URTEIL DES GERICHTS (Rechtsmittelkammer)
8. September 2008
Rechtssache T‑222/07 P
Petrus Kerstens
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften
„Rechtsmittel – Öffentlicher Dienst – Beamte – Beurteilung der beruflichen Entwicklung – Beschwerdefrist – Verspätung – Unbegründetes Rechtsmittel“
Gegenstand: Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Zweite Kammer) vom 25. April 2007, Kerstens/Kommission (F-59/06, Slg. ÖD 2007, I‑A‑1‑0000 und II‑A‑1‑0000), wegen Aufhebung dieses Beschlusses
Entscheidung: Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. Herr Petrus Kerstens trägt die Kosten.
Leitsätze
1. Rechtsmittel – Gegenstand – Antrag auf Zurückverweisung der Rechtssache an eine andere Kammer des Gerichts für den öffentlichen Dienst – Unzulässigkeit
(Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz, Art. 139 § 1)
2. Verfahren – Entscheidung durch mit Gründen versehenen Beschluss – Voraussetzungen – Klage, die offensichtlich unzulässig ist oder der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt
(Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz, Art. 111; Beschluss 2004/752 des Rates, Art. 3 Abs. 4)
3. Verfahren – Entscheidung durch mit Gründen versehenen Beschluss – Voraussetzungen – Anhörung des Generalanwalts
(Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz, Art. 111; Beschluss 2004/752 des Rates, Art. 3 Abs. 4)
4. Verfahren – Entscheidung durch mit Gründen versehenen Beschluss – Voraussetzungen – Klage, die offensichtlich unzulässig ist oder der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt
(Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz, Art. 111; Beamtenstatut, Art. 90 Abs. 2)
5. Verfahren – Prozessleitende Maßnahmen – Aufforderung an den Kläger, sich im Licht der von der Beklagten im Rahmen ihrer Zulässigkeitsrüge vorgelegten Unterlagen zur Zulässigkeit der Klage zu äußern – Beachtung des Grundsatzes des kontradiktorischen Verfahrens
(Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz, Art. 44, 46 und 64 § 3)
1. Der Antrag auf Zurückverweisung der Rechtssache an eine andere Kammer des Gerichts für den öffentlichen Dienst durch das Gericht erster Instanz entspricht keiner der in Art. 139 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz abschließend aufgeführten Antragskategorien und ist daher für unzulässig zu erklären.
(vgl. Randnr. 24)
2. Bis zum Inkrafttreten seiner Verfahrensordnung kann das Gericht für den öffentlichen Dienst auf der Grundlage von Art. 111 der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz beschließen, über die offensichtliche Unzulässigkeit der Klage ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, wenn es die in den Akten enthaltenen Angaben für ausreichend hält, und muss dafür, selbst wenn es zuvor einen zweimaligen Austausch von Schriftsätzen zugelassen hat, nicht zwingend das Einverständnis der Parteien einholen.
(vgl. Randnrn. 32, 34 und 35)
Verweisung auf: Gerichtshof, 29. Oktober 2004, Ripa di Meana/Parlament, C‑360/02 P, Slg. 2004, I‑10339, Randnr. 35
3. Da die entsprechende Anwendung von Art. 111 der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz auf die Verfahren vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst bis zum Inkrafttreten von dessen Verfahrensordnung zwangsläufig die Berücksichtigung seiner internen Organisation einschließt, kann diese Bestimmung nicht die Beteiligung eines Generalanwalts und erst recht nicht die eines unparteiischen und unabhängigen Dritten an den Verfahren vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst vorschreiben. Weder der EG-Vertrag noch der Beschluss 2004/752 oder die Satzung des Gerichtshofs sehen nämlich vor, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst von Generalanwälten unterstützt wird. Ebenso wenig ist vorgesehen, dass in bestimmten Rechtssachen ein Mitglied des Gerichts für den öffentlichen Dienst von diesem dazu bestimmt wird, die Tätigkeit eines Generalanwalts auszuüben.
(vgl. Randnrn. 49 und 50)
4. Zwar trifft es zu, dass der genaue Zeitpunkt der Kenntnisnahme von der beschwerenden Maßnahme zwischen den Parteien streitig sein und seine Ermittlung eine Würdigung verschiedener Beweise durch den Gemeinschaftsrichter oder sogar prozessleitende Maßnahmen erfordern kann. Hat der Gemeinschaftsrichter jedoch den Beginn der Frist für die Einlegung der Beschwerde genau bestimmt, führt die Überschreitung der Dreimonatsfrist des Art. 90 Abs. 2 des Statuts unweigerlich zur offensichtlichen Unzulässigkeit der Klage, die im Wege eines mit Gründen versehenen Beschlusses, wie in Art. 111 der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz vorgesehen, festgestellt werden kann. Die Offensichtlichkeit der Unzulässigkeit der Klage ergibt sich nämlich aus der Überschreitung der Frist für die Einlegung der Beschwerde an sich und nicht aus einer etwaigen Schwierigkeit bei der Bestimmung des Fristbeginns oder der genauen Zahl der Tage, um die die Dreimonatsfrist überschritten wurde.
(vgl. Randnrn. 48 und 58)
Verweisung auf: Gerichtshof, 19. Januar 2006, AIT/Kommission, C‑547/03 P, Slg. 2006, I‑845, Randnr. 30
5. Grundsätzlich ist es Sache der Parteien, ihre Behauptungen zu beweisen. Die Beweise müssen jedoch streitig erörtert werden können. Dass das Gericht den Kläger im Rahmen einer prozessleitenden Maßnahme aufgefordert hat, sich im Licht der von der Beklagten mit der Gegenerwiderung vorgelegten Beweise schriftlich zur Zulässigkeit der Klage zu äußern, zeigt, dass der Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens beachtet wurde, wobei die Einordnung der Anlage zur Gegenerwiderung als Beweis keine Wertung bezüglich ihrer Beweiskraft beinhaltet.
(vgl. Randnrn. 73 bis 75)
Verweisung auf: Gerichtshof, 4. Oktober 2007, É. R. u. a./Rat und Kommission, C‑100/07 P, Slg. 2007, I‑136, Randnr. 27
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