URTEIL DES GERICHTS (Rechtsmittelkammer)
18. Juni 2008
Rechtssache T-164/07 P
Asa Sundholm
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften
„Rechtsmittel – Öffentlicher Dienst – Beamte – Beurteilung der beruflichen Entwicklung – Beurteilungsverfahren 2003 – Verteidigungsrechte – Unzulässiges Rechtsmittel – Unbegründetes Rechtsmittel“
Gegenstand: Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Zweite Kammer) vom 1. März 2007, Sundholm/Kommission (F‑30/05, Slg. ÖD 2007, I-A-1-0000 und II-A-1-0000), wegen Aufhebung dieses Urteils
Entscheidung: Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten sowie die der Kommission im Rahmen des vorliegenden Verfahrens entstandenen Kosten.
Leitsätze
1. Beamte – Beurteilung – Beurteilung der beruflichen Entwicklung – Verteidigungsrechte – Umfang
(Beamtenstatut, Art. 43)
2. Rechtsmittel – Gründe – Angriffs- oder Verteidigungsmittel, das erstmals im Rechtsmittelverfahren geltend gemacht wird – Unzulässigkeit
(Satzung des Gerichtshofs, Art. 51)
1. Im Rahmen des von der Kommission eingeführten Beurteilungssystems stellt es keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte dar, wenn der Berufungsbeurteilende ohne kontradiktorische Erörterung mit dem beurteilten Beamten den beurteilenden Beamten oder Arbeitskollegen des beurteilten Beamten befragt, sofern sich die dadurch gewonnenen Informationen von denjenigen, die den zuvor vom beurteilenden und vom gegenzeichnenden Beamten formulierten Bewertungen zugrunde lagen, nicht unterscheiden oder der Berufungsbeurteilende sie, wenn sie sich unterscheiden, nicht gegen den Beamten zu verwenden beabsichtigt.
(vgl. Randnrn. 28 und 29)
Verweisung auf: Gericht, 20. November 2007, Ianniello/Kommission, T‑308/04, Slg. ÖD 2007, I-A-2-0000 und II-A-2-0000, Randnr. 73
2. Wird vor dem Gericht erster Instanz auf der Grundlage anderer tatsächlicher Voraussetzungen als derjenigen, über die das Gericht für den öffentlichen Dienst zu befinden hatte, vorgetragen, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst zu einem falschen Ergebnis gelangt sei, so kommt dies der Geltendmachung eines neuen Angriffs- oder Verteidigungsmittels gleich, das den Streitgegenstand erweitert und nicht erstmals im Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden kann. Die Befugnisse des Rechtsmittelgerichts sind auf die Beurteilung der rechtlichen Entscheidung über das im ersten Rechtszug erörterte Vorbringen beschränkt.
(vgl. Randnrn. 41 und 42)
Verweisung auf: Gerichtshof, 1. Februar 2007, Sison/Rat, C‑266/05 P, Slg. 2007, I‑1233, Randnr. 95 und die dort angeführte Rechtsprechung
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