Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 13. September 2010 – Mohr & Sohn/Kommission
(Rechtssache T‑131/07)
„Binnenschifffahrt – Kapazität der Gemeinschaftsflotten – Bedingungen für die Inbetriebnahme neuer Schiffe (‚Alt-für-neu-Regelung‘) – Entscheidung der Kommission, mit der die Anwendung der für Spezialschiffe vorgesehenen Ausnahmeregelung verweigert wurde – Art. 4 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 718/1999“
Verkehr – Binnenschifffahrt – Strukturbereinigung (Verordnung Nr. 718/1999 des Rates, Art. 4 Abs. 6) (vgl. Randnrn. 31-32, 36-37, 39-40)
Gegenstand
Nichtigerklärung der Entscheidung SG (2007) D/200972 der Kommission vom 28. Februar 2007, mit der die Anwendung der Ausnahmeregelung für Spezialschiffe nach Art. 4 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 718/1999 des Rates vom 29. März 1999 über kapazitätsbezogene Maßnahmen für die Binnenschifffahrtsflotten der Gemeinschaft zur Förderung des Binnenschiffsverkehrs (ABl. L 90, S. 1) auf das Schiff Niclas abgelehnt wurde
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Paul Mohr & Sohn, Baggerei und Schiffahrt, trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission.
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