URTEIL DES GERICHTS (Rechtsmittelkammer)
5. Oktober 2009
Verbundene Rechtssachen T‑40/07 P und T‑62/07 P
José António de Brito Sequeira Carvalho
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften
und
Kommission der Europäischen Gemeinschaften
gegen
José António de Brito Sequeira Carvalho
„Rechtsmittel – Öffentlicher Dienst – Beamte – Urlaub – Krankheitsurlaub – Krankheitsbedingte Beurlaubung von Amts wegen – Verlängerung der krankheitsbedingten Beurlaubung von Amts wegen – Erneute vorherige ärztliche Untersuchung – Zuständigkeit des Gerichts für den öffentlichen Dienst – Änderung des Streitgegenstands“
Gegenstand: Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Dritte Kammer) vom 13. Dezember 2006, de Brito Sequeira Carvalho/Kommission (F‑17/05, Slg. ÖD 2006, I‑A‑1‑149 und II‑A‑1‑577), wegen Aufhebung dieses Urteils
Entscheidung: Das Rechtsmittel in der Rechtssache T‑40/07 P wird zurückgewiesen. In der Rechtssache T‑40/07 P trägt Herr José António de Brito Sequeira Carvalho seine eigenen Kosten und die Kosten, die der Kommission der Europäischen Gemeinschaften im Rahmen des vorliegenden Rechtszugs entstanden sind. Das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Dritte Kammer) vom 13. Dezember 2006, de Brito Sequeira Carvalho/Kommission (F‑17/05, Slg. ÖD 2006, I‑A‑1‑149 und II‑A‑1‑577), wird aufgehoben, soweit darin die Entscheidung vom 13. Juli 2004 und die nach der Entscheidung vom 22. September 2004 ergangenen Entscheidungen über die Verlängerung der krankheitsbedingten Beurlaubung von Amts wegen aufgehoben wurden. Die Klage, die Herr de Brito Sequeira Carvalho beim Gericht für den öffentlichen Dienst in der Rechtssache F‑17/05 erhoben hat, wird, soweit sie die Entscheidung vom 13. Juli 2004 und die nach der Entscheidung vom 22. September 2004 ergangenen Entscheidungen über die Verlängerung der krankheitsbedingten Beurlaubung von Amts wegen betrifft, als unzulässig abgewiesen. Im Übrigen wird das Rechtsmittel in der Rechtssache T‑62/07 P zurückgewiesen. In der Rechtssache T‑62/07 P trägt Herr de Brito Sequeira Carvalho die Hälfte seiner eigenen Kosten, die ihm im Rahmen des Rechtsstreits vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst und des vorliegenden Rechtszugs entstanden sind. In der Rechtssache T‑62/07 P trägt die Kommission ihre eigenen Kosten und die Hälfte der Kosten, die Herrn de Brito Sequeira Carvalho im Rahmen des Rechtsstreits vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst und des vorliegenden Rechtszugs entstanden sind.
Leitsätze
1. Beamte – Entscheidung, die das Dienstverhältnis eines Beamten berührt – Berücksichtigung von Gesichtspunkten, die zwar nicht in der Personalakte des Betroffenen stehen, ihm jedoch vorher mitgeteilt wurden – Rechtmäßigkeit – Voraussetzungen
(Beamtenstatut, Art. 26 Abs. 1)
2. Verfahren – Prozessleitende Maßnahmen – Schriftliche Fragen an die Parteien – Keine automatischen Folgen für die Entscheidung des Rechtsstreits
(Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz, Art. 49, 64 und 65; Beschluss 2004/752 des Rates, Art. 3 Abs. 4)
3. Verfahren – Beweisantritt – Frist – Verspätete Benennung von Beweismitteln
(Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz, Art. 48 § 1)
4. Verfahren – Antrag auf Beweiserhebungen – Stellung nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung – Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung
(Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz, Art. 62)
5. Beamte – Klage – Vorherige Verwaltungsbeschwerde – Fristen – Zwingendes Recht
(Beamtenstatut, Art. 90 und 91)
6. Handlungen der Organe – Gültigkeitsvermutung – Inexistenter Rechtsakt – Begriff
(Art. 249 EG)
7. Beamte – Anstellungsbehörde – Befugnisse – Ausübung
(Beamtenstatut, Art. 2)
8. Beamte – Klage – Gründe – Ermessensmissbrauch
9. Beamte – Klage – Vorherige Verwaltungsbeschwerde – Fristen – Ausschlusswirkung – Entschuldbarer Irrtum
(Beamtenstatut, Art. 90 und 91)
1. Die Rechtmäßigkeit der Würdigung der Klage eines Beamten durch den Gemeinschaftsrichter ist keineswegs davon abhängig, dass das beklagte Organ seine Verpflichtung aus Art. 26 des Statuts, die Personalakte des betroffenen Beamten vorzulegen, erfüllt. Es ist allein Sache des Gemeinschaftsrichters, die Zweckmäßigkeit des Erlasses etwaiger prozessleitender Maßnahmen zu beurteilen und eine Beweisaufnahme anzuordnen.
Art. 26 Abs. 1 des Statuts soll die Verteidigungsrechte des Beamten dadurch gewährleisten, dass verhindert wird, dass Entscheidungen der Anstellungsbehörde, die sein Dienstverhältnis und seine Laufbahn berühren, auf Tatsachen in Bezug auf seine Befähigung, seine Leistung oder sein Verhalten gestützt werden, die in seiner Personalakte nicht erwähnt sind. Daher verstößt eine auf solchen Tatsachen beruhende Entscheidung gegen die Garantien des Statuts und muss aufgehoben werden, weil sie infolge eines rechtswidrigen Verfahrens ergangen ist.
Die bloße Tatsache, dass in Art. 26 des Statuts genannte Schriftstücke nicht in die Personalakte aufgenommen worden sind, kann die Aufhebung einer Entscheidung jedoch nicht rechtfertigen, wenn sie dem Betroffenen tatsächlich zur Kenntnis gebracht worden sind. Die Unverwertbarkeit von Schriftstücken, die die Befähigung, Leistung oder Führung eines Beamten betreffen, gilt diesem gegenüber nämlich nur für solche Schriftstücke, die ihm vorher nicht mitgeteilt worden sind. Sie bezieht sich nicht auf Schriftstücke, die dem Beamten zwar zur Kenntnis gebracht, jedoch noch nicht in seine Personalakte aufgenommen worden sind, denn es darf dem Organ nicht allein deshalb verwehrt sein, im dienstlichen Interesse eine Entscheidung aufgrund von Schriftstücken zu treffen, die dem Betroffenen vorher mitgeteilt worden sind, weil diese Schriftstücke nicht in seine Personalakte aufgenommen worden sind. Demzufolge verletzt ein Organ Art. 26 des Statuts und die Verteidigungsrechte eines Beamten, wenn es eine ihn beschwerende Entscheidung erlässt, ohne ihm zuvor die in seiner Personalakte nicht erwähnten tatsächlichen Gesichtspunkte mitgeteilt zu haben, die den Erlass dieser Entscheidung rechtfertigen. Dabei kann die erwiesene Kenntnis des Beamten von diesen Gesichtspunkten allein nicht als hinreichender Nachweis dafür angesehen werden, dass er die Möglichkeit hatte, seine Interessen vor dem Erlass der ihn beschwerenden Entscheidung wirksam zu verteidigen. Für die Wahrung der Verteidigungsrechte des Beamten ist außerdem erforderlich, dass das Organ mit allen Mitteln nachweist, dass es den Beamten zuvor in die Lage versetzt hatte, sich darüber klar zu werden, dass die betreffenden Tatsachen, obwohl sie nicht in seine Personalakte aufgenommen wurden, geeignet waren, die ihn beschwerende Entscheidung zu begründen. Andernfalls kann die nach Art. 26 des Statuts erforderliche Mitteilung nicht als erfolgt gelten.
(vgl. Randnrn. 91 bis 94)
Verweisung auf: Gericht, 13. Dezember 2005, Cwik/Kommission, T‑155/03, T‑157/03 und T‑331/03, Slg. ÖD 2005, I‑A‑411 und II‑1865, Randnrn. 50 und 51 und die dort angeführte Rechtsprechung sowie Randnr. 52; Gericht, 28. November 2006, Milbert u. a./Kommission, T‑47/04, Slg. ÖD 2006, I‑A‑2‑281 und II‑A‑2‑1455, Randnr. 83
2. Das Gericht für den öffentlichen Dienst kann frei entscheiden, ob es schriftliche Fragen an die Parteien richten will, da es in jedem Verfahrensstadium eine prozessleitende Maßnahme oder eine Beweisaufnahme im Sinne der Art. 64 und 65 der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz beschließen kann. Die Wahrnehmung dieser Möglichkeit hat jedoch keineswegs automatische Folgen für die Entscheidung des Rechtsstreits, da das Gericht für den öffentlichen Dienst in nicht revisibler Weise beurteilen kann, welcher Wert den verschiedenen Sachverhaltselementen und Beweismitteln, die ihm vorgelegt werden oder die es selbst beibringen kann, beizumessen ist.
(vgl. Randnr. 105)
Verweisung auf: Gerichtshof, 29. Oktober 2004, Ripa di Meana/Parlament, C‑360/02 P, Slg. 2004, I‑10339, Randnr. 28
3. Art. 48 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz bestimmt, dass die Parteien für eine Ausnahme von den Vorschriften über die Benennung von Beweismitteln die Verspätung zu begründen haben. Diese Verpflichtung bedeutet, dass das Gemeinschaftsgericht befugt ist, diese Begründung für die Verspätung und gegebenenfalls den Inhalt der Beweisangebote zu prüfen und diese, wenn der Antrag rechtlich nicht hinreichend begründet ist, zurückzuweisen. Dies gilt erst recht in Bezug auf Beweismittel, die nach der Einreichung der Gegenerwiderung benannt werden.
(vgl. Randnr. 115)
Verweisung auf: Gerichtshof, 14. April 2005, M/Gerichtshof, C‑243/04 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 33
4. Nach dem Ende der mündlichen Verhandlung kann eine Partei nur dann noch prozessleitende Maßnahmen beantragen, wenn das Gericht für den öffentlichen Dienst die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung beschließt. Da dieses Gericht nach Art. 62 der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz insoweit über ein Ermessen verfügt, hat es einem Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nur dann stattzugeben, wenn sich die betroffene Partei auf Tatsachen von entscheidender Bedeutung beruft, die sie nicht schon vor dem Ende der mündlichen Verhandlung geltend machen konnte.
(vgl. Randnr. 131)
Verweisung auf: Gerichtshof, 8. Juli 1999, Hüls/Kommission, C‑199/92 P, Slg. 1999, II‑4287, Randnrn. 126 und 128; Gerichtshof 27. April 2006, L/Kommission, C‑230/05 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 68
5. Die dreimonatige Frist für die Einlegung einer Beschwerde gegen eine beschwerende Maßnahme und ebenso die dreimonatige Frist für die Erhebung einer Klage gegen die ausdrückliche oder stillschweigende Zurückweisung der Beschwerde, die in den Art. 90 und 91 des Statuts vorgesehen sind, sind zwingendes Recht und stehen nicht zur Disposition der Parteien und des Gerichts, da sie zur Gewährleistung der Klarheit und Sicherheit der Rechtsverhältnisse eingeführt wurden. Diese Fristen gelten für jede Anfechtung von Maßnahmen gleich welcher Art, die der Kontrolle durch den Gemeinschaftsrichter unterliegen. Die Art. 90 und 91 des Statuts unterscheiden nämlich im Hinblick auf die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Beschwerde und der Klage nicht nach der Schwere des Fehlers, mit dem der angefochtene Verwaltungsakt behaftet ist.
(vgl. Randnrn. 145 und 146)
Verweisung auf: Gerichtshof, 6. Dezember 2001, Reyna González del Valle/Kommission, C‑219/01 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 10; Gerichtshof, 18. Januar 2007, PKK und KNK/Rat, C‑229/05 P, Slg. 2007, I‑439, Randnr. 101; Gericht, 28. März 2001, Reyna González del Valle/Kommission, T‑130/00, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 39; Gericht, 8. März 2006, Lantzoni/Gerichtshof, T‑289/04, Slg. ÖD 2006, I‑A‑2‑39 und II‑A‑2‑171, Randnrn. 40 und 41; Gericht, 25. Oktober 2007, Estaser El Mareny/Kommission, T‑274/06, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 40
6. Für die Rechtsakte der Gemeinschaftsorgane spricht grundsätzlich die Vermutung der Rechtmäßigkeit, und sie entfalten daher selbst dann, wenn sie fehlerhaft sind, Rechtswirkungen, solange sie nicht aufgehoben oder zurückgenommen worden sind. Als Ausnahme von diesem Grundsatz entfalten Rechtsakte, die offenkundig mit einem so schweren Fehler behaftet sind, dass die Gemeinschaftsrechtsordnung ihn nicht tolerieren kann, nicht einmal vorläufig Rechtswirkung, sind also rechtlich inexistent. Diese Ausnahme soll einen Ausgleich zwischen zwei grundlegenden, manchmal jedoch einander widerstreitenden Erfordernissen herstellen, denen eine Rechtsordnung genügen muss, nämlich die Beständigkeit der Rechtsverhältnisse und die Wahrung der Rechtmäßigkeit. Die Schwere der Folgen, die mit der Feststellung der Inexistenz eines Rechtsakts der Gemeinschaftsorgane verbunden sind, verlangt aus Gründen der Rechtssicherheit, dass diese Feststellung auf ganz außergewöhnliche Fälle beschränkt wird. Ein solcher Fall liegt nicht vor, wenn der Zuständigkeitsfehler und der in einer Verletzung der Pflicht zur Begründung der Entscheidung liegende Formfehler nicht offenkundig derart schwerwiegend sind, dass die Entscheidung als rechtlich inexistent betrachtet werden müsste.
(vgl. Randnrn. 150 bis 153)
Verweisung auf: Gerichtshof, 15. Juni 1994, Kommission/BASF u. a., C‑137/92 P, Slg. 1994, I‑2555, Randnrn. 48 bis 50; Gerichtshof, 8. Juli 1999, Chemie Linz/Kommission, C‑245/92 P, Slg. 1999, I‑4643, Randnrn. 93 bis 95; Gerichtshof, 5. Oktober 2004, Kommission/Griechenland, C‑475/01, Slg. 2004, I‑8923, Randnrn. 18 bis 20
7. Eine Weiterübertragung oder eine Abweichung von den Kriterien für die Verteilung der der Anstellungsbehörde im Statut übertragenen Befugnisse könnte nur dann zur Nichtigkeit einer Maßnahme der Verwaltung führen, wenn die Gefahr bestünde, dass durch eine solche Weiterübertragung oder Abweichung eine der den Beamten durch das Statut gewährten Garantien oder die Regeln einer ordnungsgemäßen Verwaltung im Personalwesen beeinträchtigt werden. Bei einer Entscheidung der Kommission nach Art. 2 des Statuts handelt es sich nämlich um eine interne Geschäftsverteilungsmaßnahme der Kommission und nicht um eine Zuweisung von Befugnissen im strengen Wortsinne, deren Nichtbeachtung die Nichtigkeit der Handlungen nach sich zöge, die außerhalb des vorgezeichneten Rahmens vorgenommen wurden.
(vgl. Randnr. 155)
Verweisung auf: Gericht, 15. September 1998, De Persio/Kommission, T‑23/96, Slg. ÖD 1998, I‑A‑483 und II‑1413, Randnr. 111; Gericht, 7. Februar 2007, Caló/Kommission, T‑118/04 und T‑134/04, Slg. ÖD 2007, I-B-1-0000 und II‑B‑1-0000, Randnrn. 68 und 71
8. Der Begriff des Ermessensmissbrauchs hat eine ganz präzise Bedeutung und betrifft den Fall, dass eine Verwaltungsbehörde ihre Befugnisse zu einem anderen Zweck als dem ausübt, zu dem sie ihr übertragen worden sind. Eine Entscheidung ist nur dann ermessensmissbräuchlich, wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmen ist, dass sie zu anderen als den angegebenen Zwecken getroffen wurde.
Es genügt in diesem Zusammenhang nicht, bestimmte Tatsachen zur Stützung einer Behauptung anzuführen; vielmehr müssen hinreichend präzise, objektive und übereinstimmende Anhaltspunkte dafür vorgetragen werden, dass diese Tatsachen wahr sind oder ihr Vorliegen zumindest wahrscheinlich ist; andernfalls kann die sachliche Richtigkeit der Angaben der betreffenden Behörde nicht in Frage gestellt werden.
(vgl. Randnrn. 172 und 173)
Verweisung auf: Gericht, 5. Juli 2000, Samper/Parlament, T‑111/99, Slg. ÖD 2000, I‑A‑135 und II‑611, Randnr. 64; Gericht, 19. September 2001, E/Kommission, T‑152/00, Slg. ÖD 2001, I‑A‑179 und II‑813, Randnr. 69; Cwik/Kommission, Randnrn. 179 und 180; Gericht, 2. Dezember 2008, Karatzoglou/EAR, T‑471/04, Slg. ÖD 2008, I-B-1-0000 und II-B-1-0000, Randnrn. 49 und 50
9. Der Begriff des entschuldbaren Irrtums ist eng auszulegen und kann sich nur auf Ausnahmefälle beziehen, insbesondere auf solche, in denen das Verhalten der Gemeinschaftsorgane, das für sich genommen oder als entscheidender Faktor geeignet war, bei einem gutgläubigen Bürger, der alle Sorgfalt aufwendet, die von einem Wirtschaftsteilnehmer mit normalem Kenntnisstand zu verlangen ist, eine verständliche Verwirrung hervorzurufen. Da der entschuldbare Irrtum eine Ausnahme von der Regel darstellt, dass die Nichteinhaltung der Beschwerde‑ und Klagefristen, die zwingendes Recht sind, die Unzulässigkeit der Beschwerde bzw. der Klage zur Folge hat, ist dieser Irrtum von der Partei, die sich auf ihn berufen möchte, geltend zu machen und nachzuweisen, und das Gericht kann das Vorliegen eines derartigen Irrtums nicht von Amts wegen feststellen.
Außerdem, auch wenn ein entschuldbarer Irrtum zur Folge haben kann, dass eine Frist als gewahrt gilt und eine Beschwerde oder eine Klage daher trotz Nichteinhaltung der nach Art. 90 Abs. 2 oder Art. 91 Abs. 3 des Statuts vorgesehenen Fristen zulässig sein kann, kann er nicht zur Folge haben, dass ein Kläger von dem in Art. 90 Abs. 2 des Statuts vorgesehenen Vorverfahren, das nach Art. 91 Abs. 2 des Statuts ausdrücklich Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Klage ist, entbunden wäre und beim Gericht für den öffentlichen Dienst unmittelbar Klage erheben könnte.
(vgl. Randnrn. 204 bis 206)
Verweisung auf: Gerichtshof, 15. Dezember 1994, Bayer/Kommission, C‑195/91 P, Slg. 1994, I‑5619, Randnr. 26; Gerichtshof, 15. Mai 2003, Pitsiorlas/Rat und EZB, C‑193/01 P, Slg. 2003, I‑4837, Randnr. 24; Gericht, 16. März 1993, Blackman/Parlament, T‑33/89 und T‑74/89, Slg. 1993, II‑249, Randnrn. 32 und 33; Gericht, 11. November 2008, Speiser/Parlament, T‑390/07 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 33
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