Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 10. Dezember 2008 – Dada/HABM – Dada (DADA)
(Rechtssache T-101/07)
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke DADA – Ältere nationale Wortmarke DADA – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 – Ernsthafte Benutzung der älteren Marke – Art. 43 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 40/94“
1. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 46-48)
2. Gemeinschaftsmarke – Bemerkungen Dritter und Widerspruch – Prüfung des Widerspruchs – Nachweis der Benutzung der älteren Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 43 Abs. 2 und 3) (vgl. Randnrn. 29-31)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 12. Januar 2007 (Sache R 1342/2005‑1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Dada Srl und der Dada SpA
Angaben zur Rechtssache
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:
Dada SpA
Betroffene Gemeinschaftsmarke:
Bildmarke DADA für Dienstleistungen der Klasse 42 – Anmeldung Nr. 1 903 111
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrechts:
Dada Srl
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht:
Italienische Wortmarke DADA für Dienstleistungen der Klassen 35, 37, 38 und 42 sowie die Firma DADA, die im geschäftlichen Verkehr in Italien zur Kennzeichnung folgender Tätigkeiten verwendet wird: „Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, Bürotätigkeiten, Immobiliengeschäfte, Telekommunikation, Erziehung, Ausbildung, Rechtsberatung und ‑vertretung, Erstellung von Programmen für die Datenverarbeitung“
Entscheidung der Widerspruchsabteilung:
Stattgabe und demgemäß Zurückweisung der Anmeldung in Bezug auf die streitigen Dienstleistungen
Entscheidung der Beschwerdekammer:
Bestätigung der angefochtenen Entscheidung und Zurückweisung der Beschwerde
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Dada SpA trägt die Kosten.
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