristgemäß nachgekommen.
41 Die Verfahrensbeteiligten haben in der Sitzung vom 14. Oktober 2009 mündlich verhandelt und mündliche Fragen des Gerichts beantwortet.
42 Die Klägerin beantragt,
– die angefochtene Entscheidung oder zumindest deren Art. 1 vollständig oder teilweise für nichtig zu erklären;
– der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
43 Die Kommission beantragt, unterstützt von der Streithelferin,
– die Klage abzuweisen;
– der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.
44 In der mündlichen Verhandlung hat die Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kommission beantragt, die Klage abzuweisen und der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.
Zur Begründetheit
45 Die Klägerin stützt ihren Nichtigkeitsantrag auf zehn Klagegründe: 1. einen offensichtlichen Beurteilungsfehler in Bezug auf die Höhe der fraglichen Beihilfe, 2. einen Verstoß gegen eine wesentliche Verfahrensvorschrift und Art. 33 EG, 3. die Unzuständigkeit der Kommission zum Erlass der angefochtenen Entscheidung, 4. einen Fehler in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht, da die Kommission die Ansicht vertreten habe, dass ein Insolvenzverfahren günstiger als ein Vergleichsverfahren gewesen wäre, 5. einen Fehler in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht, da die Kommission die Ansicht vertreten habe, dass ein Steuereinziehungsverfahren günstiger als ein Vergleichsverfahren gewesen wäre, 6. einen Fehler in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht, da die Kommission nicht den ihr obliegenden Beweis erbracht und gegen die geltenden Rechtsvorschriften über die Anwendung des Kriteriums des marktwirtschaftlich handelnden privaten Gläubigers verstoßen habe, 7. einen Fehler in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht, da die Kommission die ihr vorliegenden Beweise weder zutreffend beurteilt noch berücksichtigt habe, 8. einen Fehler in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht, da die Kommission Beweise berücksichtigt habe, die nicht stichhaltig seien, 9. einen Verstoß gegen Art. 253 EG, da die Kommission die angefochtene Entscheidung nicht hinreichend begründet habe, und 10. einen Fehler in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht, da die Kommission den Vergleich nicht als Umstrukturierungsbeihilfe freigestellt und die Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. 2004, C 244, S. 2, im Folgenden: Leitlinien von 2004) rückwirkend angewandt habe.
1. Erster Klagegrund: offensichtlicher Beurteilungsfehler in Bezug auf die Höhe der fraglichen Beihilfe
Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
46 Die Klägerin macht geltend, dass die Höhe des in Art. 1 der angefochtenen Entscheidung genannten Betrags, 416 515 990 SKK, offensichtlich fehlerhaft sei. Die Kommission habe die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs der Slowakischen Republik vom 27. April 2006 nicht berücksichtigt, der die Höhe der im Vergleichsverfahren berücksichtigten Steuerschuld um 424 490 SKK herabgesetzt habe. Der genaue Betrag sei 416 240 072 SKK. Deshalb sei die angefochtene Entscheidung mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet, so dass sie oder zumindest ihr Art. 1 für nichtig erklärt werden müsse.
47 Die Kommission tritt mit Unterstützung der Streithelferin dem gesamten Vorbringen der Klägerin zum ersten Klagegrund entgegen.
Würdigung durch das Gericht
48 Zunächst ist festzustellen, dass im Rahmen einer Nichtigkeitsklage die Rechtmäßigkeit des betroffenen Rechtsakts nach dem Sachverhalt und der Rechtslage zu beurteilen ist, die bei Erlass des Aktes bestanden (Urteil des Gerichtshofs vom 7. Februar 1979, Frankreich/Kommission, 15/76 und 16/76, Slg. 1979, 321, Randnr. 7; Urteile des Gerichts vom 25. Juni 1998, British Airways u. a./Kommission, T‑371/94 und T‑394/94, Slg. 1998, II‑2405, Randnr. 81, und vom 14. Januar 2004, Fleuren Compost/Kommission, T‑109/01, Slg. 2004, II‑127, Randnr. 50).
49 Vor allem ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung im Bereich staatlicher Beihilfen aufgrund der Informationen zu beurteilen ist, über die die Kommission bei Erlass der Entscheidung verfügte (Urteil des Gerichtshofs vom 24. September 2002, Falck und Acciaierie di Bolzano/Kommission, C‑74/00 P und C‑75/00 P, Slg. 2002, I‑7869, Randnr. 168, vgl. auch in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 10. Juli 1986, Belgien/Kommission, 234/84, Slg. 1986, 2263, Randnr. 16).
50 Ein Kläger kann sich daher vor dem Gericht nicht auf Tatsachen berufen, die im vorgerichtlichen Verfahren nach Art. 88 EG nicht vorgetragen wurden (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 14. September 1994, Spanien/Kommission, C‑278/92 bis C‑280/92, Slg. 1994, I‑4103, Randnr. 31, und vom 13. Juni 2002, Niederlande/Kommission, C‑382/99, Slg. 2002, I‑5163, Randnrn. 49 und 76, sowie Urteil Fleuren Compost/Kommission, oben in Randnr. 48 angeführt, Randnr. 51).
51 Ebenso kann der Kommission nicht vorgeworfen werden, dass sie rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte, die ihr gegenüber im Verwaltungsverfahren hätten vorgetragen werden können, aber nicht vorgetragen worden sind, nicht berücksichtigt hat, da sie nicht verpflichtet ist, von Amts wegen und mutmaßend zu prüfen, welche Gesichtspunkte ihr gegenüber hätten vorgetragen werden können (Urteil Fleuren Compost/Kommission, oben in Randnr. 48 angeführt, Randnr. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).
52 Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der im Amtsblatt (C 233, S. 47) veröffentlichten Zusammenfassung der Entscheidung über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens, dass sich die Kommission auf die Angaben gestützt hat, die in dem Beschluss des Bezirksgerichts Košice vom 14. Juli 2004 zur Bestätigung des Vergleichs enthalten sind, um die Höhe der staatlichen Beihilfe zu bestimmen. Diese Angaben wurden weder von der Slowakischen Republik in ihrer Stellungnahme vom 10. Oktober 2005 noch von der Klägerin in deren Stellungnahme vom 24. Oktober 2005 beanstandet.
53 Außerdem ist es unstreitig, dass die Kommission zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung weder von der Klägerin noch von der Slowakischen Republik über die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs der Slowakischen Republik vom 27. April 2006 über die Herabsetzung der im Rahmen des Vergleichsverfahrens zu berücksichtigenden Steuerschulden der Klägerin in Kenntnis gesetzt worden war.
54 Angesichts der vorstehend in den Randnrn. 48 bis 50 angeführten Rechtsprechung kann der Kommission daher nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie sich bei der Bestimmung der Höhe der staatlichen Beihilfe auf die Angaben in dem Beschluss des Bezirksgerichts Košice vom 14. Juli 2004 gestützt und die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs der Slowakischen Republik vom 27. April 2006 nicht berücksichtigt hat. Deshalb ist der erste Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.
2. Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen eine wesentliche Verfahrensvorschrift und Art. 33 EG
Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
55 Die Klägerin macht zum einen geltend, dass die angefochtene Entscheidung mit einem Verstoß gegen eine wesentliche Verfahrensvorschrift behaftet sei und deshalb für nichtig erklärt werden müsse. Da die Klägerin zum Zeitpunkt des Erlasses der in Rede stehenden Maßnahme hauptsächlich Agrarerzeugnisse im Sinne von Anhang I des EG-Vertrags produziert habe, sei die Generaldirektion „Landwirtschaft und ländliche Entwicklung“ und nicht die Generaldirektion „Wettbewerb“ für die Durchführung der Untersuchung und für die Maßnahmen zuständig gewesen, die zu der angefochtenen Entscheidung geführt hätten. Aus denselben Gründen hätten die Entscheidung über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens und die angefochtene Entscheidung von dem für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung zuständigen Mitglied der Kommission und nicht von dem für Wettbewerbsfragen zuständigen Mitglied der Kommission unterzeichnet werden müssen. Zum anderen wirft die Klägerin der Kommission vor, dass sie in der angefochtenen Entscheidung die Ziele von Art. 33 EG nicht berücksichtigt habe.
56 Die Kommission tritt mit Unterstützung der Streithelferin dem gesamten Vorbringen der Klägerin zum zweiten Klagegrund entgegen.
Würdigung durch das Gericht
57 Zum ersten Teil des zweiten Klagegrundes, mit dem ein Verstoß gegen eine wesentliche Verfahrensvorschrift geltend gemacht wird, ist zu bemerken, dass die Klägerin dabei von der Prämisse ausgeht, dass sie zu dem Zeitpunkt, als die fragliche Maßnahme erging, hauptsächlich Agrarerzeugnisse im Sinne von Anhang I des EG-Vertrags produzierte und deshalb allein die Generaldirektion „Landwirtschaft und ländliche Entwicklung“ und das für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung zuständige Mitglied der Kommission für die Durchführung einer die fragliche Maßnahme betreffenden Untersuchung, den Erlass der Entscheidung über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens und die angefochtene Entscheidung zuständig waren.
58 Wie die Kommission vorgetragen hat, ergibt sich jedoch aus der Stellungnahme der Klägerin vom 24. Oktober 2005 und insbesondere aus der dort aufgeführten Tabelle 1 ausdrücklich, dass der Gesamtumsatz der Klägerin im Jahr 2004 etwa bei 880,3 Mio. SKK und der mit Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Produktion von Alkohol und Spirituosen erzielte Umsatz etwa bei 728,8 Mio. SKK lag. Der mit den letztgenannten Tätigkeiten erzielte Umsatz stellte also mehr als 82 % des Gesamtumsatzes der Klägerin dar. Betrachtet man nun das mit den Tätigkeiten im Bereich der Produktion von Alkohol und Spirituosen erzielte hohe Umsatzergebnis, so hat die Klägerin nicht nachgewiesen, dass ihre Produktion von Agrarerzeugnissen im Sinne von Anhang I des EG-Vertrags zum Zeitpunkt des Erlasses der fraglichen Maßnahme gegenüber den erstgenannten Tätigkeiten dominierte. Deshalb ist unter Berücksichtigung des Akteninhalts festzustellen, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt der größte Teil des Gesamtumsatzes der Klägerin mit ihren Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Produktion von Alkohol und Spirituosen erzielt wurde. Folglich ist der erste Teil des zweiten Klagegrundes als in tatsächlicher Hinsicht offensichtlich unzutreffend zurückzuweisen.
59 Zum zweiten Teil des zweiten Klagegrundes, mit dem geltend gemacht wird, dass die Kommission die Ziele von Art. 33 EG nicht berücksichtigt habe, ist zu bemerken, dass die Klageschrift gemäß Art. 21 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, der gemäß Art. 53 Abs. 1 dieser Satzung auf das Verfahren vor dem Gericht anwendbar ist, und gemäß Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichts den Streitgegenstand und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten muss. Nach ständiger Rechtsprechung ist es für die Zulässigkeit einer Klage erforderlich, dass sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf denen sie beruht, zumindest in gedrängter Form, aber zusammenhängend und verständlich, aus dem Wortlaut der Klageschrift selbst ergeben (vgl. Urteil des Gerichts vom 17. September 2007, Microsoft/Kommission, T‑201/04, Slg. 2007, II‑3601, Randnr. 94 und die dort angeführte Rechtsprechung).
60 Im vorliegenden Fall hat die Klägerin in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht nichts vorgetragen, was ihre Rüge eines Verstoßes gegen Art. 33 EG untermauert. Demzufolge hat sie den zweiten Teil ihres zweiten Klagegrundes nicht gemäß Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung in gedrängter Form dargestellt. Folglich ist der zweite Teil des zweiten Klagegrundes als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.
61 Nach alledem ist der zweite Klagegrund in beiden Teilen – der erste als sachlich offensichtlich unzutreffend, der zweite als offensichtlich unzulässig – zurückzuweisen.
3. Dritter Klagegrund: Verstoß gegen Anhang IV Abschnitt 3 des Beitrittsvertrags, Art. 253 EG, Art. 88 EG und die Verordnung (EG) Nr. 659/1999, da die Kommission zum Erlass der angefochtenen Entscheidung nicht zuständig gewesen sei
Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
62 Nach Ansicht der Klägerin war die Kommission für die Prüfung der in Rede stehenden Maßnahme nicht zuständig. Selbst wenn es sich bei dieser Maßnahme um eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 87 EG gehandelt hätte, wäre sie gewährt und durchgeführt worden, als die slowakische Steuerverwaltung noch vor dem Beitritt der Slowakischen Republik zur Europäischen Union am 1. Mai 2004 (im Folgenden: Beitritt der Slowakischen Republik) entschieden habe, von der Option eines Insolvenzverfahrens und der eines Steuereinziehungsverfahrens Abstand zu nehmen. Die Klägerin meint, sie habe bei Eröffnung des Vergleichsverfahrens am 29. April 2004 darauf vertrauen können, dass die slowakische Steuerverwaltung sämtliche für die Durchführung des Vergleichs erforderlichen förmlichen Maßnahmen erlassen werde. Nach diesem Zeitpunkt sei die Annahme des Vergleichsvorschlags in der Vergleichsverhandlung vom 9. Juli 2004 eine reine Formalität gewesen. Ab diesem Zeitpunkt sei die fragliche Maßnahme nicht mehr anwendbar gewesen. Demzufolge habe es sich bei der Maßnahme um eine bestehende und nicht um eine neue Beihilfe gehandelt, so dass die Kommission nicht zur Rückforderung der Beihilfe gemäß Art. 88 Abs. 2 EG und Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [88 EG] (ABl. L 83, S. 1) befugt sei.
63 Insbesondere habe sich die Kommission in der angefochtenen Entscheidung widersprüchlich in Bezug auf den Zeitpunkt geäußert, in dem im vorliegenden Fall eine staatliche Beihilfe gewährt worden sein solle. Einerseits zitiere die Kommission das oben in Randnr. 48 angeführte Urteil Fleuren Compost/Kommission für ihre Feststellung, dass die fragliche Maßnahme erst durch die Annahme des rechtlich verbindlichen Akts, d. h. am 9. Juli 2004, gewährt worden sei. Andererseits habe die Kommission ihre Feststellung, dass es sich bei der in Rede stehenden Maßnahme um eine staatliche Beihilfe handele, damit begründet, dass die slowakische Steuerverwaltung versäumt habe, geeignete Verfahren „vor Einleitung des Vergleichsverfahrens“ durchzuführen. Sowohl in der Verwaltungspraxis der Kommission als auch in der Rechtsprechung sei eine Beihilfe vielfach aus dem Fehlen von Maßnahmen hergeleitet worden, selbst wenn es kein rechtlich verbindliches förmliches Schriftstück gegeben habe.
64 Im Übrigen sei die in Rede stehende Maßnahme nach dem Beitritt der Slowakischen Republik nicht mehr anwendbar gewesen. Der Vergleich begründe für die Slowakische Republik nach ihrem Beitritt keine Verpflichtung, da keinerlei Zahlung und kein Erlass weiterer Schulden verlangt worden seien.
65 Die Kommission tritt mit Unterstützung der Streithelferin dem gesamten Vorbringen der Klägerin zum dritten Klagegrund entgegen.
Würdigung durch das Gericht
66 Die Kommission stellt in den Erwägungsgründen 61 bis 68 der angefochtenen Entscheidung fest, dass im vorliegenden Fall ein Teil der maßgeblichen Ereignisse vor dem Beitritt der Slowakischen Republik stattgefunden habe. Für die nach dem genannten Beitritt ergriffenen Maßnahmen sei die Kommission gemäß dem EG-Vertrag eindeutig zuständig gewesen. Für die Bestimmung des Zeitpunktes, zu dem eine bestimmte Maßnahme in Kraft gesetzt worden sei, sei als relevantes Kriterium der rechtsverbindliche Akt, durch den „die betreffende innerstaatliche Behörde die Beihilfe gewährt“, zugrunde gelegt worden. Im vorliegenden Fall hat die Kommission zum einen festgestellt, dass der Vorschlag, ein Vergleichsverfahren einzuleiten, kein Akt der „Behörde, die die Beihilfe gewährt“, sondern ein „Akt des Empfängers“ sei, und zum anderen, dass der Gerichtsbeschluss, das Vergleichsverfahren zu genehmigen, kein Akt der „Hilfe leistenden Behörde“ sei. Außerdem hat sie festgestellt, dass keinerlei Nachweis existiere, dass sich die slowakische Generaldirektion für Steuern bei der Zusammenkunft im Dezember 2003 mit den fraglichen Maßnahmen einverstanden erklärt habe. Vielmehr hätten die slowakischen Behörden jegliche vorherige Zustimmung bestritten. Der „Beschluss der zuständigen Behörde, einen Teil der Forderungen abzuschreiben“, sei am 9. Juli 2004 – d. h. nach dem Beitritt der Slowakischen Republik – ergangen, als die örtliche Steuerbehörde dem von der Klägerin beantragten Vergleich zugestimmt habe. Daher habe sich die Kommission als befugt angesehen, die fragliche Maßnahme gemäß Art. 88 EG „zu beurteilen“.
67 Der dritte Klagegrund, mit dem geltend gemacht wird, dass die Kommission zum Erlass der angefochtenen Entscheidung unzuständig gewesen sei, beruht auf der Prämisse, dass die fragliche Maßnahme vor dem Beitritt der Slowakischen Republik gewährt wurde.
68 Für die Prüfung der Begründetheit des dritten Klagegrundes ist als relevantes Kriterium der „rechtsverbindliche Akt [festzustellen], durch den die zuständige innerstaatliche Behörde die Beihilfe gewährt“ (vgl. in diesem Sinne Urteil Fleuren Compost/Kommission, oben in Randnr. 48 angeführt, Randnr. 74).
69 In diesem Zusammenhang ist zunächst der Zweck der fraglichen Maßnahme zu ermitteln. Nach Ansicht der Klägerin wurde die Maßnahme vor dem Beitritt der Slowakischen Republik gewährt, als die örtliche Steuerbehörde beschlossen habe, weder ein Insolvenz- noch ein Steuereinziehungsverfahren einzuleiten.
70 Dazu ist, wie die Kommission zu Recht bemerkt, festzustellen, dass die Entscheidung einer Behörde eines Mitgliedstaats, weder ein Insolvenz- noch ein Steuereinziehungsverfahren einzuleiten, etwas anderes ist als die Entscheidung, einen Vergleichsvorschlag anzunehmen, die im vorliegenden Fall bedeutete, dass die örtliche Steuerbehörde auf 65 % ihrer Forderungen gegenüber der Klägerin verzichtete. Während nämlich die Entscheidung eines Gläubigers, kein Insolvenz‑ und kein Steuereinziehungsverfahren einzuleiten, eine etwaige Zwangsbeitreibung der Forderung lediglich hinausschiebt, bedeutet die Entscheidung, einen Vergleichsvorschlag vorbehaltlich seiner Bestätigung durch das zuständige Gericht anzunehmen, dass dieser Gläubiger endgültig auf seine Forderung insgesamt oder teilweise verzichtet. Deshalb sind diese beiden Entscheidungen eindeutig verschieden.
71 Außerdem ergibt sich ausdrücklich sowohl aus der Entscheidung über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens als auch aus der angefochtenen Entscheidung, dass die fragliche Maßnahme ausschließlich in einem im Rahmen eines Vergleichs ausgesprochenen Verzicht der örtlichen Steuerbehörde auf 65 % ihrer Forderungen gegenüber der Klägerin besteht. Sie betrifft keinesfalls die Entscheidung der örtlichen Steuerbehörde, kein Insolvenz- oder Steuereinziehungsverfahren einzuleiten.
72 Im Rahmen der Prüfung der Begründetheit des dritten Klagegrundes, mit dem geltend gemacht wird, dass die Kommission zum Erlass der angefochtenen Entscheidung unzuständig gewesen sei, ist daher lediglich festzustellen, wann die Entscheidung der örtlichen Steuerbehörde, den Vergleichsvorschlag der Klägerin anzunehmen, ergangen ist.
73 Erstens ist zu bemerken, dass die Klägerin behauptet, das Bezirksgericht Košice habe mit dem Beschluss vom 29. April 2004 das Vergleichsverfahren genehmigt. Demgegenüber macht die Kommission geltend, dass das Bezirksgericht Košice mit diesem Beschluss lediglich die Einleitung des Vergleichsverfahrens genehmigt habe. Deshalb ist die Tragweite des Beschlusses des Bezirksgerichts Košice vom 29. April 2004 zu prüfen, da die Klägerin im Rahmen des dritten Klagegrundes geltend macht, dass die fragliche Maßnahme vor dem Beitritt der Slowakischen Republik erlassen worden sei, so dass die Kommission für die Prüfung der Vereinbarkeit der genannten Maßnahme mit den Bestimmungen des EG-Vertrags nicht zuständig gewesen sei.
74 Aus dem Gesetz über Insolvenz- und Vergleichsverfahren, insbesondere aus dessen Art. 50, ergibt sich zunächst, dass das Gericht vor der Bestätigung eines Vergleichs durch Beschluss feststellen muss, dass die Voraussetzungen für die Einleitung eines Vergleichsverfahrens erfüllt sind. Der Beschluss des Bezirksgerichts Košice vom 29. April 2004 kann keine Entscheidung zur Bestätigung des Vergleichs sein.
75 Zum einen können nämlich die betroffenen Gläubiger, die ihre Forderungen nachgewiesen haben, gemäß Art. 58 Abs. 1 des Gesetzes über Insolvenz- und Vergleichsverfahren Vorschläge unterbreiten oder Erklärungen abgeben und schriftlich über den Vergleichsvorschlag abstimmen, und zwar noch vor der nach Art. 58 Abs. 2 dieses Gesetzes vorgesehenen Vergleichsverhandlung.
76 Zum anderen soll die Einleitung des Vergleichsverfahrens gemäß Art. 50 Abs. 3 Buchst. b und Art. 58 Abs. 2 des Gesetzes über Insolvenz- und Vergleichsverfahren dem Gericht ermöglichen, im Rahmen einer Vergleichsverhandlung festzustellen, welche der betroffenen Gläubiger den Vergleichsvorschlag billigen und welche nicht. Erst wenn die in den Art. 58a und 58b des Gesetzes über Insolvenz- und Vergleichsverfahren vorgesehenen Mehrheiten vorliegen, kann das Gericht den Vergleich unter Berücksichtigung der Art. 60 und 61 dieses Gesetzes bestätigen. Es ergibt sich also aus dem Gesetz über Insolvenz- und Vergleichsverfahren, dass eine Entscheidung zur Bestätigung des Vergleichs erst ergehen kann, nachdem ein Vergleichsverfahren eingeleitet worden ist, die betroffenen Gläubiger ihre Forderungen nachgewiesen haben und spätestens in einer Vergleichsverhandlung aufgefordert worden sind, dem Vergleich zuzustimmen.
77 Aus dem Wortlaut des Beschlusses des Bezirksgerichts Košice vom 29. April 2004 ergibt sich, dass das Gericht die betroffenen Gläubiger aufgefordert hat, binnen zehn Wochen ihre im Rahmen des Vergleichsverfahrens geltend zu machenden Forderungen nachzuweisen, am 9. Juli 2004 eine Vergleichsverhandlung durchgeführt hat und die Modalitäten des Vergleichs so festgelegt hat, wie sie die Klägerin in ihrem Vergleichsvorschlag vom 8. März 2004 formuliert hatte.
78 Schließlich hat die Klägerin in ihrer Stellungnahme vom 24. Oktober 2005 vorgetragen, dass das Bezirksgericht Košice am 29. April 2004 den ersten Abschnitt des Vergleichsverfahrens genehmigt habe, da alle erforderlichen formellen und materiellen Voraussetzungen erfüllt seien, und hinzugefügt, dass mit dem Erlass des Beschlusses vom 14. Juli 2004, mit dem das Bezirksgericht Košice den Vergleich bestätigt habe, auch der zweite Abschnitt des Vergleichsverfahrens abgeschlossen worden sei.
79 Aufgrund der Ausführungen in den vorstehenden Randnrn. 74 bis 78 ist festzustellen, dass der Beschluss des Bezirksgerichts Košice vom 29. April 2004 keinen rechtsverbindlichen Akt im Sinne der in Randnr. 68 dieses Urteils angeführten Rechtsprechung darstellt. Das Bezirksgericht Košice hat mit diesem Beschluss lediglich festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Einleitung eines Vergleichsverfahrens im vorliegenden Fall erfüllt seien.
80 Zweitens steht in Bezug auf die Wirkungen eines Beschlusses über die Einleitung eines Vergleichsverfahrens fest, dass ein solcher Beschluss es nach den im vorliegenden Fall geltenden nationalen Rechtsvorschriften dem Schuldner und seinen Gläubigern verwehrt, während des Vergleichsverfahrens ein Insolvenzverfahren einzuleiten. Art. 66 des Gesetzes über Insolvenz- und Vergleichsverfahren bestimmt allerdings, dass das Gericht das Vergleichsverfahren beenden muss, falls der Vergleichsvorschlag von den betroffenen Gläubigern nicht gebilligt wird. Ab diesem Zeitpunkt sind die betroffenen Gläubiger also berechtigt, ein Insolvenzverfahren einzuleiten.
81 Drittens steht fest, dass die slowakische Steuerverwaltung im vorliegenden Fall bevorrechtigte Gläubigerin war und dass nach dem Gesetz über Insolvenz- und Vergleichsverfahren ein Vergleichsvorschlag der Zustimmung durch die bevorrechtigten Gläubiger bedarf, damit das Gericht den Vergleich bestätigen kann. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin ergibt sich aus den Akten nicht, dass die Klägerin vor Erlass des Beschlusses des Bezirksgerichts Košice vom 29. April 2004 von der örtlichen Steuerbehörde irgendeine Zusage erhalten hätte, dass sie ihren Vergleichsvorschlag vom 8. März 2004 annehmen werde. Deshalb macht die Klägerin zu Unrecht geltend, dass die in Rede stehende Maßnahme von der Slowakischen Republik vor dem 1. Mai 2004 gewährt worden sei.
82 Im Übrigen haben sich die slowakischen Behörden, wie sich aus dem 57. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung ergibt, im Jahr 2004 zweimal ausdrücklich gegen die Annahme des Vergleichsvorschlags der Klägerin ausgesprochen. Der slowakische Finanzminister hatte die slowakische Generaldirektion für Steuern mit Schreiben vom 15. Januar 2004 aufgefordert, Vergleichsvorschlägen, die einen Erlass von Steuerforderungen bedeuten würden, nicht zuzustimmen. Mit Schreiben vom 6. Juli 2004 hat die genannte Generaldirektion die örtliche Steuerbehörde aufgefordert, den Vergleichsvorschlag der Klägerin abzulehnen.
83 Zwar ergibt sich aus den Akten, dass das Sondergericht Pezinok mit Urteil vom 6. März 2006 festgestellt hat, dass die Schreiben vom 15. Januar und 6. Juli 2004 nicht verbindlich sind. Trotzdem bringen derartige Empfehlungen, selbst wenn die Schreiben nicht verbindlich sind, in besonders deutlicher Weise die ablehnende Haltung der slowakischen Steuerdirektion nicht nur gegenüber dem Vergleichsvorschlag der Klägerin, sondern ganz allgemein gegenüber jeglichem Erlass von Steuern in der Slowakischen Republik zum Ausdruck. Daher kann der Kommission nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie in der angefochtenen Entscheidung die Schreiben vom 15. Januar und 6. Juli 2004 als Beleg dafür angeführt hat, dass die slowakischen Behörden dem Vergleichsvorschlag der Klägerin nicht zugestimmt hätten.
84 Die örtliche Steuerbehörde hat ihre Zustimmung zum Vergleichsvorschlag der Klägerin, wie den Akten zu entnehmen ist, erst in der Vergleichsverhandlung vom 9. Juli 2004 erteilt. Es steht nämlich fest, dass das Bezirksgericht Košice seinen Beschluss über die Bestätigung des Vergleichs am 14. Juli 2004 mit einhelliger Zustimmung der Gläubiger der Klägerin erlassen hat.
85 Vor dem 9. Juli 2004 hätte die slowakische Steuerverwaltung als bevorrechtigte Gläubigerin den Vergleichsvorschlag der Klägerin ablehnen können, was automatisch dazu geführt hätte, dass das Bezirksgericht Košice das am 29. April 2004 eingeleitete Vergleichsverfahren eingestellt hätte. Zwischen den Parteien ist nämlich unstreitig, dass das Bezirksgericht Košice den Vergleich ohne eine derartige Zustimmung der örtlichen Steuerbehörde als Vertreterin eines bevorrechtigten Gläubigers der Klägerin nicht hätte bestätigen können. Somit hätte die örtliche Steuerbehörde bis zum 9. Juli 2004 ein Veto gegen den Vergleichsvorschlag der Klägerin einlegen können und wäre dann nach Einstellung des Vergleichsverfahrens durch das Bezirksgericht Košice berechtigt gewesen, entweder ein Steuereinziehungs- oder ein Insolvenzverfahren einzuleiten. Außerdem hat die Klägerin, wie sich aus ihrem Vorbringen vom 24. Oktober 2005 ergibt, als Beweis dafür, dass die örtliche Steuerbehörde überzeugt gewesen sei, dass die von ihr am 9. Juli 2004 gebilligte Vergleichslösung gegenüber einem Insolvenzverfahren vorzugswürdig sei, geltend gemacht, die genannte Behörde hätte in verschiedenen Abschnitten des Vergleichsverfahrens eingreifen können, um diesen Vergleich zu verhindern. Dies steht in Widerspruch zu der Behauptung der Klägerin, dass die in Rede stehende Maßnahme vor dem 29. April 2004 gewährt worden sei.
86 Aus all dem folgt, dass die örtliche Steuerbehörde erst zu dem Zeitpunkt, als sie dem Vergleichsvorschlag ausdrücklich zustimmte, d. h. am 9. Juli 2004, die Entscheidung getroffen hat, auf 65 % ihrer Forderungen gegenüber der Klägerin zu verzichten. Der verbindliche Rechtsakt, mit dem sich die slowakischen Behörden verpflichtet haben, die in Rede stehende Beihilfe zu gewähren, ist daher nach dem Beitritt der Slowakischen Republik erlassen worden.
87 Deshalb ist der dritte Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.
4. Vierter, fünfter, sechster, siebter, achter und neunter Klagegrund: Fehler in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht bei der Einordnung der streitigen Maßnahme als staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG
Vorbemerkungen
88 Mit dem vierten und dem fünften Klagegrund wird geltend gemacht, dass die Kommission einen Fehler in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht begangen habe, da sie die Ansicht vertreten habe, dass sowohl ein Insolvenzverfahren als auch ein Steuereinziehungsverfahren günstiger als ein Vergleichsverfahren gewesen wäre.
89 Aus dem 75. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung ergibt sich, dass die Kommission für die Prüfung, ob die fragliche Maßnahme als staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG eingestuft werden kann, das Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden privaten Gläubigers herangezogen hat. Hierzu hat sie untersucht, ob ein Vergleichsverfahren für die Steuerverwaltung der Slowakischen Republik mehr Vorteile gehabt hätte als ein Insolvenz- oder ein Steuereinziehungsverfahren. Wäre also eine dieser beiden Vorgehensweisen günstiger als das Vergleichsverfahren gewesen, rechtfertigt dies bereits die Schlussfolgerung der Kommission, dass das Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden privaten Gläubigers nicht beachtet wurde und dass die fragliche Maßnahme demzufolge eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG darstellt.
90 Zu dem sechsten, dem siebten, dem achten und dem neunten Klagegrund ist außerdem zu bemerken, dass sich diese Klagegründe – da sie die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung in Frage stellen, soweit sie die fragliche Maßnahme als staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG einstuft – entweder auf den vierten oder auf den fünften Klagegrund beziehen.
91 Deshalb ist zunächst, soweit es um den vierten Klagegrund und die mit ihm zusammenhängenden Klagegründe 6, 7, 8 und 9 geht, die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung im Hinblick auf die Annahme der Kommission zu prüfen, dass ein Insolvenzverfahren günstiger als ein Vergleichsverfahren gewesen wäre.
92 Erst wenn festgestellt werden sollte, dass die Kommission zu Unrecht angenommen hat, dass ein Insolvenzverfahren günstiger als ein Vergleichsverfahren gewesen wäre, ist anschließend im Rahmen des fünften Klagegrundes und der mit ihm zusammenhängenden Klagegründe 6, 7, 8 und 9 die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung im Hinblick auf die Annahme der Kommission zu prüfen, dass ein Steuereinziehungsverfahren günstiger als ein Vergleichsverfahren gewesen wäre.
Zur Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung, soweit die Kommission angenommen hat, dass ein Insolvenzverfahren günstiger als ein Vergleichsverfahren gewesen wäre
Zum Vorbringen im Rahmen des vierten Klagegrundes
– Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
93 Die Klägerin macht geltend, dass der Vergleich ihr keinen Wettbewerbsvorteil verschafft habe, weil die slowakische Steuerverwaltung wie ein privater Gläubiger nur versucht habe, für die Slowakische Republik möglichst viel herauszuholen. Aber nicht nur, dass der Vergleich für die Klägerin nicht nur keinen „offensichtlich größeren“ Vorteil gebracht habe, er stelle auch die klare Entscheidung eines jeden privaten Gläubigers zwischen einer teilweisen, jedoch unmittelbaren Tilgung einer Forderung auf der einen und einem langen und kostspieligen Insolvenzverfahren auf der anderen Seite dar, das die Gefahr beinhalte, weniger als durch einen Vergleich zu erhalten. Die Kommission sei in der angefochtenen Entscheidung zu einem anderen Ergebnis gelangt, weil sie von einer fehlerhaften Beurteilung des Sachverhalts, von falschen Schlussfolgerungen, unbegründeten Annahmen und unbewiesenen Behauptungen eines Mitgliedstaats ausgegangen sei, der von Anfang an und aus unklaren und fragwürdigen Gründen zugegeben habe, eine rechtswidrige staatliche Beihilfe gewährt zu haben.
94 Die Klägerin trägt an erster Stelle vor, die Kommission habe die Dauer des Insolvenzverfahrens in der Slowakei und die Berichte unberücksichtigt gelassen, die von dritter Seite hierzu erstellt worden seien. Der offenkundigste Unterschied zwischen einem Vergleichsverfahren und einem Insolvenzverfahren sei die Dauer dieser Verfahren. Während in Erfüllung des Vergleichs die geschuldeten Beträge den Gläubigern in den darauffolgenden Monaten ausgezahlt würden, werde in einem Insolvenzverfahren den Gläubigern der Erlös aus der Veräußerung der Aktiva erst nach wesentlich längerer Zeit ausgekehrt. Außerdem verweise die Kommission im 54. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung lediglich auf die Auffassung der slowakischen Behörden, dass das Insolvenzverfahren in Anbetracht der geringen Gläubigerzahl und des vorhandenen Vermögens mit positivem Liquidationswert kürzer als im Durchschnitt hätte durchgeführt werden können, ohne zu erläutern, wie die Verfahrensdauer durch diese Faktoren hätte verkürzt werden können. Im Übrigen habe die Kommission in der Klagebeantwortung zugegeben, dass sie sich nicht mit der Frage der voraussichtlichen Dauer eines Insolvenzverfahrens über die Aktiva der Klägerin auseinandergesetzt habe. Die Kommission habe also bei ihrem Vergleich eines Insolvenzverfahrens mit einem Vergleichsverfahren nicht die „Zinsverluste“ berücksichtigt.
95 Selbst wenn diese Faktoren zu einem überdurchschnittlich schnellen Insolvenzverfahren hätten führen können, hätte die Kommission die zahlreichen Gesichtspunkte berücksichtigen müssen, die in diesem Fall zu einem längeren Verfahren hätten führen können. Die Klägerin weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Zahl der potenziellen Käufer begrenzt gewesen sei, da es sich bei ihren Aktiva überwiegend um Spezialmaschinen für die Herstellung und Verarbeitung von Getränken gehandelt habe. Außerdem sei der Standort im Hinblick auf Transport und Fachkräfte von Nachteil gewesen. Sowohl ihr Grundeigentum als auch ihre Produktionsmittel seien daher für einen großen Spirituosenhersteller in der Slowakei ohne Wert gewesen und hätten nur sehr schwer verkauft werden können.
96 Die Kommission habe im Rahmen der Untersuchung Informationen aus verschiedenen Quellen über die durchschnittliche Dauer von Insolvenzverfahren in der Slowakei erhalten. Erstens habe die Klägerin der Kommission in einer Anlage zu ihrer Stellungnahme vom 24. Oktober 2005 einen Bericht der Weltbank aus dem Jahr 2004 übermittelt, aus dem sich ergebe, dass die durchschnittliche Dauer eines Insolvenzverfahrens in der Slowakei im günstigsten Fall vier Jahre und acht Monate betrage. Aus einem der Klageschrift als Anlage beigefügten Bericht der Weltbank aus dem Jahr 2002 ergebe sich außerdem, dass das Insolvenzverfahren für einen Gläubiger die schlechteste Wahl sei, dass es zwischen drei und sieben Jahren dauere und dass die bevorrechtigten Gläubiger einen außerordentlich niedrigen Erlös in Höhe von 5 % bis 10 %, nach Abzug der Verwaltungskosten, zur Deckung ihrer Forderungen erzielten. Zweitens macht die Klägerin geltend, dass das slowakische Justizministerium in einem Bericht aus dem Jahr 2004, den die Klägerin der Kommission als Anlage zu ihrer Stellungnahme vom 24. Oktober 2005 übermittelt habe, die Dauer eines Insolvenzverfahrens in der Slowakei auf drei bis sieben Jahre geschätzt habe. Drittens ergebe sich aus dem Bericht H, dass [vertraulich]. Viertens habe die Kommission in ihren Berichten von 2002 und 2003 über die Fortschritte, die die Slowakische Republik im Hinblick auf ihren Beitritt zur Union erzielt habe, auf die Schwierigkeiten und die erforderlichen Verbesserungen bei Insolvenzverfahren verwiesen.
97 Selbst wenn der in der angefochtenen Entscheidung angegebene Erlös aus der Veräußerung der Aktiva der Klägerin in einem Insolvenzverfahren anhand des Koeffizienten errechnet worden sein sollte, der im Bericht E angewandt worden sei, sei es offensichtlich, dass selbst der optimistischste private Gläubiger es vorgezogen hätte, 225 Mio. SKK im Dezember 2004 statt möglicherweise bis zu 239 Mio. SKK (275 Mio. SKK als wahrscheinlicher Gesamterlös aus dem Verkauf der Aktiva in einem Insolvenzverfahren abzüglich mindestens 36 Mio. SKK für die Kosten des Insolvenzverfahrens) in einer von „überdurchschnittlich kurzen“ bis zu sieben Jahren reichenden Zeitspanne zu erhalten. Angesichts der Differenz von 14 Mio. SKK zwischen dem Betrag, der im Rahmen des Vergleichs, und dem, der im Rahmen eines Insolvenzverfahrens hätte erzielt werden können, und des im März 2004 geltenden Diskontsatzes von 5,1 % hätte das Insolvenzverfahren nicht mehr als 13,5 Monate dauern dürfen, damit ein privater Gläubiger das Insolvenzverfahren statt des Vergleichsverfahrens gewählt hätte. Eine derartig kurze Dauer sei im vorliegenden Fall jedoch undenkbar gewesen.
98 An zweiter Stelle führt die Klägerin an, dass die Kommission die Kosten eines Insolvenzverfahrens in der Slowakei und die von dritter Seite dazu erstellten Berichte nicht berücksichtigt habe. Die Kosten hätten sich im Rahmen eines derartigen Verfahrens gemäß dem Bericht E auf [vertraulich] SKK, d. h. auf [vertraulich] des auf [vertraulich] SKK geschätzten Erlöses aus der Veräußerung der Aktiva, und gemäß dem Bericht K auf [vertraulich] SKK, d. h. auf [vertraulich] des auf [vertraulich] SKK geschätzten Erlöses aus der Veräußerung der Aktiva belaufen. Die Kommission habe von dem auf 275 Mio. SKK geschätzten Erlös aus dem Verkauf der Aktiva der Klägerin in einem Insolvenzverfahren 36 Mio. SKK als Kosten des Insolvenzverfahrens abgezogen. In Wirklichkeit entspreche dieser Betrag den Kosten, die angefallen wären, wenn der geschätzte Erlös aus dem Verkauf der Aktiva in einem Insolvenzverfahren 204 Mio. SKK gewesen wäre. Je höher der genannte Erlös, desto niedriger der prozentuale Kostenanteil. Deshalb habe die Kommission zu Unrecht festgestellt, dass die im Bericht K aufgeführten Kosten niedriger als die im Bericht E seien. Überdies habe die Kommission – davon ausgehend, dass die Kosten eines Insolvenzverfahrens in der Slowakei gemäß der in dem Bericht der Weltbank von 2004 vorgenommenen Schätzung 18 % des Verkaufserlöses der Aktiva im Rahmen dieses Verfahrens betragen würden – festgestellt, dass der anhand der Zahlen vom 17. Juni 2004 zu erwartende Gesamterlös niedriger oder gleich hoch sei wie das Ergebnis im Vergleichsverfahren. Das Argument der Kommission, dass ein Insolvenzverwalter den Produktionsprozess fortgeführt hätte, sei insofern nicht „überzeugend“, als der Klägerin ihre Lizenz zur Herstellung und Verarbeitung von Alkohol und Spirituosen entzogen worden sei, so dass sie diese nicht mehr habe produzieren können.
99 An dritter Stelle wirft die Klägerin der Kommission vor, dass sie nicht die zusätzliche Arbeit und den Verwaltungsaufwand der Klägerin im Fall der Einleitung eines Insolvenzverfahrens berücksichtigt habe. Die Klägerin weist darauf hin, dass sie nicht nur die Löhne und Gehälter ihrer Beschäftigten sowie die Betriebskosten weiterhin hätte zahlen müssen, sondern außerdem wahrscheinlich die Arbeitsverträge schrittweise hätte kündigen und in diesem Zusammenhang Abfindungen zahlen müssen.
100 An vierter Stelle rügt die Klägerin, dass die Kommission einen Präzedenzfall auf dem slowakischen Spirituosenmarkt nicht berücksichtigt habe, den ein vernünftiger privater Gläubiger in Betracht gezogen hätte. Hierzu erinnert sie daran, dass sie die Kommission in ihrer Stellungnahme vom 24. Oktober 2005 auf das Insolvenzverfahren gegen die Liehofruct White Lady Distillery, s.r.o. Levoča (im Folgenden: Liehofruct) hingewiesen habe. Dieses Unternehmen sei genauso wie sie Eigentümer eines ehemals staatlichen Betriebs zur Herstellung von alkoholischen Getränken gewesen, und „die Steuerbehörden waren ebenfalls die größten Gläubiger“. Das Insolvenzverfahren gegen Liehofruct sei im Juli 1999 eingeleitet worden, die Aktiva seien erst nach zehn Versteigerungsrunden veräußert worden, bei denen die höchsten Gebote nicht über 30 % des geschätzten Wertes des Unternehmens hinausgegangen seien, und nach acht Jahren sei das Verfahren noch immer nicht abgeschlossen. Daran sei zu erkennen, dass es nicht leicht sei, für eine im Osten der Slowakei befindliche Brennerei mit veralteten Geräten einen Käufer zu finden.
101 Was den Vorwurf der Kommission angehe, die Klägerin habe nicht erläutert, inwiefern das Insolvenzverfahren gegen Liehofruct ihrem Verfahren ähnlich sei, so wäre es Sache der Kommission gewesen, dieser konkreten Frage nachzugehen. Die Untätigkeit der Kommission sei ein offensichtlicher Fehler. Außerdem treffe die Behauptung der Kommission nicht zu, dass die Aktiva zum Marktpreis verkauft worden wären. Nach Ansicht der Klägerin müsse jeder vernünftige private Gläubiger damit rechnen, dass der Verkaufspreis der Aktiva seines Schuldners im Rahmen eines Insolvenzverfahrens unter dem üblichen Marktpreis liegen werde.
102 An fünfter Stelle trägt die Klägerin vor, dass die Kommission den oben in Randnr. 96 angeführten Bericht des slowakischen Justizministeriums von 2004 nicht berücksichtigt habe, wonach es bevorrechtigten Gläubigern nur sehr selten gelinge, von einem zahlungsunfähigen Schuldner im Rahmen eines Insolvenzverfahrens mehr als 5 % bis 10 % ihrer Forderungen hereinzuholen. Diese pessimistische Feststellung stehe in Widerspruch zu der außerordentlich positiven Einschätzung, die die slowakischen Behörden im vorliegenden Fall zum Insolvenzverfahren getroffen hätten. Die Kommission habe dadurch, dass sie diesen Widerspruch nicht bemerkt habe, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen.
103 Die Klägerin trägt in ihrer Erwiderung vor, dass bei der Schätzung der liquiden Mittel auf [vertraulich] SKK der Zahlungsaufschub berücksichtigt worden sei, den ihr Old Herold nach dem Vergleichsvorschlag für den ursprünglich im Juli 2004 fälligen Betrag gewährt habe. Sie weist, ohne das Bestehen dieser liquiden Mittel zu bestreiten, darauf hin, dass im Rahmen eines Insolvenzverfahrens auch an Old Herold als Gläubigerin Zahlungen hätten geleistet werden müssen. Ein vernünftiger privater Gläubiger hätte deshalb nicht damit gerechnet, die langfristigen Vermögenswerte, die Lagerbestände und die kurzfristigen Forderungen nach Abzug der Lohn‑ und Gehaltskosten, der Verwaltungs‑ und Gerichtskosten sowie der teilweisen Auszahlung der bestehenden Gläubiger, darunter Old Herold, zu einem höheren Betrag als 63,3 Mio. SKK veräußern zu können. Die rund [vertraulich] SKK, die sie für den Verkauf ihrer Lagerbestände an Old Herold erzielt habe, beruhten auf einer mit Old Herold geschlossenen langfristigen Vereinbarung und dem Vertrauen dieses Unternehmens auf den Erfolg des Vergleichs. Old Herold hätte die genannten Lagerbestände nicht im Falle einer Insolvenz gekauft. Deshalb dürften diese Mittel bei der Beurteilung des „potenziellen finanziellen Vorteils“ eines Insolvenzverfahrens nicht berücksichtigt werden.
104 Die Behauptung der Kommission, dass eine Steuereinziehung, was die liquiden Mittel angehe, im Wege einer einfachen Pfändung hätte vorgenommen werden können, sei nicht stichhaltig, da die genannten Mittel in jedem Fall für die slowakische Steuerverwaltung reserviert gewesen seien.
105 Die Kommission, unterstützt von der Streithelferin, tritt dem gesamten Vorbringen der Klägerin zum vierten Klagegrund entgegen.
– Würdigung durch das Gericht
106 Erstens ist wie schon in Randnr. 49 dieses Urteils darauf hinzuweisen, dass die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung im Bereich staatlicher Beihilfen aufgrund der Informationen zu beurteilen ist, über die die Kommission bei Erlass der Entscheidung verfügte.
107 Sodann ist festzustellen, dass die fragliche Maßnahme in Form eines von den Gläubigern im Rahmen des Vergleichs gewährten Schuldenerlasses der Klägerin unstreitig einen Vorteil verschafft hat. Die Verfahrensbeteiligten streiten jedoch über die Frage, ob die Klägerin im vorliegenden Fall bei Anwendung des Kriteriums des marktwirtschaftlich handelnden privaten Gläubigers einen solchen wirtschaftlichen Vorteil unter normalen Marktbedingungen gehabt hätte, und demzufolge über die Frage, ob die genannte Maßnahme eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG darstellt.
108 Hierzu ist festzustellen, dass die Anwendung des Kriteriums des marktwirtschaftlich handelnden privaten Gläubigers durch die Kommission, soweit sie mit komplexen wirtschaftlichen Beurteilungen verbunden ist, ebenso wie die Anwendung des Kriteriums des marktwirtschaftlich handelnden privaten Investors nach ständiger Rechtsprechung nur daraufhin zu überprüfen ist, ob die Vorschriften über das Verfahren und die Begründung eingehalten worden sind, ob der zugrunde gelegte Sachverhalt zutreffend festgestellt worden ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Würdigung dieses Sachverhalts oder ein Ermessensmissbrauch vorliegt (vgl. Urteil des Gerichts vom 21. Oktober 2004, Lenzing/Kommission, T‑36/99, Slg. 2004, II‑3597, Randnr. 150 und die dort angeführte Rechtsprechung, bestätigt durch Urteil des Gerichtshofs vom 22. November 2007, Spanien/Lenzing, C‑525/04 P, Slg. 2007, I‑9947, Randnr. 59).
109 Außerdem ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof der Kommission zwar einen Ermessensspielraum in Wirtschaftsfragen zuerkennt, dies aber nicht bedeutet, dass der Unionsrichter eine Kontrolle der Auslegung von Wirtschaftsdaten durch die Kommission unterlassen muss (Urteile des Gerichtshofs vom 15. Februar 2005, Kommission/Tetra Laval, C‑12/03 P, Slg. 2005, I‑987, Randnr. 39, und Spanien/Lenzing, oben in Randnr. 108 angeführt, Randnr. 56).
110 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs muss der Unionsrichter nämlich nicht nur die sachliche Richtigkeit der angeführten Beweise, ihre Zuverlässigkeit und ihre Kohärenz prüfen, sondern auch kontrollieren, ob diese Beweise alle relevanten Daten darstellen, die bei der Beurteilung einer komplexen Situation heranzuziehen waren, und ob sie die aus ihnen gezogenen Schlüsse zu stützen vermögen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 25. Januar 1979, Racke, 98/78, Slg. 1979, 69, Randnr. 5, vom 22. Oktober 1991, Nölle, C‑16/90, Slg. 1991, I‑5163, Randnr. 12, und vom 18. Juli 2007, Industrias Químicas del Vallés/Kommission, C‑326/05 P, Slg. 2007, I‑6557, Randnr. 76). Im Rahmen dieser Kontrolle darf der Unionsrichter jedoch nicht die wirtschaftliche Beurteilung der Kommission durch seine eigene ersetzen (Beschluss des Gerichtshofs vom 25. April 2002, DSG/Kommission, C‑323/00 P, Slg. 2002, I‑3919, Randnr. 43).
111 Schließlich kommt in Fällen, in denen ein Unionsorgan über einen weiten Ermessensspielraum verfügt, der Kontrolle der Einhaltung bestimmter Verfahrensgarantien wesentliche Bedeutung zu. So hat der Gerichtshof klargestellt, dass zu diesen Garantien die Verpflichtung des zuständigen Organs gehört, sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls zu untersuchen und seine Entscheidung hinreichend zu begründen (Urteile vom 21. November 1991, Technische Universität München, C‑269/90, Slg. 1991, I‑5469, Randnr. 14, und vom 7. Mai 1992, Pesquerias De Bermeo und Naviera Laida/Kommission, C‑258/90 und C‑259/90, Slg. 1992, I‑2901, Randnr. 26).
112 Wenn die Kommission also festgestellt hat, dass das Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden privaten Gläubigers nicht erfüllt gewesen sei, muss sich die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung auf die Prüfung beschränken, ob die Kommission den Sachverhalt offensichtlich fehlerhaft gewürdigt hat.
113 Zweitens sind bei dieser Rechtmäßigkeitskontrolle im vorliegenden Fall insbesondere die nachstehenden vier Parameter zu berücksichtigen.
114 Der erste Parameter ist die im Übrigen unbestrittene Gläubigereigenschaft der slowakischen Steuerverwaltung, die die in Rede stehende Maßnahme gewährt hat. Nach ständiger Rechtsprechung ist eine öffentliche Einrichtung, die einen Schuldenerlass gewährt hat, mit einem privaten Gläubiger zu vergleichen, der von einem Schuldner, der sich in finanziellen Schwierigkeiten befindet, die Bezahlung der ihm geschuldeten Beträge zu erlangen sucht. Die Gläubigereigenschaft ist nämlich von der Eigenschaft eines marktwirtschaftlich handelnden privaten Investors zu unterscheiden, der eine globale oder sektorale Strukturpolitik verfolgt und sich von der Aussicht auf langfristige Rentabilität des investierten Kapitals leiten lässt (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 11. Juli 2002, HAMSA/Kommission, T‑152/99, Slg. 2002, II‑3049, Randnr. 167 und die dort angeführte Rechtsprechung).
115 Der zweite Parameter ist die von den Verfahrensbeteiligten unbestrittene Eigenschaft der Behörde, die die fragliche Maßnahme gewährt hat, als bevorrechtigte Gläubigerin. Schlägt nämlich ein Unternehmen, bei dem eine erhebliche Verschlechterung der finanziellen Lage eingetreten ist, seinen Gläubigern eine Vereinbarung oder eine Reihe von Vereinbarungen über eine Umschuldung vor, um seine Lage zu verbessern und seine Liquidation zu verhindern, so muss jeder Gläubiger eine Entscheidung treffen zwischen dem Betrag, der ihm im Rahmen der vorgeschlagenen Vereinbarung angeboten wird, und dem Betrag, den er nach einer etwaigen Liquidation des Unternehmens erlösen zu können glaubt. Seine Entscheidung wird durch eine Reihe von Faktoren beeinflusst, z. B. durch die hypothekarische Sicherung, die Bevorrechtigung oder die Ungesichertheit seiner Forderung, durch Art und Umfang etwaiger ihm zustehender Sicherheiten, durch seine Beurteilung der Sanierungsaussichten des Unternehmens und durch den ihm im Fall einer Liquidation zufließenden Erlös (Urteil HAMSA/Kommission, oben in Randnr. 114 angeführt, Randnr. 168).
116 Der dritte Parameter ist die besondere Vorsicht, mit der die Kommission den Erlös beurteilt hat, der bei einer Veräußerung der Aktiva der Klägerin in einem Insolvenzverfahren herausgekommen wäre. Bei dem von der Kommission in Tabelle 4 der angefochtenen Entscheidung geschätzten Erlös in einem Insolvenzverfahren, d. h. 275 Mio. SKK, handelt es sich um eine Mindestschätzung. Der in dieser Tabelle angegebene Buchwert der Aktiva der Klägerin beruht nämlich weitgehend auf den von der Klägerin übermittelten Angaben und bezüglich der Zahlen vom 17. Juni 2004 auf dem Ergebnis der Betriebsrevision, die die slowakische Steuerverwaltung am 21. Juni 2004 in den Räumen der Klägerin durchgeführt hat.
117 Dazu ist zum einen zu bemerken, dass die Klägerin die Richtigkeit der Angaben nicht in Frage stellt, die die slowakische Steuerverwaltung bei ihrer Inspektion am 21. Juni 2004 gesammelt hat. Zum anderen war die Kommission, wie sich insbesondere aus den Fn. 20 und 23 der angefochtenen Entscheidung ergibt, bei ihrer Einschätzung der Aktiva nicht nur außerordentlich vorsichtig, sondern hat bei dieser Tabelle auch, wie sich aus den Erwägungsgründen 84 bis 87 der angefochtenen Entscheidung ergibt, die im Bericht E genannten Verwertungskoeffizienten verwendet, obwohl sie diese Koeffizienten für zu niedrig hielt.
118 Im Übrigen hat die Kommission in Tabelle 4 der angefochtenen Entscheidung den Erlös, den der Verkauf des nichtbeweglichen Vermögens der Klägerin am 17. Juni 2004 im Rahmen eines Insolvenzverfahrens erbracht hätte, auf 90 Mio. SKK geschätzt, obwohl der Buchwert 200 Mio. SKK betrug. Die Kommission macht, wie sich aus dem 87. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung ergibt, geltend, dass in Anbetracht der Tatsache, dass diese Forderungen nach Angaben der Klägerin selbst in Höhe von mindestens 194 Mio. SKK gesichert gewesen seien, der Erlös, den die Klägerin aus dem Verkauf ihres nichtbeweglichen Vermögens hätte ziehen können, zumindest ebenso hoch hätte sein müssen wie der Wert dieser gesicherten Forderungen. Trotzdem hat die Kommission in Tabelle 4 der angefochtenen Entscheidung den im Bericht E genannten Verwertungskoeffizient angewandt.
119 Schließlich hat die Kommission in Tabelle 4 der angefochtenen Entscheidung den im Bericht E genannten Verwertungskoeffizienten in Höhe von 20 % angewandt, um den Erlös des Verkaufs der Lagerbestände der Klägerin im Rahmen eines Insolvenzverfahrens zu berechnen, obwohl der Buchwert der Bestände am 17. Juni 2004 um 125 Mio. SKK, d. h. um 60 % gegenüber den Beständen im März 2004, zurückgegangen war.
120 Aus diesen Erwägungen folgt, dass der geschätzte Erlös aus dem Verkauf der Aktiva der Klägerin im Insolvenzverfahren am 17. Juni 2004, wie er sich aus Tabelle 4 der angefochtenen Entscheidung ergibt, nach Ansicht der Kommission das unbedingte Minimum darstellte, das ein privater Gläubiger zugrunde gelegt hätte, um die Vorteile eines Insolvenzverfahrens gegen den Erlös aus dem am 9. Juli 2004 angenommenen Vergleich abzuwägen.
121 Der vierte Parameter ist der Teilerlass der Schulden der Klägerin. Anders als im Vergleichsverfahren kann nämlich der Schuldner im Insolvenzverfahren von seinem Gläubiger keinen Schuldenerlass erlangen. Mit anderen Worten, wenn am Ende des Insolvenzverfahrens der Erlös aus dem Verkauf der Aktiva eines Schuldners nicht ausreicht, um all seine Gläubiger zu befriedigen, können diese von ihm weiterhin verlangen, dass er die restlichen Schulden begleicht.
122 Deshalb ist das Vorbringen der Klägerin zu ihrem vierten Klagegrund im Licht der vorstehenden Erwägungen zu prüfen.
123 Erstens ist zu dem Argument der Klägerin, dass die Dauer des Insolvenzverfahrens in der Slowakei und die von dritter Seite hierzu erstellten Berichte nicht berücksichtigt worden seien, zunächst zu bemerken, dass die Kommission entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht nur im 54. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung darauf hingewiesen hat, dass nach Auffassung der Slowakischen Republik ein Insolvenzverfahren unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des vorliegenden Falles kürzer als im Durchschnitt gewesen wäre, sondern im 40. Erwägungsgrund auch erwähnt hat, dass das Insolvenzverfahren in der Slowakei nach Ansicht der Klägerin durchschnittlich drei bis sieben Jahre dauere. Außerdem hat die Kommission vorgetragen, dass sich die Klägerin auf Belege, Statistiken und das Beispiel einer slowakischen Gesellschaft stütze, die sich in einer ähnlichen Situation wie sie befinde. Demzufolge kann der Kommission nicht der Vorwurf gemacht werden, dass sie diese Frage und den Standpunkt der Klägerin dazu außer Acht gelassen habe.
124 Außerdem ist zu den Beweisen, über die die Kommission verfügte, zu bemerken, dass die von der Klägerin zur Verfügung gestellten Daten ihrerseits nicht den Anforderungen an Zuverlässigkeit und Kohärenz genügen. Die von der Klägerin der Kommission zur Verfügung gestellten Schätzungen der Dauer eines Insolvenzverfahrens in der Slowakei waren nämlich allgemeiner Art und berücksichtigten nicht die Besonderheiten des vorliegenden Falles. Des Weiteren handelte es sich bei diesen Schätzungen in einigen Fällen um Näherungswerte, und sie stimmten teilweise nicht miteinander überein. So verweist die Klägerin auf vier Berichte, die vorstehend in Randnr. 96 angeführt sind und in denen die Dauer eines Insolvenzverfahrens auf vier Jahre und acht Monate, auf drei bis sieben Jahre bzw. auf mehr als sechs Jahre geschätzt wird.
125 Ferner nimmt die Klägerin auf Berichte der Kommission von 2002 und 2003 über die Fortschritte der Slowakischen Republik im Hinblick auf ihren Beitritt zur Union Bezug. Nach Ansicht der Klägerin weist die Kommission in diesen Berichten auf die Schwierigkeiten und die erforderlichen Verbesserungen bei Insolvenzverfahren in der Slowakei hin. Diese Berichte betreffen jedoch Insolvenzverfahren in der Slowakei im Allgemeinen, ohne die Besonderheiten des vorliegenden Falles zu berücksichtigen.
126 Außerdem hat die Klägerin nicht erwähnt, zu welchem Ergebnis der Bericht K in Bezug auf die Dauer eines sie betreffenden Insolvenzverfahrens gelangt ist. In diesem Bericht, den die Klägerin in dieser Rechtssache selbst vorgelegt hat, wurde die Dauer auf „etwa zwei Jahre (je nach den Umständen und der Arbeit des Treuhänders)“ geschätzt. Diese Schätzung der Dauer eines Insolvenzverfahrens ist nicht nur offensichtlich viel optimistischer als die anderen von der Klägerin vorgelegten Schätzungen, sondern bezieht sich speziell auf die Klägerin.
127 Darüber hinaus ist, wie die Kommission geltend macht, zu berücksichtigen, dass das Insolvenzverfahren kürzer als im Durchschnitt sein kann, wenn die Gläubigerzahl wie im vorliegenden Fall gering und Vermögen mit positivem Liquidationswert vorhanden ist. Dies gilt umso mehr für den vorliegenden Fall, in dem zwischen den Parteien unstreitig ist, dass die Forderungen der slowakischen Steuerverwaltung gegenüber der Klägerin etwa 99 % ihrer Passiva darstellten und dass die Verwaltung bevorrechtigte Gläubigerin war. Demzufolge hätte diese maßgeblichen Einfluss auf die Dauer des Insolvenzverfahrens gehabt. Die Klägerin behauptet zwar, dass die Besonderheiten, der Standort und der veraltete Zustand der meisten ihrer Vermögenswerte die Suche nach einem Käufer erschwert hätten und ein Insolvenzverfahren deshalb länger gedauert hätte. Diese Behauptung der Klägerin ist jedoch, wie die Kommission im 88. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung bemerkt, in mehrfacher Hinsicht, insbesondere aber deshalb unbegründet, weil ein Teil der Produktionsanlagen der Klägerin nach dem Entzug der Lizenz für die Herstellung und Verarbeitung von Alkohol und Spirituosen einen neuen Verwender fand.
128 Zu der Frage schließlich, ob der optimistischste private Gläubiger es vorgezogen hätte, 225 Mio. SKK im Dezember 2004 statt möglicherweise bis zu 239 Mio. SKK innerhalb einer von „unterdurchschnittlich kurz“ bis zu sieben Jahren reichenden Zeitspanne zu erhalten, ist daran zu erinnern, dass es sich, wie in den Randnrn. 116 bis 120 dieses Urteils ausgeführt, bei dem von der Kommission auf 275 Mio. SKK geschätzten Erlös aus dem Verkauf der Aktiva der Klägerin in einem Insolvenzverfahren um eine Mindestschätzung handelt. Daher ist die Berechnung der Klägerin im Hinblick auf die Dauer des Insolvenzverfahrens, bezogen auf den Erlös, den ein privater Gläubiger in einem Insolvenzverfahren aus dem Verkauf der Aktiva der Klägerin unter Berücksichtigung der Zinserträge hätte erzielen können, unter den vorliegenden Umständen, insbesondere in Anbetracht der Vorsicht, mit der die Kommission den genannten Erlös geschätzt hat, unerheblich.
129 Nach alledem hat die Kommission hinsichtlich der Dauer des Insolvenzverfahrens keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen.
130 Zweitens trägt die Klägerin zu ihrem Argument, die Kommission habe die Kosten eines Insolvenzverfahrens in der Slowakei und die von dritter Seite dazu erstellten Berichte nicht berücksichtigt, vor, dass diese Kosten gemäß dem Bericht E 22 % des auf 204 Mio. SKK geschätzten Verkaufserlöses und nach dem Bericht K 28 % des auf 78 Mio. SKK geschätzten Verkaufserlöses in einem derartigen Verfahren betragen hätten.
131 Dazu ist zunächst zu bemerken, dass die von der Klägerin geltend gemachten 28 % offensichtlich falsch sind. Im Bericht K wurde nämlich der Erlös aus dem Verkauf der Aktiva der Klägerin in einem Insolvenzverfahren nach der Variante III auf 100 Mio. SKK geschätzt. Bei der Berechnung dieses Erlöses hat die Wirtschaftsprüferin 22 Mio. SKK für die Kosten eines Insolvenzverfahrens abgezogen. Die genannten Kosten lagen also bei 22 % und nicht, wie die Klägerin behauptet, bei 28 % des Erlöses aus dem Verkauf ihrer Aktiva in einem derartigen Verfahren.
132 Im Übrigen wirft die Klägerin der Kommission vor, von dem auf 275 Mio. SKK geschätzten Erlös aus dem Verkauf ihrer Aktiva in einem Insolvenzverfahren 36 Mio. SKK als Kosten eines derartigen Verfahrens abgezogen zu haben. Diese 36 Mio. SKK entsprechen ihrer Ansicht nach den Kosten bei einem geschätzten Erlös von 204 Mio. SKK aus dem Verkauf ihrer Aktiva in einem Insolvenzverfahren.
133 Die Kommission stellt hierzu im 89. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung Folgendes fest:
„Auf die Glaubwürdigkeit des [Berichts E] hat im Weiteren auch die Art und Weise der Berechnung der verschiedenen Gebühren im Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren Einfluss, die vom Gesamterlös aus dem Verkauf der Aktiva abgezogen werden müssten. Während die [Gesellschaft E] 45 Mio. SKK an Gebühren abzieht, führt [die Klägerin] in [ihren] vorgelegten Dokumenten einen Betrag von 36 Mio. SKK an, und die Schätzung [ihrer internen] Wirtschaftsprüferin, Frau [K], beträgt maximal 22 Mio. SKK. Diese Unterschiede wecken Zweifel an der Genauigkeit der Schätzungen der [Gesellschaft E] hinsichtlich der Höhe der Gebühren und damit auch der Höhe der Einnahmen, die im Falle des Insolvenzverfahrens erzielt werden konnten. Es muss jedoch darauf aufmerksam gemacht werden, dass der Erlös im Konkurs in Anbetracht der Situation de[r Klägerin] per 17. Juni 2004 auch bei Gebühren von 36 Mio. SKK im Vergleich zu dem beantragten Vergleich höher gewesen wäre.“
134 Die Klägerin wirft der Kommission in der Tat zu Recht vor, die im Bericht E und die im Bericht K errechneten Kosten eines Insolvenzverfahrens miteinander verglichen zu haben, ohne zu berücksichtigen, dass sie proportional zu zwei absoluten Größen errechnet worden sind, nämlich den in den genannten Berichten jeweils geschätzten Erlösen aus dem Verkauf der Aktiva der Klägerin in einem Insolvenzverfahren, die nicht miteinander vergleichbar sind. Folglich weist die Klägerin auch zu Recht die Gründe zurück, aus denen die Kommission die entsprechenden Angaben in den genannten Berichten außer Acht gelassen hat. Wie vorstehend in den Randnrn. 130 und 131 dieses Urteils ausgeführt, beliefen sich die Kosten eines Insolvenzverfahrens gemäß diesen beiden Berichten auf 22 % des in den Berichten geschätzten Erlöses aus dem Verkauf der Aktiva der Klägerin in einem Insolvenzverfahren.
135 Ebenso ist das Vorbringen der Kommission als unbegründet zurückzuweisen, dass die Klägerin im Laufe des Untersuchungsverfahrens lediglich angegeben habe, dass die Kosten für den Insolvenzverwalter bei einem Erlös von 203,6 Mio. SKK 1,9 % betrügen, nicht jedoch die voraussichtliche Höhe der übrigen Kosten. Aus Nr. 50 der Stellungnahme der Klägerin vom 24. Oktober 2005 ergibt sich nämlich ausdrücklich, dass sich die auf etwa 18 % geschätzten Kosten des Insolvenzverfahrens auf 32 Mio. SKK zuzüglich der Kosten des Insolvenzverwalters in Höhe von schätzungsweise 3,8 Mio. SKK (d. h. 1,9 % des auf 203,6 Mio. SKK geschätzten Erlöses des Verkaufs der Aktiva der Klägerin in einem Insolvenzverfahren) beliefen.
136 Die Kommission hat jedoch im 89. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung nicht nur ausdrücklich berücksichtigt, dass die Klägerin 36 Mio. SKK als Kosten des Insolvenzverfahrens angegeben hat, sondern auch darauf hingewiesen, dass selbst nach Abzug dieser Kosten vom Erlös aus dem Verkauf der Aktiva der Klägerin der Betrag, den die slowakischen Behörden in einem Insolvenzverfahren erhalten hätten, höher gewesen wäre als der im Vergleichsverfahren angebotene Betrag. Gemäß Nr. 50 der Stellungnahme der Klägerin vom 24. Oktober 2005 ergeben sich die auf 36 Mio. SKK geschätzten Kosten des Insolvenzverfahrens aus der Summe der Kosten des Insolvenzverwalters und denen des Insolvenzverfahrens (3,8 Mio. SKK + 32 Mio. SKK = 35,8 Mio. SKK). Im Übrigen beruhte diese Schätzung der Kosten eines Insolvenzverfahrens unbestreitbar auf dem auf 204 Mio. SKK geschätzten Erlös des Verkaufs der Aktiva der Klägerin in einem Insolvenzverfahren.
137 Der prozentuale Anteil der Kosten eines Insolvenzverfahrens am Erlös aus dem Verkauf der Aktiva des Schuldners in einem solchen Verfahren wird aber, wie die Klägerin in ihren Schriftsätzen selbst einräumt, immer kleiner, je höher der Erlös ist. Wenn die Kommission von 36 Mio. SKK als dem Betrag ausgegangen wäre, der von dem auf 275 Mio. SKK geschätzten Erlös aus dem Verkauf der Aktiva der Klägerin in einem Insolvenzverfahren abzuziehen war, wäre sie von einem Anteil der Kosten des Insolvenzverfahrens in Höhe von ebenfalls 13 % am genannten Erlös (275 Mio. SKK – 36 Mio. SKK = 239 Mio. SKK) ausgegangen. Hätte die Kommission von demselben Erlös einen Betrag in Höhe von 18 % abgezogen, dem Prozentsatz, den die Klägerin in Anbetracht des Berichts der Weltbank von 2004 für angemessen hält, hätte sie tatsächlich feststellen müssen, dass der Erlös aus dem Verkauf der Aktiva der Klägerin in einem Insolvenzverfahren nach Abzug der entsprechenden Kosten 225,5 Mio. SKK gewesen wäre. Obwohl dieser Betrag fast genauso hoch ist wie der den Gläubigern im Rahmen des Vergleichs ausgezahlte Betrag, ist gleichwohl zu berücksichtigen, dass die Kommission, wie in den Randnrn. 116 bis 120 dieses Urteils ausgeführt, bei ihrer Schätzung des Erlöses aus dem Verkauf der Aktiva der Klägerin in einem Insolvenzverfahren außerordentlich vorsichtig gewesen ist. Daher ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass der Erlös, den die slowakischen Behörden aus dem Verkauf der Aktiva der Klägerin in einem Insolvenzverfahren nach Abzug der entsprechenden Kosten hätten erzielen können, zwangsläufig höher gewesen wäre als der Betrag, den sie im Rahmen des Vergleichs erhalten haben. Die Kommission hat demnach keinen offensichtlichen Fehler begangen, als sie die Ansicht vertreten hat, dass der Erlös aus dem Verkauf der Aktiva der Klägerin in einem Insolvenzverfahren nach Abzug der entsprechenden Kosten höher gewesen wäre als der Betrag, den die slowakischen Behörden im Wege des Vergleichs erhalten haben.
138 Drittens ist das Vorbringen der Klägerin, dass die zusätzliche Arbeit und der Verwaltungsaufwand nicht berücksichtigt worden seien, die ihr im Fall der Einleitung eines Insolvenzverfahrens entstanden wären, nicht stichhaltig. Dieses Vorbringen wird nämlich durch keine Beweise gestützt. Außerdem bestreitet die Klägerin nicht, dass sie – worauf die Kommission hingewiesen hat – trotz des Verlustes ihrer Lizenz für die Herstellung und Verarbeitung von alkoholischen Getränken und Spirituosen am 6. März 2004 ihre anderen Produktions‑ und Vertriebstätigkeiten fortgesetzt hat, Tätigkeiten also, die zwangsläufig zu einem Umsatz geführt haben, durch den ein Teil der Personal‑ und Verwaltungskosten gedeckt werden konnte.
139 Viertens ist zu dem Argument der Klägerin, dass ein Präzedenzfall auf dem slowakischen Spirituosenmarkt – das Insolvenzverfahren gegen Liehofruct – nicht berücksichtigt worden sei, festzustellen, dass die Kommission entgegen dem Vorbringen der Klägerin diesen Präzedenzfall in der angefochtenen Entscheidung berücksichtigt hat.
140 Die Kommission hat nämlich in Fn. 9 im 40. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung zu dem Vorbringen der Klägerin in Bezug auf die Dauer eines Insolvenzverfahrens in der Slowakei und zum Erlös des Verkaufs der Aktiva der Klägerin in einem solchen Verfahren Folgendes festgestellt: „[Die Klägerin] führt als Beispiel eine Firma an, die ähnliche Aktiva besitzt und auf dem gleichen Sektor tätig ist …“ Aus der Stellungnahme der Klägerin vom 24. Oktober 2005 ergibt sich, dass der einzige von ihr angeführte Präzedenzfall in der Slowakei Liehofruct betrifft. Demzufolge ist davon auszugehen, dass sich das Beispiel, auf das die Kommission in der angefochtenen Entscheidung hinweist, auf das Insolvenzverfahren gegen Liehofruct bezieht.
141 Außerdem ergibt sich aus Nr. 43 der Stellungnahme der Klägerin vom 24. Oktober 2005, dass sie der Kommission in diesem Stadium des Untersuchungsverfahrens nicht die Angaben übermittelt hat, die der Kommission die Feststellung ermöglicht hätten, dass sich Liehofruct in einer ähnlichen Situation wie die Klägerin befunden habe.
142 Im Übrigen macht die Klägerin zu Unrecht geltend, dass es Sache der Kommission gewesen sei, dieser konkreten Frage nachzugehen, und dass es ein offensichtlicher Fehler gewesen sei, dies nicht zu tun. Die Kommission ist nämlich gemäß der Rechtsprechung nicht verpflichtet, von Amts wegen und mutmaßend zu prüfen, welche Tatsachen ihr hätten mitgeteilt werden können (vgl. Urteil Fleuren Compost/Kommission, oben in Randnr. 48 angeführt, Randnr. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).
143 Entgegen dem Vorbringen der Klägerin ergibt sich nämlich aus den Schriftsätzen der Kommission nicht die Behauptung, dass der Verkauf der Aktiva der Klägerin in einem Insolvenzverfahren einen Betrag in Höhe des Marktpreises dieser Aktiva erbracht hätte. Die Kommission hat, wie sich aus Nr. 123 ihrer Klagebeantwortung ergibt, lediglich vorgetragen, dass die slowakische Steuerverwaltung als bevorrechtigte Gläubigerin aus dem Verkauf der Aktiva der Klägerin in einem Insolvenzverfahren nahezu 100 % des Erlöses hätte erhalten können, wie er in der Tabelle vor Nr. 123 der Klagebeantwortung in Höhe des nach Anwendung des Verwertungskoeffizienten verbleibenden Marktwerts ermittelt worden sei. Außerdem ergibt sich aus der angefochtenen Entscheidung und insbesondere aus deren Tabelle 4, dass die Kommission nicht bestritten hat, dass auf den Buchwert der Aktiva der Klägerin ein Verwertungskoeffizient angewandt werden muss, um den Marktwert dieser Aktiva zu ermitteln.
144 Fünftens ist zu dem Vorbringen der Klägerin, dass der Bericht des slowakischen Justizministeriums von 2004 nicht berücksichtigt worden sei, wonach es bevorrechtigten Gläubigern nur sehr selten gelinge, von einem zahlungsunfähigen Schuldner im Rahmen eines Insolvenzverfahrens mehr als 5 % bis 10 % ihrer Forderungen hereinzuholen, festzustellen, dass dieser Bericht, wie die Kommission ausgeführt hat, allgemein gehalten und nicht dazu bestimmt war, die konkrete Situation der Klägerin und die spezifischen Merkmale ihres Hauptgläubigers, der slowakischen Steuerverwaltung, zu beurteilen. Außerdem bezogen sich die Angaben, die die Slowakische Republik der Kommission im Rahmen des Verfahrens zur Untersuchung der in Rede stehenden Maßnahme übermittelte, zwangsläufig auf die konkrete Situation der Klägerin und berücksichtigten die spezifischen Merkmale ihres Hauptgläubigers. Deshalb kann der Kommission nicht vorgeworfen werden, sie habe einen offensichtlichen Fehler begangen, indem sie den Bericht des slowakischen Justizministeriums von 2004 nicht berücksichtigt habe.
145 Sechstens schließlich findet, wie die Kommission ausgeführt hat, die Behauptung der Klägerin, dass bei der von ihr nicht bestrittenen Schätzung der am 17. Juni 2004 vorhandenen liquiden Mittel auf [vertraulich] SKK der Zahlungsaufschub berücksichtigt worden sei, den ihr Old Herold nach dem Vergleichsvorschlag gewährt habe, in den Akten keine Stütze, die den Schluss zuließe, dass die Kommission hätte berücksichtigen müssen, dass ein Teil dieser liquiden Mittel aus dem Zahlungsaufschub resultierte.
146 Zunächst ergibt sich nämlich aus den Akten nicht, dass die Klägerin die Kommission im Laufe des Verfahrens auf diesen konkreten Punkt hingewiesen hätte. Sodann ist der Kommission zuzustimmen, dass die Argumente der Klägerin, mit denen sie in ihren Schriftsätzen ihre Schätzung der Höhe der liquiden Mittel, die sich ihrer Ansicht nach aus dem von Old Herold gewährten Zahlungsaufschub ergeben, zu rechtfertigen versucht, konfus und sogar widersprüchlich sind.
147 Dazu ist, der Kommission folgend, zu bemerken, dass die Klägerin in der Klageschrift behauptet, dass Old Herold ihr gegenüber am 31. Juli 2004 eine Forderung in Höhe von [vertraulich] SKK gehabt habe, die bis zum Zeitpunkt der Erfüllung des Vergleichs im Dezember 2004 auf [vertraulich] SKK angestiegen sei. Deshalb kann die Klägerin nunmehr nicht, ohne sich zu widersprechen, behaupten, dass sämtliche liquiden Mittel, über die sie am 17. Juni 2004 verfügt habe, oder ein erheblicher Teil derselben nicht habe berücksichtigt werden können, weil sie auf den Zahlungsaufschub zurückzuführen seien, den Old Herold ihr gewährt habe. Wenn die Klägerin im Übrigen, wie vorstehend in Randnr. 104 ausgeführt, ihren fünften Klagegrund darauf stützt, dass diese Mittel in jedem Fall für die slowakische Steuerverwaltung reserviert gewesen seien, macht dies ihr Vorbringen zu diesem Punkt nur noch konfuser und widersprüchlicher. Nach alledem ist festzustellen, dass die Klägerin offensichtlich nicht begründen kann, warum die liquiden Mittel, über die sie am 17. Juni 2004 verfügte, in einem etwaigen Insolvenzverfahren nicht hätten berücksichtigt werden können.
148 Im Übrigen ergibt sich aus den Angaben in Tabelle 4 der angefochtenen Entscheidung, die den Erwägungsgründen 80 und 82 der angefochtenen Entscheidung zufolge insbesondere anhand des Verwertungskoeffizienten und der Daten zur Situation am 31. März 2004 im Bericht E erstellt wurde, dass der Buchwert der Lagerbestände der Klägerin in der Zeit vom 31. März bis 17. Juni 2004 um 125 Mio. SKK zurückging, d. h. um etwas mehr als 40 %. Die Voraussetzungen für den Verkauf der Lagerbestände der Klägerin waren also in dieser Zeit viel besser als im Bericht E angenommen, der für die Lagerbestände von einem Verwertungskoeffizienten in Höhe von 20 % ausgegangen war. Andererseits stieg der Buchwert der liquiden Mittel der Klägerin in der genannten Zeit um 111 Mio. SKK. Unter diesen Umständen und in Ermangelung von Informationen der Klägerin hierzu kann der Kommission nicht vorgeworfen werden, dass sie diesen Zuwachs der liquiden Mittel auf den Verkauf von Lagerbeständen in diesem Zeitraum zurückgeführt hat. Darüber hinaus bestreitet die Klägerin nicht, aus dem Verkauf von Lagerbeständen an Old Herold einen Erlös in Höhe von [vertraulich] SKK erzielt zu haben. Sie behauptet allerdings, dass dieser Verkauf auf einer langfristigen Vereinbarung mit Old Herold und dem Vertrauen dieses Unternehmens in den Erfolg des Vergleichs beruht habe. Dieses Vorbringen kann nicht berücksichtigt werden, da es durch keinen der im Laufe der Untersuchung der in Rede stehenden Maßnahme vorgelegten Nachweise gestützt wird.
149 Aus alledem folgt, dass die Klägerin, da keines ihrer zur Begründung des vierten Klageantrags vorgebrachten Argumente durchgreift, nicht den Nachweis erbracht hat, dass die Kommission einen offensichtlichen Fehler begangen hat, als sie die Ansicht vertreten hat, dass das Insolvenzverfahren günstiger als das Vergleichsverfahren gewesen wäre.
150 Außerdem bietet die Prüfung der angefochtenen Entscheidung in Bezug auf die Frage, ob ein Insolvenzverfahren günstiger als ein Vergleichsverfahren gewesen wäre, keinen Anlass, die sachliche Richtigkeit der von der Kommission angeführten Beweise, ihre Zuverlässigkeit und ihre Kohärenz in Zweifel zu ziehen. Diese Beweise stellen vielmehr den Bestand relevanter Daten dar, die die Kommission zur Stützung ihrer Schlussfolgerung heranziehen konnte, dass das Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden privaten Gläubigers im vorliegenden Fall nicht erfüllt sei.
151 Nach alledem ist das Vorbringen im Rahmen des vierten Klagegrundes – soweit mit ihm dargetan werden soll, dass die Kommission zu Unrecht die Ansicht vertreten habe, dass ein Insolvenzverfahren günstiger als ein Vergleichsverfahren gewesen wäre – als unbegründet zurückzuweisen.
Zum Vorbringen im Rahmen des sechsten Klagegrundes betreffend das Insolvenzverfahren
– Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
152 Die Klägerin macht geltend, die Kommission habe nicht nachgewiesen, dass die Slowakische Republik nicht wie ein privater Gläubiger gehandelt habe, und sich stattdessen allein darauf gestützt, dass es für die Auffassung der Klägerin keine Beweise gebe. Dadurch habe ihr die Kommission zu Unrecht die Beweislast auferlegt. Außerdem habe die Kommission auch nicht „die vom [Gerichtshof] erwähnten Rechtsvorschriften über die Anwendung des Kriteriums des privaten Gläubigers“ beachtet.
153 Genauer gesagt, müsse die Kommission, wie sich aus Randnr. 170 des Urteils HAMSA/Kommission (oben in Randnr. 114 angeführt) ergebe, für die Beurteilung, ob ein Schuldenerlass dem Begünstigten einen Wettbewerbsvorteil verschaffe, feststellen, ob dieser Erlass offensichtlich größer sei als der, den ihm ein privater Gläubiger, von einem vorsichtigen und pessimistischen Standpunkt aus betrachtet, gewährt hätte. Die Kommission müsse für ihre Feststellung, dass das Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden privaten Gläubigers im vorliegenden Fall nicht erfüllt sei und der Schuldenerlass daher eine staatliche Beihilfe darstelle, einen „objektiven wirtschaftlichen Beweis“ erbringen, den das Gericht prüfen könne. Der Beweis, dass es sich nicht um eine staatliche Beihilfe handele, obliege weder dem betroffenen Mitgliedstaat noch dem Begünstigten des genannten Schuldenerlasses.
154 Die Kommission habe im vorliegenden Fall aus den ihr von der Klägerin übermittelten Berichten unabhängiger Dritter nicht nur falsche Schlussfolgerungen gezogen, sondern auch gegen ihre Pflicht verstoßen, Beweise für ihre Auffassung beizubringen, dass ein Insolvenzverfahren günstiger als ein Vergleichsverfahren gewesen wäre. Auf jeden Fall habe die Kommission nicht bewiesen, dass der Vergleich zu einem offensichtlich größeren Schuldenerlass geführt habe, als ihn ein privater Gläubiger, von einem vorsichtigen und pessimistischen Standpunkt aus betrachtet, gewährt hätte. Die Kommission habe lediglich aufgrund der vorgelegten Beweise festgestellt, dass der Verkauf von Aktiva der Klägerin in einem Insolvenzverfahren mit großer Wahrscheinlichkeit einen größeren „Erlös“ für die Gläubiger erbracht hätte als die Beträge, die im Rahmen des Vergleichs gezahlt worden seien. Außerdem habe die Kommission nicht die in der Entscheidung 2003/283/EG der Kommission vom 27. November 2002 über die Maßnahmen des Königreichs Spanien zugunsten von Refractarios Especiales SA (ABl. 2003, L 108, S. 21, im Folgenden: Entscheidung Refractarios Especiales) zugrunde gelegte Annahme berücksichtigt, dass ein privater Gläubiger von einem vorsichtigen und pessimistischen Standpunkt aus agiere. Ein derartiger Gläubiger messe daher dem „negativen Image“ von Insolvenzverfahren in der Slowakei große Bedeutung bei.
155 Außerdem habe die Kommission in ihren Schriftsätzen der Klägerin zu Unrecht mehrfach vorgeworfen, im Laufe der Untersuchung keine Beweise vorgelegt zu haben. Dieses Argument zeige zum einen die Versäumnisse der Kommission und zum anderen die Verkennung ihrer Verpflichtungen nach dem EG-Vertrag.
156 Die Kommission tritt mit Unterstützung der Streithelferin dem gesamten Vorbringen der Klägerin zum sechsten Klagegrund betreffend das Insolvenzverfahren entgegen.
– Würdigung durch das Gericht
157 Das Vorbringen im Rahmen des sechsten Klagegrundes, mit dem dargetan werden soll, dass die Kommission zu Unrecht die Ansicht vertreten habe, dass ein Insolvenzverfahren günstiger als ein Vergleichsverfahren gewesen wäre, lässt sich folgendermaßen zusammenfassen: Zum einen wirft die Klägerin der Kommission vor, sich für die Annahme, dass die Slowakische Republik sich nicht wie ein privater Gläubiger verhalten habe, allein darauf gestützt zu haben, dass die Klägerin für ihre Auffassung keinen Beweis erbracht habe. Zum anderen habe die Kommission das Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden privaten Gläubigers nicht zutreffend angewandt.
158 Was zunächst das Argument der Klägerin betrifft, die Kommission stütze sich für die Annahme, dass die Slowakische Republik sich nicht wie ein privater Gläubiger verhalten habe, allein darauf, dass die Klägerin für ihre Auffassung keinen Beweis erbracht habe, ist erstens festzustellen, dass die Kommission, wie in Randnr. 142 dieses Urteils ausgeführt worden ist, im Rahmen ihrer Kontrolle von Beihilfemaßnahmen nicht verpflichtet ist, von Amts wegen und mutmaßend zu prüfen, welche Tatsachen ihr hätten mitgeteilt werden können.
159 Zweitens ergibt sich aus den Akten, dass die Klägerin in dem vorprozessualen Verfahren nach Art. 88 EG – und zwar nicht nur im Rahmen des Schriftwechsels, sondern auch bei der Zusammenkunft vom 28. März 2006 – mehrfach Gelegenheit hatte, alle ihr zur Verfügung stehenden Informationen der Kommission mitzuteilen, damit sich diese Klarheit über ihr weiteres Vorgehen hätte verschaffen können.
160 Drittens ergibt sich aus der angefochtenen Entscheidung, insbesondere aus deren Erwägungsgründen 78 bis 92, dass die Kommission die Informationen berücksichtigt hat, die ihr von der Klägerin in dem nach Art. 88 EG vorgesehenen vorprozessualen Verfahren zur Verfügung gestellt wurden, um nachzuweisen, dass der Erlös aus dem Verkauf der Aktiva der Klägerin im Rahmen eines Insolvenzverfahrens geringer gewesen wäre als der im Vergleichsverfahren erzielte Betrag.
161 Viertens ergibt sich aus den oben in den Randnrn. 123 bis 151 dargelegten Erwägungen, dass das Vorbringen der Klägerin, dem zufolge die Kommission nicht nur aus den ihr von der Klägerin übermittelten Berichten unabhängiger Dritter falsche Schlussfolgerungen gezogen, sondern auch gegen ihre Pflicht verstoßen habe, Beweise für ihre Auffassung beizubringen, dass ein Insolvenzverfahren günstiger als ein Vergleichsverfahren gewesen wäre, nicht begründet ist.
162 Fünftens ist festzustellen, dass die Kommission zwar in Nr. 38 der Entscheidung über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens angegeben hat, dass der Wert der durch ein Vorrecht der slowakischen Behörden gesicherten Aktiva etwa 397,5 Mio. SKK betragen habe, in der angefochtenen Entscheidung aber nicht nur darauf hingewiesen hat, dass der Klägerin zufolge der Wert der den slowakischen Behörden als Sicherheit gestellten Aktiva 194 Mio. SKK gewesen sei (vgl. 87. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung), sondern diesen Betrag auch bei dem Vergleich zwischen dem Erlös, den der Verkauf der Aktiva der Klägerin im Rahmen eines Insolvenzverfahrens erbracht hätte, und dem Erlös, der im Vergleichsverfahren erzielt wurde, berücksichtigt hat.
163 Nach alledem ist das Vorbringen der Klägerin, die Kommission habe sich für die Annahme, dass die Slowakische Republik sich nicht wie ein privater Gläubiger verhalten habe, allein darauf gestützt, dass die Klägerin für ihre Auffassung keinen Beweis erbracht habe, nicht stichhaltig.
164 Sodann ist zu dem Argument der Klägerin, die Kommission habe das Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden privaten Gläubigers nicht zutreffend angewandt, erstens zu bemerken, dass die Klägerin zu Unrecht unter Hinweis auf das oben in Randnr. 114 angeführte Urteil HAMSA/Kommission geltend macht, dass die Kommission für die Beurteilung, ob ein Schuldenerlass dem Begünstigten einen Wettbewerbsvorteil verschaffe, feststellen müsse, ob dieser Erlass offensichtlich größer sei als der, den ihm ein privater Gläubiger, von einem vorsichtigen und pessimistischen Standpunkt aus betrachtet, gewährt hätte.
165 Zum einen ist, wie oben in Randnr. 114 erwähnt, eine öffentliche Einrichtung wie die örtliche Steuerbehörde mit einem privaten Gläubiger zu vergleichen, der von einem Schuldner, der sich in finanziellen Schwierigkeiten befindet, die Bezahlung der ihm geschuldeten Beträge zu erlangen sucht. Im Übrigen kann sich die Klägerin nicht auf die Entscheidung Refractarios Especiales berufen, um ihre Behauptung zu untermauern, dass ein privater Gläubiger von einem vorsichtigen und pessimistischen Standpunkt aus agiere. Die Kommission hat nämlich in der genannten Entscheidung lediglich festgestellt, dass die fraglichen Gesichtspunkte „von einem vorsichtigen und pessimistischen Standpunkt aus betrachtet“ werden müssten und „im Einklang mit dem Grundsatz des Privatgläubigers“ (vgl. 62. Erwägungsgrund der Entscheidung Refractarios Especiales). Die Kommission hat einen privaten Gläubiger demnach keineswegs als vorsichtig und pessimistisch bezeichnet, sondern zwei für den konkreten Fall spezifische Prüfungskriterien klar voneinander abgegrenzt: die Prüfung von einem vorsichtigen und pessimistischen Standpunkt aus und die Prüfung nach dem Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden privaten Gläubigers. Demzufolge ist die Behauptung der Klägerin, dass ein privater Gläubiger von einem vorsichtigen und pessimistischen Standpunkt aus agiere, unbegründet.
166 Zum anderen ist zu der Frage, ob die Kommission beweisen müsse, dass der Schuldenerlass, den die Klägerin im Vergleichsverfahren erzielt habe, offensichtlich größer gewesen sei als der, den ein privater Gläubiger ihr gewährt hätte, zu bemerken, dass es sich – wie oben in den Randnrn. 116 bis 120 dargelegt – bei dem von der Kommission auf 275 Mio. SKK geschätzten Erlös aus dem Verkauf der Aktiva der Klägerin in einem Insolvenzverfahren um einen geschätzten Mindesterlös handelte. Hinzu kommt, wie vorstehend in Randnr. 121 festgestellt worden ist, dass die Gläubiger eines Schuldners, wenn der Erlös aus dem Verkauf seiner Aktiva am Ende des Insolvenzverfahrens nicht ausreicht, um alle Gläubiger zu befriedigen, von ihm weiterhin verlangen können, dass er die restlichen Schulden begleicht. Der von der Kommission als Erlös aus dem Verkauf der Aktiva der Klägerin in einem Insolvenzverfahren festgestellte Betrag von 275 Mio. SKK kann also kein Maßstab für die Beurteilung sein, ob dieser Betrag höher als der aufgrund des am 9. Juli 2004 angenommenen Vergleichs gezahlte Betrag gewesen wäre. Angesichts der Sicherheiten, die die Slowakische Republik besaß, und – wie vorstehend in Randnr. 148 festgestellt – der Tatsache, dass die Bedingungen für den Verkauf der Lagerbestände der Klägerin in der Zeit von März bis Juni 2004 viel besser waren, als im Bericht E angenommen worden war, sowie angesichts der liquiden Mittel, über die die Klägerin am 17. Juni 2004 verfügte, kann zu Recht davon ausgegangen werden, dass der Erlös aus dem Verkauf der Aktiva der Klägerin in einem Insolvenzverfahren viel höher gewesen wäre als der im Rahmen des Vergleichs gezahlte Betrag. Deshalb hat die Kommission zu Recht festgestellt, dass das Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden privaten Gläubigers im vorliegenden Fall nicht erfüllt sei.
167 Zweitens wirft die Klägerin der Kommission zu Unrecht vor, keinen „objektiven wirtschaftlichen Beweis“ für ihre Feststellungen in Bezug auf das Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden privaten Gläubigers vorgelegt zu haben. Vorstehend in Randnr. 108 ist nämlich bereits darauf hingewiesen worden, dass die Anwendung des genannten Kriteriums durch die Kommission mit komplexen wirtschaftlichen Beurteilungen verbunden ist. Die Kommission besitzt hierbei, wie in den vorstehenden Randnrn. 109 und 110 ausgeführt, einen Ermessensspielraum, und der Unionsrichter kann zwar die Auslegung von Wirtschaftsdaten durch die Kommission kontrollieren, darf jedoch nicht die wirtschaftliche Beurteilung der Kommission durch seine eigene ersetzen. Es kann daher nicht von der Kommission verlangt werden, dass sie im Rahmen der Anwendung des Kriteriums des marktwirtschaftlich handelnden privaten Gläubigers einen „objektiven wirtschaftlichen Beweis“ für ihre Feststellungen erbringt.
168 Daraus folgt, dass das Argument der Klägerin, die Kommission habe das Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden privaten Gläubigers nicht zutreffend angewandt, nicht durchgreift. Somit ist das gesamte Vorbringen im Rahmen des sechsten Klagegrundes, soweit mit ihm dargetan werden soll, dass die Kommission zu Unrecht die Ansicht vertreten habe, dass ein Insolvenzverfahren günstiger als ein Vergleichsverfahren gewesen wäre, zurückzuweisen.
Zum Vorbringen im Rahmen des siebten Klagegrundes betreffend das Insolvenzverfahren
– Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
169 Die Klägerin wirft der Kommission vor, keine sorgfältige Untersuchung durchgeführt und die Berichte, die sie ihr übermittelt habe, nicht geprüft zu haben.
170 Die Klägerin meint, die Kommission hätte sie nach der Feststellung, dass die Berichte, die sie ihr übermittelt habe, insbesondere der Bericht E, aufgrund „spezifischer Unstimmigkeiten“ nicht zuverlässig seien, um eine Erläuterung der mitgeteilten Daten hätte bitten und die Stellungnahme eines Sachverständigen zum Bericht E oder zu dem Vergleich insgesamt hätte einholen müssen, was die Klägerin ausdrücklich vorgeschlagen habe. Die Tatsache, dass die Kommission um keine Erläuterungen gebeten habe, nehme der angefochtenen Entscheidung „jede Glaubwürdigkeit“ und sei ein „schwerer Verstoß“ gegen ihre Verpflichtung, sorgfältig und unparteiisch zu ermitteln und die verfügbaren Beweise zu prüfen.
171 Die Behauptungen der Kommission, mit denen diese nachzuweisen versuche, dass der Bericht E unzuverlässig sei, seien allesamt sachlich unzutreffend. Man könne der Firma E nicht vorwerfen, die Daten vom 31. März 2004 verwendet zu haben, da nur diese Daten zum Zeitpunkt der Erstellung des Berichts E im Mai 2004 verfügbar gewesen seien.
172 Die Kommission habe der Firma E zu Unrecht vorgeworfen, in ihrem Bericht einen zu niedrigen Verwertungskoeffizienten, nämlich 20 %, für den Lagerbestand zugrunde gelegt zu haben. Zum einen hätte ein Insolvenzverwalter die Bestände an fertigen Erzeugnissen nicht zum vertraglich vereinbarten Preis verkaufen können, und für die Bestände an unfertigen Erzeugnissen und Ausgangsstoffen hätte es keine Absatzmöglichkeit gegeben. Zum anderen habe die Firma E festgestellt, dass der Verkauf der Lagerbestände weniger als 20 % erbringe.
173 Für die kurzfristigen Forderungen habe E in ihrem Bericht einen „Erlös“ von über 20 % angenommen. Außerdem meint die Klägerin, dass ein großer Teil der im Bericht E genannten Forderungen uneintreibbar gewesen sei und hätte abgeschrieben werden müssen. Ferner müsse ein Betrag von 10 Mio. SKK vom „vollen Nennwert“ der kurzfristigen Forderungen abgezogen werden, da dieser Betrag eine gestundete Steuerschuld darstelle. Schließlich macht die Klägerin geltend, dass die im 86. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung angeführte zweifache Berichtigung „nicht den Tatsachen entspricht“.
174 Die Kommission habe ebenfalls zu Unrecht in Bezug auf den Verwertungskoeffizienten für unverkäufliche Aktiva und den Wert der hypothekarisch gesicherten Aktiva vom Wert der als Sicherheit gestellten Aktiva ausgehend behauptet, dass der Wert der Aktiva in einem Insolvenzverfahren höher sei als der, der sich bei Anwendung des im Bericht E genannten Koeffizienten von 45 % ergebe. Dieser Koeffizient bedeute, dass das Interesse an den in Rede stehenden Anlagen minimal sei, dass sie in schlechten Zustand, veraltet oder abgeschrieben seien. Die Kommission könne den Wert der als Sicherheit gestellten Aktiva nicht mit den Beträgen gleichsetzen, mit denen die slowakische Steuerverwaltung bei einem Verkauf dieser Aktiva in einem Insolvenzverfahren hätte rechnen können. Jeder vernünftige private Gläubiger wisse, dass der Buchwert der langfristigen Aktiva höher als der reale Marktwert sei, insbesondere im Fall eines Zwangsverkaufs. Im Übrigen habe die Kommission in anderen Entscheidungen über staatliche Beihilfen anerkannt, dass zwischen dem Verkaufspreis von Aktiva durch einen Insolvenzverwalter und dem Marktpreis ein grundlegender Unterschied bestehe. In der Entscheidung Refractarios Especiales habe sie sogar behauptet, die Zustimmung auch der anderen Gläubiger zu einem beträchtlichen Schuldenerlass bestätige die Aussicht auf einen sehr niedrigen Realwert im Insolvenzfall.
175 Zu der Entscheidung der Kommission schließlich, sowohl den Bericht K als auch den Bericht H als Beweis für oder gegen die Behauptung der Klägerin auszuschließen, dass das Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden privaten Gläubigers erfüllt sei, sei zu bemerken, dass die Kommission weder um die Übermittlung des ersten Berichts gebeten noch um Erläuterungen zu dessen angeblichen Widersprüchen zum Bericht E nachgesucht habe. Ebenso habe die Kommission dadurch, dass sie den Bericht H verworfen habe, außer Acht gelassen, dass in einem Insolvenzverfahren die Beitreibung von Forderungen außerordentlich lange dauern könne und der Erlös aus einem Verkauf in einem Insolvenzverfahren, wie in dem genannten Bericht angegeben, [vertraulich]. Die Kommission habe die Feststellungen in dem Bericht H mit keinerlei Beweisen widerlegt.
176 Die Kommission, unterstützt von der Streithelferin, tritt dem gesamten Vorbringen der Klägerin zum siebten Klagegrund entgegen, soweit mit ihm dargetan werden soll, dass die Kommission zu Unrecht die Ansicht vertreten habe, dass ein Insolvenzverfahren günstiger als ein Vergleichsverfahren gewesen wäre.
– Würdigung durch das Gericht
177 Erstens ist das Argument der Klägerin nicht stichhaltig, dass die Kommission sie nach der Feststellung, dass die von der Klägerin übermittelten Berichte aufgrund „spezifischer Unstimmigkeiten“ nicht zuverlässig seien, um eine Erläuterung der mitgeteilten Daten hätte bitten und die Stellungnahme eines Sachverständigen zum Bericht E oder zu dem Vergleich insgesamt hätte einholen müssen, was die Klägerin ausdrücklich vorgeschlagen habe.
178 Nach der Rechtsprechung haben andere Beteiligte als der betroffene Mitgliedstaat bei Verfahren zur Kontrolle staatlicher Beihilfen lediglich die Aufgabe, alle Auskünfte zu erteilen, die dazu beitragen können, der Kommission Klarheit über ihr weiteres Vorgehen zu verschaffen (Urteil des Gerichtshofs vom 12. Juli 1973, Kommission/Deutschland, 70/72, Slg. 1973, 813, Randnr. 19). Daher haben sie selbst keinen Anspruch auf eine streitige Erörterung mit der Kommission, wie sie zugunsten des Mitgliedstaats eingeleitet wird (Urteile vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink’s France, C‑367/95 P, Slg. 1998, I‑1719, Randnr. 59, und Falck und Acciaierie di Bolzano/Kommission, oben in Randnr. 49 angeführt, Randnr. 82).
179 Außerdem besteht für das Verfahren zur Kontrolle staatlicher Beihilfen keine Vorschrift, die dem Beihilfeempfänger eine besondere Stellung unter den Beteiligten zuweist. Das Verfahren zur Kontrolle staatlicher Beihilfen ist kein Verfahren „gegen“ den oder die Beihilfeempfänger, das es mit sich bringt, dass diese so umfassende Rechte wie die Verteidigungsrechte als solche beanspruchen können (Urteil Falck und Acciaierie di Bolzano/Kommission, oben in Randnr. 49 angeführt, Randnr. 83).
180 Schließlich ist die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung, wie vorstehend in den Randnrn. 49 und 50 erwähnt, aufgrund der Informationen zu beurteilen, über die die Kommission bei Erlass der Entscheidung verfügte, und es ist Sache des betroffenen Mitgliedstaats und gegebenenfalls des Beihilfenempfängers, die Gesichtspunkte vorzutragen, die die Vereinbarkeit der Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt belegen, und gegebenenfalls spezielle Umstände mitzuteilen, die die Rückzahlung bereits ausgezahlter Beihilfen betreffen, wenn die Kommission deren Rückforderung verlangt hat.
181 Demzufolge macht die Klägerin zu Unrecht geltend, dass die Tatsache, dass die Kommission um keine Erläuterungen gebeten habe, ein „schwerer Verstoß“ gegen ihre Verpflichtung sei, sorgfältig und unparteiisch zu ermitteln und die verfügbaren Beweise zu prüfen.
182 Zweitens liegt das Vorbringen der Klägerin, dass der Firma E nicht zum Vorwurf gemacht werden könne, dass sie die Daten vom 31. März 2004 verwendet habe, neben der Sache, da, wie oben in Randnr. 86 festgestellt, die Entscheidung der örtlichen Steuerbehörde, dem Vergleich zuzustimmen, am 9. Juli 2004 getroffen wurde. Die Kommission war somit nur gehalten, für die Prüfung, ob das Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden privaten Gläubigers im vorliegenden Fall erfüllt war, die zu diesem Zeitpunkt aktuellsten Daten zu ermitteln.
183 Die Slowakische Republik hatte der Kommission aber vom 17. Juni 2004 stammende Daten übermittelt, die bei einer von der slowakischen Steuerverwaltung am 21. Juni 2004 durchgeführten Betriebsrevision zusammengetragen worden waren und deren Zuverlässigkeit von der Klägerin nicht bestritten wird. Schließlich ist festzustellen, dass der Bericht E, selbst wenn er, wie die Klägerin behauptet, im Mai 2004 erstellt wurde, nach eigenen Angaben der Klägerin der slowakischen Steuerverwaltung Ende Juni 2004 im Entwurf und am 7. Juli 2004 in der Endfassung übermittelt wurde.
184 Somit verfügten die Klägerin und damit auch die Firma E zu diesen zwei vor der Vergleichsverhandlung vom 9. Juli 2004 liegenden Zeitpunkten über die von der slowakischen Steuerverwaltung am 21. Juni 2004 zusammengetragenen Daten von Juni 2004, und die Klägerin musste wissen, dass diese Daten tatsächlich von der örtlichen Steuerbehörde beschafft worden waren. Sie hätte also durchaus selbst oder durch die Firma E eine Tabelle wie Tabelle 4 der angefochtenen Entscheidung erstellen können, um die Entwicklung ihrer finanziellen Lage seit März 2004 vor dem 17. Juni 2004 beurteilen zu können.
185 Drittens kann das Argument der Klägerin, die Kommission habe der Firma E zu Unrecht vorgeworfen, in ihrem Bericht einen zu niedrigen Verwertungskoeffizienten, nämlich 20 %, für den Lagerbestand zugrunde gelegt zu haben, nicht durchgreifen.
186 Der 85. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung lautet:
„Die Kommission hat festgestellt, dass [die Klägerin] im Jahr 2004 [weniger als 150 Mio.] SKK aus dem Verkauf [ihrer] Bestände … erwirtschaften konnte. Dies ist mehr als [40–50] % des Buchwertes der Bestände, die die [Firma E] als Grundlage für ihre Bewertung verwendete. Dies stützt deutlich auch die Aussage, dass der Verwertungskoeffizient von 20 % zu niedrig war. Die Entwicklung der Bilanz im Jahr 2004 bestätigt diese Schlussfolgerung, was die Bestände betrifft. Außerdem schätzte [die Klägerin] selbst in [ihrem] Geschäftsplan den Ertrag aus den Beständen im Zeitraum März bis Mai 2004 auf [weniger als 110 Mio.] SKK … ein. Die [Firma E] hatte diese Schätzung ignoriert. Abschließend kann man aufgrund der Art der Tätigkeit de[r Klägerin] davon ausgehen, dass die Bestände aus Fertigprodukten gebildet wurden, die man leicht direkt an den Handel oder an Endverbraucher verkaufen konnte, und nicht aus Halbfabrikaten, die eine weitere Verarbeitung erfordern.“
187 Außerdem war der Buchwert der Bestände, wie oben in Randnr. 119 ausgeführt, um 125 Mio. SKK, d. h. um 60 % gegenüber den Beständen im März 2004, zurückgegangen. Daher verfügte die Kommission außer den beiden von ihr im 85. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung genannten Hinweisen über hinreichend zuverlässige und übereinstimmende Informationen, um den von der Firma E anhand der Daten von März 2004 für die Lagerbestände der Klägerin ermittelten Verwertungskoeffizienten von 20 % in Frage zu stellen.
188 Viertens sind die Rügen der Klägerin in Bezug auf die kurzfristigen Forderungen zurückzuweisen. Zunächst ergibt sich aus dem Bericht E entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht, dass sein Verfasser den „Erlös“ hinsichtlich der genannten Forderungen auf über 20 % geschätzt hätte. Diese Rüge ist daher sachlich falsch. Sodann macht die Klägerin geltend, dass die im 86. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung angeführte zweifache Berichtigung „nicht den Tatsachen entspricht“. Da die Klägerin diese Rüge durch nichts untermauert hat, ist sie als unzulässig zurückzuweisen. Das Gleiche gilt für das Vorbringen der Klägerin, dass ein großer Teil der im Bericht E genannten Forderungen uneintreibbar gewesen sei und hätte abgeschrieben werden müssen und ein Betrag von 10 Mio. SKK vom „vollen Nennwert“ der kurzfristigen Forderungen abgezogen werden müsse, da es sich bei diesem Betrag um eine gestundete Steuerschuld handele.
189 Fünftens ist, was das Vorbringen der Klägerin betrifft, dass die Kommission zu Unrecht in Bezug auf den Verwertungskoeffizienten für unverkäufliche Aktiva und den Wert der hypothekarisch gesicherten Aktiva vom Wert der als Sicherheit gestellten Aktiva ausgehend behauptet habe, dass der Wert der Aktiva in einem Insolvenzverfahren höher sei als der, der sich bei Anwendung des im Bericht E genannten Koeffizienten von 45 % ergebe, dem 87. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung Folgendes zu entnehmen:
„Der Verwertungskoeffizient von 45 % für nichtbewegliches Vermögen scheint ebenfalls zu niedrig angesetzt zu sein. Gemäß de[r Klägerin] betrug der Wert [ihr]er Aktiva, die zugunsten des Finanzamtes zurückgestellt wurden, 194 Mio. SKK. Dieser Wert ist nach Angaben de[r Klägerin] in Preisen, die von unabhängigen Gutachtern am Übergang der Jahre 2003 und 2004 geschätzt wurden, ausgedrückt. Nach Ansicht der Kommission sollte ein solcher ‚Gutachterpreis‘ üblicherweise den allgemeinen Wert der Immobilien ausdrücken, der zum Ausdruck bringt, zu welchem Preis man die betreffenden Aktiva in diesem Zeitraum verkaufen kann. Die [Firma E] liefert keinerlei Erklärungen, weshalb der Erlös aus dem Verkauf der Aktiva im Konkurs nur 45 % ihres Buchwertes von 205 Mio. SKK erreichte, während [die Klägerin] selbst diese Aktiva um vieles höher bewertete.“
190 Außerdem ergibt sich, wie die Kommission in ihren Schriftsätzen geltend gemacht hat, weder aus dem Bericht E noch aus den Akten, dass die das nichtbewegliche Vermögen bildenden Anlagen in schlechtem Zustand, veraltet oder abgeschrieben waren. Ferner bestreitet die Klägerin nicht das Vorbringen der Kommission im 87. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung und in deren Schriftsätzen, wonach der Wert der als Sicherheit gestellten Aktiva normalerweise der allgemeine Wert der Aktiva sein müsse, der ihrem Marktwert entspreche. Dazu ist zu bemerken, dass ein Gläubiger wie die slowakische Steuerverwaltung, selbst wenn er bevorrechtigt ist, grundsätzlich darauf achtet, dass der Wert dieser Sicherheiten zumindest dem Marktwert der Aktiva entspricht, auf die sie sich beziehen. Wenn im vorliegenden Fall der Marktwert, wie die Klägerin zu verstehen gibt, keine Rolle gespielt hat, hätte sie der Kommission dazu Genaueres mitteilen müssen. Sie hat jedoch lediglich auf das Verhalten eines vernünftigen Gläubigers verwiesen und dabei nicht einmal berücksichtigt, dass ihr Hauptgläubiger in Bezug auf einen Teil ihres nichtbeweglichen Vermögens bevorrechtigt war. Ein solcher bevorrechtigter Gläubiger beurteilt notwendigerweise seine Chancen, die ihm geschuldeten Beträge zurückzufordern, auf der Grundlage seines Vorrechts.
191 Sechstens schließlich ist das Argument der Klägerin, wonach die Kommission den Bericht K und den Bericht H als Beweis für die Behauptung der Klägerin ausgeschlossen habe, dass das Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden privaten Gläubigers hier erfüllt sei, als nicht stichhaltig zurückzuweisen. Es war nämlich entgegen dem Vorbringen der Klägerin, wie das Gericht bereits festgestellt hat, nicht Sache der Kommission, die Klägerin zu ersuchen, ihr den Bericht K zu übermitteln oder dessen angebliche Widersprüche gegenüber dem Bericht E zu erläutern. Die Rügen der Klägerin in Bezug auf die Beurteilung der im Bericht H enthaltenen Angaben zum Insolvenzverfahren durch die Kommission gehen aus den oben in Randnr. 124 genannten Gründen ins Leere.
192 Aus all diesen Gründen ist der siebte Klagegrund, soweit mit ihm dargetan werden soll, dass die Kommission zu Unrecht die Ansicht vertreten habe, dass ein Insolvenzverfahren günstiger als ein Vergleichsverfahren gewesen wäre, als unbegründet zurückzuweisen.
Zum Vorbringen im Rahmen des achten Klagegrundes betreffend das Insolvenzverfahren
– Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
193 Die Klägerin macht geltend, dass die Kommission ihre Beurteilung der mit dieser Rechtssache verbundenen Probleme dadurch verfälscht habe, dass sie der Tatsache, dass die Slowakische Republik den Vergleich vor einem nationalen Gericht angefochten habe, und den internen Divergenzen innerhalb der slowakischen Steuerverwaltung zu viel Bedeutung beigemessen habe. Während sich diese Tatsachen unangemessen und nachteilig auf die Beurteilung ausgewirkt hätten, habe die Kommission den Ausgang des von der Slowakischen Republik vor dem genannten nationalen Gericht eingeleiteten Verfahrens nicht berücksichtigt. Sie habe sämtliche von der Klägerin vorgelegten Beweise ignoriert und sich die unsubstantiierten Behauptungen der Slowakischen Republik und die vom Sachverhalt nicht gestützten Erklärungen ohne nähere Prüfung einfach zu eigen gemacht. Gleichwohl sei die Kommission darüber unterrichtet gewesen, dass die entscheidenden Teile der Argumentation der slowakischen Behörden von den slowakischen Gerichten verworfen worden seien. Außerdem seien einige Behauptungen wie die, dass Old Herold möglicherweise die Produktionsanlagen der Klägerin kaufen werde, unzutreffend. Old Herold habe keinerlei Interesse gehabt, diese Produktionsanlagen zu erwerben. Im Werk von Old Herold in Trenčin (Slowakei) hätten Überkapazitäten bestanden, was durch die Tatsache zum Ausdruck komme, dass dieses Unternehmen in der Zeit von April bis September 2004 sämtliche Produkte der Marke Frucona habe destillieren können, ohne seine eigene Produktionstätigkeit einschränken zu müssen. Das „absolute Vertrauen“ der Kommission in die Erklärungen der Slowakischen Republik stelle einen offensichtlichen Beurteilungsfehler dar.
194 Die Klägerin wirft der Kommission insbesondere vor, sich als Beweis dafür, dass die slowakischen Behörden gegen ihren Vergleichsvorschlag gewesen seien, auf die Schreiben vom 15. Januar und 6. Juli 2004 gestützt zu haben. Aus dem Urteil des Sondergerichts Pezinok vom 6. März 2006 ergebe sich aber, dass die slowakische Generaldirektion für Steuern gegen den Grundsatz der Entscheidungsautonomie der örtlichen Steuerbehörden verstoßen habe. Außerdem ergebe sich aus den Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs der Slowakischen Republik vom 25. Oktober 2004 und 27. April 2006, dass die slowakische Steuerverwaltung in der Vergleichsverhandlung am 9. Juli 2004 ordnungsgemäß vertreten gewesen sei. Da der Begriff der staatlichen Beihilfe ein objektiver Begriff sei und es nicht Aufgabe der Kommission gewesen sei, zu den – im vorliegenden Fall unbestreitbar vorhandenen – Divergenzen innerhalb der Verwaltung Stellung zu nehmen, hätte die Kommission allein das Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden privaten Investors berücksichtigen müssen. Stattdessen habe die Kommission die Tatsache unberücksichtigt gelassen, dass das Sondergericht Pezinok den Direktor der örtlichen Steuerbehörde, der den Vergleich genehmigt habe, in allen Anklagepunkten freigesprochen habe. Das Sondergericht habe in seinem Urteil zum einen festgestellt, dass der Direktor im Rahmen seiner Befugnisse gehandelt und die Interessen der Slowakischen Republik durch die Annahme des Vergleichs ordnungsgemäß vertreten habe, und zum anderen, dass die slowakische Steuerverwaltung entgegen der Auffassung des Staatsanwalts die – von der Kommission im 97. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung erwähnten – 308 Mio. SKK an Umlaufvermögen der Klägerin nicht „unmittelbar [habe] saldieren“ können. Somit habe es festgestellt, dass der Betrag von 308 Mio. SKK zu hoch sei. Ferner habe es festgestellt, dass die Schreiben vom 15. Januar und 6. Juli 2004 (auf die sich die Kommission im 101. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung stütze) nicht verbindlich seien. Nachdem gegen das Urteil des Sondergerichts Pezinok ein Rechtsmittel zum Obersten Gerichtshof der Slowakischen Republik eingelegt worden sei, habe dieser den Rechtsstreit an das erstgenannte Gericht zurückverwiesen und es aufgefordert, weitere Beweise zu erheben. Im September 2006 habe das Sondergericht Pezinok ein Gutachten zu den Feststellungen im Bericht E angeordnet, das ihm im Dezember 2006 vorgelegt worden sei.
195 Die Kommission tritt dem gesamten Vorbringen der Klägerin zum achten Klagegrund entgegen, soweit mit ihm dargetan werden soll, dass die Kommission zu Unrecht die Ansicht vertreten habe, dass ein Insolvenzverfahren günstiger als ein Vergleichsverfahren gewesen wäre.
– Würdigung durch das Gericht
196 Erstens ist festzustellen, dass angesichts der vorstehend in Randnr. 114 genannten konkreten Umstände dieses Falls allein das Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden privaten Gläubigers anzuwenden war. Deshalb macht die Klägerin zu Unrecht geltend, dass die Kommission ausschließlich das Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden privaten Investors hätte berücksichtigen dürfen.
197 Zweitens steht, wie oben in Randnr. 83 ausgeführt worden ist, die Entscheidung des Sondergerichts Pezinok, dass die Schreiben vom 15. Januar und 6. Juli 2004 nicht verbindlich und somit nur Empfehlungen seien, der Feststellung der Kommission im vorliegenden Fall nicht entgegen, dass sich die slowakische Generaldirektion für Steuern in diesen beiden Schreiben nicht nur gegen den Vergleichsvorschlag der Klägerin, sondern auch gegen jeglichen Erlass von Steuerschulden in der Slowakischen Republik ausgesprochen habe.
198 Drittens ergibt sich, was das Argument der Klägerin betrifft, die Kommission habe zu Unrecht angenommen, dass Old Herold möglicherweise die Produktionsanlagen der Klägerin kaufen werde, aus den Akten, dass Old Herold an den Aktiva der Klägerin eindeutig interessiert war, und zwar sowohl kurzfristig in Bezug auf die Lagerbestände als auch langfristig hinsichtlich des nichtbeweglichen Vermögens. Da die Kommission bei Erlass der angefochtenen Entscheidung über keine anderen Informationen verfügte, ist ihre Feststellung nicht zu beanstanden, dass die Tatsache, dass Old Herold die Produktionsanlagen der Klägerin mietete, nachdem diese ihre Lizenz zur Herstellung und Verarbeitung von alkoholischen Getränken und Spirituosen verloren hatte, an und für sich nicht nur zeige, dass die genannten vermieteten Aktiva funktionstüchtig gewesen seien, sondern auch, dass Old Herold daran interessiert gewesen sei, über diese Produktionsanlagen verfügen zu können. Selbst wenn, wie die Klägerin geltend macht, im Betrieb von Old Herold in Trenčin möglicherweise Überkapazitäten bestanden, kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass Old Herold ihre Tätigkeit auf dem Markt für alkoholische Getränke und Spirituosen ausbauen wollte, um ihre Zusammenarbeit mit der Klägerin zu intensivieren, zumal diese nach der zwischen den beiden Unternehmen geschlossenen Kooperationsvereinbarung für den Vertrieb der alkoholischen Getränke und Spirituosen von Old Herold zuständig war. Aufgrund dieser Erwägungen ist dieses Vorbringen der Klägerin als unbegründet zurückzuweisen.
199 Viertens macht die Klägerin ebenfalls zu Unrecht geltend, die Kommission hätte in Anbetracht des Urteils des Sondergerichts Pezinok vom 6. März 2006 feststellen müssen, dass der Betrag von 308 Mio. SKK, von dem sie ausgegangen sei, zu hoch sei. Aus dem Urteil ergibt sich nämlich, dass das Sondergericht Pezinok lediglich festgestellt hat, dass die Anklage zu Unrecht unterstelle, dass ein Betrag in Höhe von 308 Mio. SKK unmittelbar hätte beigetrieben werden können, da die gesicherten Forderungen sich auf 200 Mio. SKK beliefen.
200 Außerdem ergibt sich aus dem Urteil des Sondergerichts Pezinok vom 6. März 2006, dass es den von der Klägerin geschätzten Wert (194 Mio. SKK) der von ihr den slowakischen Behörden als Sicherheit gestellten Aktiva in etwa (d. h. in Höhe von rund 200 Mio. SKK) bestätigt hat. Da die Kommission in der angefochtenen Entscheidung, wie oben bereits in Randnr. 162 ausgeführt, festgestellt hat, dass die Forderungen mindestens in der von der Klägerin geschätzten Höhe (und nicht in der von der Slowakischen Republik geschätzten Höhe von 397 Mio. SKK) gesichert gewesen seien, kann ihr nicht der Vorwurf gemacht werden, dass sie die ihr von der Klägerin in diesem Zusammenhang übermittelten Informationen außer Acht gelassen habe.
201 Im Ergebnis ist der achte Klagegrund, soweit mit ihm dargetan werden soll, dass die Kommission zu Unrecht die Ansicht vertreten habe, dass ein Insolvenzverfahren günstiger als ein Vergleichsverfahren gewesen wäre, als unbegründet zurückzuweisen.
Zum Vorbringen im Rahmen des neunten Klagegrundes betreffend das Insolvenzverfahren
– Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
202 Die Klägerin wirft der Kommission vor, die angefochtene Entscheidung nicht hinreichend begründet zu haben.
203 Sie meint, die Kommission habe ihre Auffassung in mehrerer Hinsicht nicht begründet. Zwar sei nicht zu leugnen, dass die slowakische Steuerverwaltung als bevorrechtigte Gläubigerin rechtlich gesehen in einer günstigeren Position als die übrigen Gläubiger gewesen sei, doch die Kommission habe ihre Behauptung, dass die slowakische Steuerverwaltung wirtschaftlich gesehen in einer günstigeren Position als die übrigen Gläubiger gewesen sei, nicht begründet. Darüber hinaus sei nicht zu erkennen, „was die Erwägungsgründe 100 ff. [der angefochtenen Entscheidung] … mit der Feststellung der Kommission über die staatliche Beihilfe zu tun haben“.
204 Die Kommission tritt dem gesamten Vorbringen der Klägerin zum neunten Klagegrund entgegen.
– Würdigung durch das Gericht
205 Zum Argument der Klägerin, die Kommission habe ihre Behauptung, dass die slowakische Steuerverwaltung wirtschaftlich gesehen in einer günstigeren Position als die übrigen Gläubiger gewesen sei, nicht näher erläutert, ist festzustellen, dass die Kommission im 74. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung Folgendes vorgetragen hat:
„Die rechtliche und ökonomische Position des Finanzamtes war vor dem Vergleich in Gegenüberstellung zu den privaten Gläubigern jedoch vorteilhafter. Deshalb sollte geprüft werden, ob das Finanzamt alle ihm zugänglichen Mittel zur Erzielung der höchstmöglichen Befriedigung seiner Forderungen genutzt hat, wie dies ein Gläubiger in der Marktwirtschaft tun würde.“
206 Die Feststellung der Kommission zur wirtschaftlichen und rechtlichen Situation der slowakischen Steuerverwaltung wird in der angefochtenen Entscheidung zwar nicht klar untermauert.
207 Jedoch hat die Feststellung keinerlei Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung. Die Klägerin bestreitet nämlich weder die rechtliche Stellung der örtlichen Steuerbehörde als bevorrechtigter Gläubigerin noch die Vorteile, die damit gegenüber den anderen Gläubigern gemäß den zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden slowakischen Rechtsvorschriften verbunden sind. Wie die Kommission in ihren Schriftsätzen geltend macht, war im vorliegenden Fall der rechtliche Vorteil der örtlichen Steuerbehörde als bevorrechtigter Gläubigerin auch ein wirtschaftlicher Vorteil, da sie als solche sicher sein konnte, ihre Forderung jederzeit durch Liquidation der Aktiva, für die eine Sicherheit in Höhe von mindestens 194 Mio. SKK gestellt worden war, vorrangig vor den privaten Gläubigern der Klägerin eintreiben zu können. Deshalb ist das erste Argument der Klägerin als unbegründet zurückzuweisen.
208 Zum Argument der Klägerin, dass nicht zu erkennen sei, „was die Erwägungsgründe 100 ff. [der angefochtenen Entscheidung] … mit der Feststellung der Kommission über die staatliche Beihilfe zu tun haben“, ist zu bemerken, dass die Kommission im 78. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung unter der Überschrift „Staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag“ eine Prüfung in drei Teilen ankündigt, wobei der dritte Teil den von den slowakischen Behörden und der Klägerin vorgelegten indirekten Belegen gewidmet ist. Die Kommission hat diese Belege in den Erwägungsgründen 100 bis 109 der angefochtenen Entscheidung geprüft. Deshalb ist dieses Argument offensichtlich unbegründet.
209 Demzufolge ist der neunte Klagegrund, soweit mit ihm dargetan werden soll, dass die Kommission zu Unrecht die Ansicht vertreten habe, dass ein Insolvenzverfahren günstiger als ein Vergleichsverfahren gewesen wäre, als unbegründet zurückzuweisen.
210 Aufgrund der Feststellungen in den vorstehenden Randnrn. 151, 168, 192, 201 und 209 ist der vierte Klagegrund und sind aus denselben Gründen der sechste, der siebte, der achte und der neunte Klagegrund, soweit sie mit dem vierten zusammenhängen, als unbegründet zurückzuweisen.
211 Angesichts der Vorbemerkungen in den vorstehenden Randnrn. 88 bis 92 und der Feststellungen in den Randnrn. 149 bis 151 braucht für die Prüfung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung, soweit in ihr die in Rede stehende Maßnahme als staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG eingestuft wird, über die Begründetheit des fünften Klagegrundes sowie des sechsten, des siebten, des achten und des neunten Klagegrundes – soweit diese sich auf die Frage beziehen, ob die Kommission zu Recht die Ansicht vertreten hat, dass das Steuereinziehungsverfahren günstiger als das Vergleichsverfahren gewesen wäre – nicht entschieden zu werden.
212 Demzufolge hat die Kommission die in Rede stehende Maßnahme zu Recht als staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG eingestuft.
5. Zehnter Klagegrund: Fehler in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht, da die Kommission den Vergleich nicht als Umstrukturierungsbeihilfe freigestellt und die Leitlinien von 2004 rückwirkend angewandt habe
Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
213 Die Klägerin macht geltend, die Kommission habe Art. 87 Abs. 3 EG und die Leitlinien von 1999 fehlerhaft angewandt, da sie die fragliche Beihilfe nicht freigestellt habe, obwohl die Klägerin ein Unternehmen in Schwierigkeiten gewesen sei und dem Vergleich ein Umstrukturierungsplan zugrunde gelegen habe, der sich auf das unbedingte Mindestmaß beschränkt und die langfristige Existenzfähigkeit des Unternehmens wiederhergestellt habe. Überdies habe die Kommission die Leitlinien von 2004 rückwirkend angewandt, obwohl sie einräume, dass die Leitlinien von 1999 anzuwenden gewesen seien. Im Übrigen habe die Kommission lediglich behauptet, dass die Existenzfähigkeit des Unternehmens nicht wiederhergestellt worden sei und sich die fragliche Beihilfe nicht auf das unbedingte Mindestmaß beschränkt habe. Die anderen Kriterien für die Einstufung einer Maßnahme als Umstrukturierungsbeihilfe, z. B. das Vorliegen von Ausgleichsmaßnahmen, habe die Kommission nicht geprüft. Außerdem habe die Kommission, obwohl die Klägerin ein KMU sei, Ziff. 55 der Leitlinien von 1999 nicht berücksichtigt, wonach die in den Ziff. 29 bis 47 der Leitlinien vorgesehenen Bedingungen bei KMU weniger streng anzuwenden seien.
214 Die Klägerin trägt erstens zur Wiederherstellung der langfristigen Existenzfähigkeit des Unternehmens vor, dass sie dem Bezirksgericht Košice einen mehrere Maßnahmen umfassenden Umstrukturierungsplan vorgelegt habe. Dieser Plan sei von einem vom Bezirksgericht Košice ernannten Insolvenzverwalter durchgeführt und überwacht worden und habe es ihr ermöglicht, die Existenzfähigkeit des Unternehmens ohne weitere staatliche Maßnahmen „wiederherzustellen“. Im Übrigen hätte die Kommission berücksichtigen müssen, dass dieser Plan vor dem Beitritt der Slowakischen Republik erstellt und dem Bezirksgericht Košice übermittelt worden sei, so dass die Slowakische Republik ihn nicht habe notifizieren können. Wenn das Fehlen eines Umstrukturierungsplans in der von der Kommission verlangten Form automatisch zur Folge hätte, dass eine Maßnahme unzulässig wäre, könnte ein neuer Mitgliedstaat der Union vor seinem Beitritt keine Umstrukturierungsmaßnahmen anwenden oder durchführen, selbst wenn alle anderen Kriterien erfüllt wären. Eine derartige Politik würde gegen Art. 12 EG verstoßen.
215 Zweitens macht die Klägerin geltend, dass die langfristige Existenzfähigkeit des Unternehmens wiederhergestellt worden sei. Entgegen dem Vorbringen der Kommission in der angefochtenen Entscheidung seien die Umstrukturierung ihrer Destillationstätigkeiten und ihre Zusammenarbeit mit Old Herold der Schlüssel zu diesem Erfolg gewesen. Soweit ihre finanziellen Schwierigkeiten auf den Bedingungen für die Entrichtung von Verbrauchsteuern für ihre Alkoholproduktion beruhten, habe sie durch die Einstellung dieser Produktion dafür gesorgt, dass sich solche Schwierigkeiten nicht mehr wiederholen könnten. Im Übrigen sei das Vorbringen der Kommission, wonach sie erneut eine Lizenz für die Herstellung und Verarbeitung von Alkohol und Spirituosen beantragen könnte, zurückzuweisen, da sie weder eine solche Lizenz erneut beantragt noch die Absicht habe, dies zu tun. Sie sei somit aus dem Markt ausgeschieden, auf dem die in Rede stehende Maßnahme angeblich den Wettbewerb verfälsche.
216 Die Kommission habe zu der Frage, ob sich die Beihilfe auf das unbedingte Mindestmaß beschränkt habe, erklärt, dass die Slowakische Republik einem Vergleich, dem zufolge die Klägerin weniger als 35,84 % ihrer Schulden zahle, nicht hätte zustimmen dürfen und dass der Beitrag der Klägerin zu gering gewesen sei. Nach Ansicht der Klägerin hätte ein höherer Erlös als 35 % die „Tragfähigkeit des Vergleichs“ gefährdet. Da sie für einen Bankkredit keine Sicherheiten habe bieten können, habe sie die liquiden Mittel in Höhe von insgesamt 231 Mio. SKK zur Begleichung ihrer Verpflichtungen aus dem Vergleich auf anderem Wege beschafft, u. a. durch den von Old Herold gewährten Lieferantenkredit in Höhe von [vertraulich] SKK. Die Kommission habe diesen Kredit, der ihr nicht ausbezahlt worden, sondern dessen Fälligkeit zwecks Beschaffung liquider Mittel lediglich hinausgeschoben worden sei, falsch beurteilt. Der Oberste Gerichtshof der Slowakischen Republik habe in seiner Entscheidung vom 27. April 2006 bestätigt, dass die beweglichen Aktiva, über die die Klägerin nach dem Vergleich verfügt habe, das zum Überleben notwendige Mindestmaß dargestellt hätten. Die Klägerin habe darüber hinaus keine weiteren Mittel besessen, und auf dem in Rede stehenden Markt sei nach Juli 2004 keine Wettbewerbsverzerrung mehr festgestellt worden.
217 Die Kommission habe bei ihrer Beurteilung des Beitrags der Klägerin zu einer Umstrukturierung einen offensichtlichen Fehler begangen, indem sie die Ansicht vertreten habe, dass der Kredit, den Old Herold der Klägerin gewährt habe, keinen solchen Beitrag darstelle, weil eine Zahlungsfrist von 40 Tagen als gängige Praxis anzusehen sei. Nach Ansicht der Klägerin geht die Gewährung einer derartigen Frist in einem Vergleichsverfahren über die „üblichen Geschäftsgepflogenheiten“ hinaus und sei daher als eine Umstrukturierungsmaßnahme anzusehen. Ein Lieferant, der im Gegensatz zu Old Herold „kein langfristiges finanzielles Interesse an [ihr]“ habe, hätte ihr keine Waren geliefert, ohne auf Vorkasse oder Sicherheiten zu bestehen. Im Übrigen ergebe sich aus der Entscheidungspraxis der Kommission, dass diese in der Vergangenheit einen Beitrag des Empfängers am Umstrukturierungsplan in Höhe von 35 % als ausreichend angesehen habe.
218 Drittens schließlich wirft die Klägerin der Kommission vor, sie habe die Leitlinien von 2004 rückwirkend angewandt, indem sie von der neuen Mindestbeteiligung ausgegangen sei, die dort vorgesehen sei. Eine derartige rückwirkende Anwendung sei als solche ein hinreichender Nichtigkeitsgrund. Auf jeden Fall hätte die Kommission bei der Anwendung des in den Leitlinien von 2004 vorgesehenen neuen Grenzwerts auch berücksichtigen müssen, dass gemäß diesen Leitlinien in Fördergebieten wie dem, in dem Košice liege, die Höhe des eigenen Beitrags des Empfängers nach weniger strengen Maßstäben beurteilt werden könnte.
219 Die Kommission, unterstützt von der Streithelferin, tritt dem gesamten Vorbringen der Klägerin zum zehnten Klagegrund entgegen.
Würdigung durch das Gericht
220 Zunächst ist als Erstes zu dem Vorbringen der Klägerin, mit dem sie einen Verstoß gegen Art. 12 EG rügt, festzustellen, dass sie zu keiner Zeit dargetan hat, inwiefern im vorliegenden Fall ein Verstoß gegen diese Vorschrift vorliegen soll, die das Diskriminierungsverbot betrifft. Deshalb ist dieses Vorbringen gemäß Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.
221 Zweitens ist zu bemerken, dass die Behauptung der Klägerin, die Kommission habe die Leitlinien von 2004 rückwirkend angewandt, unbegründet ist. Zum einen ergibt sich aus mehreren Nummern der angefochtenen Entscheidung, insbesondere aus den Erwägungsgründen 116 bis 118 und 120 bis 136, dass die Kommission nicht nur festgestellt hat, dass für den vorliegenden Fall die Leitlinien von 1999 gelten, sondern dass sie auch die Vereinbarkeit der in Rede stehenden Maßnahme im Hinblick auf die genannten Leitlinien geprüft hat. Zum anderen hat die Kommission im 152. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung zwar tatsächlich in Fn. 36 darauf hingewiesen, dass nach den Leitlinien von 2004 der Grenzwert für den eigenen Beitrag des Empfängers 40 % betrage, doch stützt dieser Hinweis nicht die Auffassung der Klägerin, dass diese Leitlinien in der angefochtenen Entscheidung rückwirkend angewandt worden seien. Dieser Hinweis diente nämlich lediglich dazu, die Auffassung der Kommission zu veranschaulichen, wonach ihre Praxis bei der Umsetzung der Leitlinien aus dem Jahre 1999 und die Entwicklung ihrer Sichtweise im Zusammenhang mit dem Kriterium, die Höhe und die Intensität der Beihilfe auf das unbedingte Mindestmaß zu begrenzen, „zu der Einführung von Grenzwerten in [den Leitlinien von 2004] geführt hat“. Außerdem hat die Kommission, wie sich aus Satz 2 des 152. Erwägungsgrundes der angefochtenen Entscheidung eindeutig ergibt, ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der eigene Beitrag der Klägerin in Höhe von weniger als 27 % „nach den Leitlinien aus dem Jahr 1999 nur dann akzeptabel [wäre], wenn alle sonstigen Bedingungen für die Genehmigung der Beihilfe erfüllt wären“. Daher ist festzustellen, dass die Kommission die Leitlinien von 1999 angewandt hat, und demzufolge das Argument, sie habe die Leitlinien von 2004 rückwirkend angewandt, als unbegründet zurückzuweisen ist.
222 Drittens macht die Klägerin gleichfalls zu Unrecht geltend, die Kommission habe Ziff. 55 der Leitlinien von 1999 betreffend die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Leitlinien auf KMU nicht berücksichtigt. Die Kommission hat nämlich zum einen im 119. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass es sich bei der Klägerin um ein „mittleres Unternehmen“ im unionsrechtlichen Sinne handele, und zum anderen im 129. Erwägungsgrund darauf hingewiesen, dass die Leitlinien von 1999 für KMU festlegten, dass die Bedingungen für eine Genehmigung einer Beihilfe weniger streng sein könnten, wenn es um die Durchführung von Kompensationsmaßnahmen und den Inhalt von Monitoringberichten gehe. In Satz 2 desselben Erwägungsgrundes hat sie hinzugefügt, dass „[d]iese Umstände jedoch eine solche Gesellschaft nicht von der Notwendigkeit [befreien], einen Umstrukturierungsplan zu erarbeiten, und die Mitgliedstaaten nicht davon, eine Umstrukturierungsbeihilfe nur unter der Bedingung der Durchführung des Umstrukturierungsplanes zu gewähren“. Nach alledem ist das Vorbringen der Klägerin, wonach die Kommission Ziff. 55 der Leitlinien von 1999 nicht berücksichtigt habe, als unbegründet zurückzuweisen.
223 Viertens ergibt sich aus dem zweiten Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung, dass die Slowakische Republik die Kommission mit Schreiben vom 4. Januar 2005 ausdrücklich ersucht hat, die fragliche Maßnahme als Rettungsbeihilfe für ein Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten zu genehmigen.
224 Zunächst ist festzustellen, dass die Klägerin die Auffassung der Kommission, wonach die fragliche Maßnahme unter Berücksichtigung der Leitlinien von 1999 nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sei, bestreitet.
225 Nach Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG können bekanntlich „Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft“, als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden.
226 Nach ständiger Rechtsprechung wird der Kommission in Art. 87 Abs. 3 EG ein weiter Ermessensspielraum bei der Zulassung von Beihilfen unter Abweichung von dem allgemeinen Verbot des Art. 87 Abs. 1 EG zugestanden, da bei der Beurteilung, ob eine staatliche Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, in solchen Fällen vielschichtige und raschen Änderungen unterliegende wirtschaftliche Gegebenheiten zu berücksichtigen und zu bewerten sind (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 11. Juli 1996, SFEI u. a., C‑39/94, Slg. 1996, I‑3547, Randnr. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung). Da der Unionsrichter insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht seine Beurteilung des Sachverhalts nicht an die Stelle derjenigen des Urhebers der Entscheidung setzen darf, hat sich die Kontrolle durch das Gericht insoweit auf die Prüfung zu beschränken, ob die Verfahrensregeln und die Begründungspflicht eingehalten und die Tatsachen richtig festgestellt worden sind und ob kein offensichtlicher Beurteilungsfehler oder Ermessensmissbrauch vorliegt (Urteile des Gerichts vom 14. Mai 2002, Graphischer Maschinenbau/Kommission, T‑126/99, Slg. 2002, II‑2427, Randnr. 32, und vom 14. Oktober 2004, Pollmeier Malchow/Kommission, T‑137/02, Slg. 2004, II‑3541, Randnr. 52).
227 Weiter ist nach ständiger Rechtsprechung die Rechtmäßigkeit eines Rechtsakts anhand des Sachverhalts und der Rechtslage zu beurteilen, die bei Erlass des Aktes bestanden; die komplexen Bewertungen, die die Kommission vorgenommen hat, dürfen nur anhand der Informationen geprüft werden, über die sie bei der Durchführung dieser Bewertungen verfügte (Urteile des Gerichts vom 6. Oktober 1999, Salomon/Kommission, T‑123/97, Slg. 1999, II‑2925, Randnr. 48, und Graphischer Maschinenbau/Kommission, oben in Randnr. 226 angeführt, Randnr. 33).
228 Außerdem kann sich die Kommission bei der Ausübung ihres Ermessens durch Maßnahmen wie die fraglichen Leitlinien selbst binden, sofern diese Regeln enthalten, denen sich die von ihr zu verfolgende Politik entnehmen lässt und die nicht von Normen des Vertrags abweichen (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 29. April 2004, Griechenland/Kommission, C‑278/00, Slg. 2004, I‑3997, Randnr. 98 und die dort angeführte Rechtsprechung).
229 Schließlich ist die Kommission bei Fehlen eines glaubhaften Umstrukturierungsplans berechtigt, die Genehmigung der fraglichen Beihilfe gemäß den Leitlinien von 1999 zu verweigern (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 22. März 2001, Frankreich/Kommission, C‑17/99, Slg. 2001, I‑2481, Randnrn. 44 bis 49).
230 Im vorliegenden Fall hat die Kommission die der Klägerin gewährte Beihilfe im Licht der Leitlinien von 1999 geprüft, in denen die Kriterien für die Beurteilung der Zulässigkeit von Umstrukturierungsbeihilfen für Unternehmen in Schwierigkeiten festgelegt sind.
231 Wie aus Ziff. 31 der Leitlinien von 1999 hervorgeht, können Beihilfen für Unternehmen, die sich in Schwierigkeiten befinden, nur dann für vereinbar mit Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG erklärt werden, wenn sie mit einem Umstrukturierungsplan verbunden sind, den die Kommission genehmigt hat. Im Übrigen muss gemäß den Ziff. 32 bis 40 der Leitlinien von 1999 der Plan für die Umstrukturierung, deren Dauer so kurz wie möglich sein soll, es erlauben, die langfristige Rentabilität und Lebensfähigkeit des Unternehmens innerhalb eines angemessenen Zeitraums auf der Grundlage realistischer Annahmen hinsichtlich seiner künftigen Betriebsbedingungen wiederherzustellen und zugleich Höhe und Intensität der Beihilfe auf das unbedingt notwendige Mindestmaß zu begrenzen. Außerdem muss das betreffende Unternehmen gemäß den Ziff. 43 und 45 der Leitlinien von 1999 den von der Kommission genehmigten Umstrukturierungsplan vollständig durchführen, wobei die ordnungsgemäße Durchführung des Plans von der Kommission kontrolliert wird, der jährlich ausführliche Berichte vorzulegen sind. Es ist daher zu prüfen, ob diese Anforderungen im vorliegenden Fall erfüllt worden sind.
232 Sodann ergibt sich aus der angefochtenen Entscheidung, dass die Kommission ihre Feststellung, dass die in den Leitlinien von 1999 festgelegten Bedingungen nicht erfüllt gewesen seien, damit begründet hat, dass kein Umstrukturierungsplan vorgelegen habe und dass die fragliche Maßnahme nicht auf das unbedingte Mindestmaß begrenzt worden sei.
233 Zu der Feststellung der Kommission, dass kein „Umstrukturierungsplan“ im Sinne der Leitlinien von 1999 vorgelegen habe, trägt die Klägerin zum einen vor, dass sie dem Bezirksgericht Košice einen mehrere Maßnahmen umfassenden Umstrukturierungsplan unterbreitet habe, dass dieser Plan von einem vom Bezirksgericht Košice ernannten Insolvenzverwalter durchgeführt und überwacht worden sei und dass die Kommission diesen Plan nicht berücksichtigt habe.
234 Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass den slowakischen Behörden zum Zeitpunkt der Gewährung der in Rede stehenden Beihilfe tatsächlich ein Umstrukturierungsplan vorgelegen hätte, der den vorstehend in Randnr. 231 genannten Anforderungen entsprach und der Kommission hätte unterbreitet werden können.
235 Es ergibt sich nämlich aus den Akten, dass die örtliche Steuerbehörde in ihrem Schreiben vom 20. Oktober 2004 die Klägerin darauf hingewiesen hatte, dass der von ihr genehmigte Schuldenerlass eine Beihilfe darstelle, die einer Genehmigung durch die Kommission bedürfe, und dass sie die Klägerin gebeten hatte, ihr innerhalb etwa eines Monats einen Investitionsplan vorzulegen. Die Klägerin hat in ihrem Schreiben vom 9. November 2004 nicht nur die Einstufung der fraglichen Maßnahme als staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG bestritten, sondern es auch ausdrücklich abgelehnt, den von der örtlichen Steuerbehörde angeforderten Investitionsplan zur Beantragung einer Genehmigung der in Rede stehenden Beihilfe durch die Kommission vorzulegen.
236 Darüber hinaus hat die Kommission in der angefochtenen Entscheidung – entgegen dem Vorbringen der Klägerin – den von dieser im Vergleichsverfahren unterbreiteten Geschäftsplan eindeutig berücksichtigt. Sie hat z. B. in den Erwägungsgründen 52 und 81 der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich auf diesen Geschäftsplan verwiesen und in den Erwägungsgründen 130 bis 141 der angefochtenen Entscheidung (die zu dem Abschnitt gehören, in dem die Kommission die Vereinbarkeit der fraglichen Maßnahme untersucht hat) im Hinblick auf Form und Inhalt geprüft, ob der genannte Geschäftsplan als „Umstrukturierungsplan“ im Sinne der Leitlinien von 1999 eingestuft werden könnte. Dazu hat die Kommission im 141. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass sie „[a]ufgrund des Fehlens des formellen Umstrukturierungsplanes und einer wirklichen Analyse der Schwierigkeiten, der für die Lösung dieser Probleme erforderlichen Maßnahmen sowie der Marktbedingungen und Perspektiven … zu dem Schluss [gelangt ist], dass der vom Empfänger vorgelegte Managementplan keinen wirklichen Umstrukturierungsplan darstellt, wie er in den Leitlinien aus dem Jahre 1999 vorgesehen ist“. Ihre Zweifel, dass die Klägerin die langfristige Rentabilität wiederherstelle, seien deshalb nicht „beseitigt“ worden.
237 Obwohl die Kommission also in der angefochtenen Entscheidung den von der Klägerin im Vergleichsverfahren unterbreiteten Geschäftsplan eindeutig berücksichtigt und geprüft hat, hat sich die Klägerin in ihren Schriftsätzen auf das Vorbringen beschränkt, dass der Geschäftsplan, den sie dem Bezirksgericht Košice vorgelegt habe, mehrere Umstrukturierungsmaßnahmen enthalte, von einem vom Bezirksgericht Košice ernannten Insolvenzverwalter durchgeführt und überwacht worden sei und es ihr ermöglicht habe, die Existenzfähigkeit des Unternehmens ohne weitere staatliche Maßnahmen wiederherzustellen.
238 Die Klägerin trägt also nichts vor, was die Ausführungen der Kommission in den Erwägungsgründen 130 bis 141 der angefochtenen Entscheidung, wonach der genannte Geschäftsplan sowohl von der Form als auch vom Inhalt her keinen „Umstrukturierungsplan“ im Sinne der Leitlinien von 1999 darstelle, in Frage stellen könnte.
239 Schließlich macht die Klägerin gleichfalls zu Unrecht geltend, dass die Kommission hätte berücksichtigen müssen, dass dieser Plan vor dem Beitritt der Slowakischen Republik erstellt und dem Bezirksgericht Košice übermittelt worden sei, so dass die Slowakische Republik ihn nicht habe notifizieren können. Dieses Vorbringen beruht nämlich auf der falschen Prämisse, dass die Verpflichtung, die in Rede stehende Maßnahme gemäß Art. 88 Abs. 3 EG vor ihrer Durchführung zu notifizieren, nicht gegolten habe, da sie vor dem Beitritt der Slowakischen Republik gewährt worden sei. Wie in Randnr. 86 dieses Urteils dargelegt worden ist, hat die örtliche Steuerbehörde nämlich erst zu dem Zeitpunkt, als sie dem Vergleichsvorschlag förmlich zugestimmt hat, d. h. am 9. Juli 2004, auf 65 % ihrer Forderungen gegenüber der Klägerin verzichtet. Der rechtlich verbindliche Rechtsakt, mit dem sich die slowakischen Behörden verpflichtet haben, die Steuerschuld der Klägerin im Rahmen eines Vergleichs teilweise zu erlassen, ist daher nach dem Beitritt der Slowakischen Republik erlassen worden. Demzufolge galt die Verpflichtung nach Art. 88 Abs. 3 EG zur vorherigen Notifizierung für die in Rede stehende Maßnahme entsprechend den am 9. Juli 2004 geltenden formellen und materiellen Bestimmungen. Eine Beihilfemaßnahme wie die vorliegende musste daher, wie oben in Randnr. 231 festgestellt worden ist, mit einem Umstrukturierungsplan im Sinne der Leitlinien von 1999 verbunden sein.
240 Aus all diesen Erwägungen folgt, dass die Klägerin nicht nachgewiesen hat, dass die Kommission einen offensichtlichen Fehler begangen hat, als sie im 141. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung die Ansicht vertreten hat, dass der von der Klägerin vorgelegte Geschäftsplan kein Umstrukturierungsplan im Sinne der Leitlinien von 1999 sei.
241 Die Kommission war daher gemäß der vorstehend in Randnr. 229 genannten Rechtsprechung, wie von ihr im 142. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung festgestellt, berechtigt, in Ermangelung eines glaubhaften Umstrukturierungsplans die Genehmigung der fraglichen Beihilfe gemäß den Leitlinien von 1999 zu verweigern.
242 Zum anderen ergibt sich aus dem 142. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung, dass die Kommission auch das in Ziff. 40 der Leitlinien von 1999 vorgesehene Erfordernis einer Begrenzung der Höhe und der Intensität der Beihilfe auf das unbedingt notwendige Mindestmaß geprüft hat. Daher ist der Vollständigkeit halber auch das Vorbringen der Klägerin zum zehnten Klagegrund zu prüfen, soweit mit ihm dargetan werden soll, dass die Kommission zu Unrecht festgestellt habe, dass die in Rede stehende Maßnahme das genannte Kriterium nicht erfülle.
243 Die Klägerin stellt in diesem Zusammenhang nicht in Abrede, dass die Empfänger von Beihilfen nach den Leitlinien von 1999 normalerweise durch eigene Mittel oder durch Fremdfinanzierung zu Marktbedingungen einen erheblichen Beitrag zur Umstrukturierung leisten müssen.
244 Die Verfahrensbeteiligten sind jedoch unterschiedlicher Meinung, ob es sich bei dem Zahlungsaufschub, den Old Herold der Klägerin gewährt hat, um einen Eigenbeitrag der Klägerin zu ihrem Umstrukturierungsplan handelt.
245 Der der Klägerin von Old Herold gewährte Zahlungsaufschub ist, wie die Kommission in den Erwägungsgründen 147 bis 149 der angefochtenen Entscheidung festgestellt hat, nicht als ein Beitrag zu einer Umstrukturierung anzusehen, der aus externen Quellen kommt, insbesondere nicht als Beitrag eines Gläubigers, der an die Wiederherstellung der Existenzfähigkeit des Unternehmens glaubt. Es genügt insoweit der Hinweis, dass die Klägerin bei der Zusammenkunft mit der Kommission am 28. März 2006 ausdrücklich angegeben hat, dass ihr der „Lieferantenkredit“ von Old Herold im zweiten Halbjahr 2004 eingeräumt worden sei und dass die übliche Zahlungsfrist bei 14 bis 60 Tagen gelegen habe. Demzufolge hat die Kommission im 148. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung zu Recht festgestellt, dass die der Klägerin von Old Herold eingeräumte Zahlungsfrist von 40 Tagen gängige Praxis sei – jedenfalls in Anbetracht der von der Klägerin selbst genannten üblichen Zahlungsfrist von 14 bis 60 Tagen – und daher nicht als Beitrag zu einer Umstrukturierung anzusehen sei, der aus externen Quellen komme.
246 Demnach hat die Klägerin nicht nachgewiesen, dass die Feststellungen der Kommission zur Verhältnismäßigkeit von fraglicher Maßnahme und Kosten der Umstrukturierung offensichtlich fehlerhaft gewesen wären.
247 Daher hat die Kommission zu Recht die Ansicht vertreten, dass die in den Leitlinien von 1999 aufgestellten Bedingungen nicht erfüllt seien und deshalb die in Rede stehende Maßnahme für nicht vereinbar mit dem EG-Vertrag zu erklären sei.
248 Daraus folgt, dass der zehnte Klagegrund in seiner Gesamtheit als unbegründet zurückzuweisen ist.
249 Aus der Gesamtheit der Feststellungen in den Randnrn. 54, 61, 87, 210, 211 und 248 ergibt sich, dass sämtliche Klagegründe, auf die sich die vorliegende Klage stützt, zurückzuweisen sind, so dass die Klage insgesamt abzuweisen ist.
Kosten
250 Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin mit ihren Anträgen unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Kommission und der Streithelferin die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Zweite Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Frucona Košice a.s. trägt die Kosten.
Pelikánová
Jürimäe
Soldevila Fragoso
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 7. Dezember 2010.
Unterschriften
Inhaltsverzeichnis
Rechtlicher Rahmen
1. Gemeinschaftsrecht
2. Nationales Recht
Sachverhalt
1. Die Klägerin
2. Nationale Verwaltungs- und Gerichtsverfahren
3. Das Verwaltungsverfahren vor der Kommission
Verfahren und Anträge der Verfahrensbeteiligten
Zur Begründetheit
1. Erster Klagegrund: offensichtlicher Beurteilungsfehler in Bezug auf die Höhe der fraglichen Beihilfe
Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
Würdigung durch das Gericht
2. Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen eine wesentliche Verfahrensvorschrift und Art. 33 EG
Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
Würdigung durch das Gericht
3. Dritter Klagegrund: Verstoß gegen Anhang IV Abschnitt 3 des Beitrittsvertrags, Art. 253 EG, Art. 88 EG und die Verordnung (EG) Nr. 659/1999, da die Kommission zum Erlass der angefochtenen Entscheidung nicht zuständig gewesen sei
Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
Würdigung durch das Gericht
4. Vierter, fünfter, sechster, siebter, achter und neunter Klagegrund: Fehler in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht bei der Einordnung der streitigen Maßnahme als staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG
Vorbemerkungen
Zur Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung, soweit die Kommission angenommen hat, dass ein Insolvenzverfahren günstiger als ein Vergleichsverfahren gewesen wäre
Zum Vorbringen im Rahmen des vierten Klagegrundes
– Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
– Würdigung durch das Gericht
Zum Vorbringen im Rahmen des sechsten Klagegrundes betreffend das Insolvenzverfahren
– Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
– Würdigung durch das Gericht
Zum Vorbringen im Rahmen des siebten Klagegrundes betreffend das Insolvenzverfahren
– Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
– Würdigung durch das Gericht
Zum Vorbringen im Rahmen des achten Klagegrundes betreffend das Insolvenzverfahren
– Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
– Würdigung durch das Gericht
Zum Vorbringen im Rahmen des neunten Klagegrundes betreffend das Insolvenzverfahren
– Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
– Würdigung durch das Gericht
5. Zehnter Klagegrund: Fehler in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht, da die Kommission den Vergleich nicht als Umstrukturierungsbeihilfe freigestellt und die Leitlinien von 2004 rückwirkend angewandt habe
Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
Würdigung durch das Gericht
Kosten
* Verfahrenssprache: Englisch.
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