Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 31. März 2011 – Griechenland/Kommission
(Rechtssache T‑214/07)
„EAGFL – Abteilung Garantie – Von der gemeinschaftlichen Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben – Landwirtschaftliche Kulturpflanzen – Besondere Maßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meers“
1. Landwirtschaft – EAGFL – Rechnungsabschluss – Begrenzung der Ablehnung der Finanzierung – Frist von 24 Monaten – Beginn – Mitteilung der Kommission über die Prüfungsergebnisse (Verordnungen Nr. 729/70 des Rates, Art. 5 Abs. 2 Buchst. c, und Nr. 1258/1999, Art. 7 Abs. 4 Unterabs. 5) (vgl. Randnr. 39)
2. Landwirtschaft – EAGFL – Rechnungsabschluss – Ablehnung der Übernahme von Ausgaben, die durch Unregelmäßigkeiten bei der Anwendung der Gemeinschaftsregelung veranlasst wurden – Beanstandung durch den betroffenen Mitgliedstaat – Beweislast – Verteilung zwischen der Kommission und dem Mitgliedstaat (Verordnungen Nr. 729/70 des Rates und Nr. 1258/1999) (vgl. Randnrn. 51, 53-55)
3. Handlungen der Organe – Verordnungen – Verordnung, die bestimmte Kontrollmaßnahmen vorschreibt – Kein Ermessen der Mitgliedstaaten – Nichtdurchführung – Rechtfertigung – Größere Wirksamkeit eines anderen Kontrollsystems – Unzulässigkeit (vgl. Randnr. 56)
4. Nichtigkeitsklage – Befugnisse des Gemeinschaftsrichters – Entscheidung der Kommission über die Streichung eines Gemeinschaftszuschusses – Befugnis, die streitige Entscheidung durch eine andere zu ersetzen oder sie abzuändern – Fehlen – Anträge auf Herabsetzung des zurückzuzahlenden Betrags – Unzulässigkeit (Art. 230 EG) (vgl. Randnr. 136)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2007/243/EG der Kommission vom 18. April 2007 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung (ABl. L 106, S. 55)
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Hellenische Republik trägt die Kosten.
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