Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 25. Juni 2008 – Zipcar/HABM – Canary Islands Car (ZIPCAR)
(Rechtssache T-36/07)
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke ZIPCAR – Ältere nationale Wortmarke CICAR – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94“
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 47-50)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 30. November 2006 (Sache R 122/2006‑2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Canary Islands Car, SL und der Zipcar, Inc.
Angaben zur Rechtssache
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:
Zipcar, Inc.
Betroffene Gemeinschaftsmarke:
Wortmarke ZIPCAR für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 39 und 42 – Anmeldung Nr. 3139375
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts:
Canary Islands Car, SL
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht:
Nationale Wortmarke CICAR für Dienstleistungen der Klasse 39
Entscheidung der Widerspruchsabteilung:
Dem Widerspruch wurde für die angeführten Dienstleistungen der Klasse 39 stattgegeben.
Entscheidung der Beschwerdekammer:
Zurückweisung der Beschwerde
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Zipcar, Inc. trägt die Kosten.
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