Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 8. Juli 2009 – DSV Road/Kommission
(Rechtssache T-219/07)
„Zollunion – Einfuhr von Disketten aus Thailand – Nacherhebung von Eingangsabgaben – Antrag auf Erlass von Eingangsabgaben – Art. 220 Abs. 2 Buchst. b und Art. 239 der Verordnung (EG) Nr. 2913/92“
1. Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften – Nacherhebung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben (Verordnung Nr. 2913/92 des Rates, Art. 220 Abs. 2 Buchst. b); Verordnung der Kommission Nr. 2454/93, Art. 81 Abs. 6) (vgl. Randnrn. 35-38, 40)
2. Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften – Erstattung oder Erlass der Eingangsabgaben – Mit Art. 239 des Zollkodex der Gemeinschaften eingeführte Billigkeitsklausel (Verordnung Nr. 2913/92 des Rates, Art. 239; Verordnung der Kommission Nr. 2454/93, Art. 904 Buchst. c) (vgl. Randnrn. 55-57)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 24. April 2007, mit der den belgischen Behörden mitgeteilt wird, dass die nachträgliche buchmäßige Erfassung der Eingangsabgaben auf Disketten aus Thailand gerechtfertigt ist und diese Abgaben nicht erlassen werden dürfen (Sache REC 05/02)
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die DSV Road NV trägt die Kosten.
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