Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 2. April 2008 – Eurocopter/HABM (STEADYCONTROL)
(Rechtssache T-181/07)
„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke STEADYCONTROL – Absolutes Eintragungshindernis – Beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 40/94“
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware dienen können (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. c) (vgl. Randnrn. 46, 50, 55)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 12. März 2007 (Sache R 8/2006‑4) über die Anmeldung der Wortmarke STEADYCONTROL als Gemeinschaftsmarke
Angaben zur Rechtssache
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:
Eurocopter SAS
Betroffene Gemeinschaftsmarke:
Wortmarke STEADYCONTROL für Waren der Klassen 9, 12 und 38 – Anmeldung Nr. 3560935
Entscheidung des Prüfers:
Teilweise Zurückweisung der Anmeldung für Waren der Klassen 9 und 12
Entscheidung der Beschwerdekammer:
Zurückweisung der Beschwerde
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Eurocopter SAS trägt die Kosten.
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