Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 28. Oktober 2010 – Spanien/Kommission
(Rechtssache T‑227/07)
„EAGFL – Abteilung Garantie – Von der gemeinschaftlichen Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben – Produktionsbeihilfen für Verarbeiter von Tomaten – Unangekündigte Kontrollen während geeigneter Zeiträume – Verhältnismäßigkeit“
1. Landwirtschaft – EAGFL – Rechnungsabschluss – Ablehnung der Übernahme von Ausgaben, die durch Unregelmäßigkeiten bei der Anwendung der Gemeinschaftsregelung veranlasst wurden – Beanstandung durch den betroffenen Mitgliedstaat – Beweislast – Verteilung zwischen der Kommission und dem Mitgliedstaat (Verordnung Nr. 729/70 des Rates) (vgl. Randnrn. 36-39)
2. Landwirtschaft – EAGFL – Gewährung von Beihilfen und Prämien – Verpflichtung der Mitgliedstaaten, ein zuverlässiges System von Verwaltungskontrollen und Kontrollen vor Ort einzurichten – Unangekündigte Kontrollen während geeigneter Zeiträume – Begriff – Erfordernis der vorhergehenden Unkenntnis über das Erfolgen einer Kontrolle oder darüber, dass eine Kontrolle während eines vorher bestimmten Zeitraums unwahrscheinlich ist (Verordnung Nr. 1535/2003 der Kommission, Art. 28 und 31) (vgl. Randnrn. 64-65)
3. Handlungen der Organe – Verordnungen – Verordnung, die bestimmte Kontrollmaßnahmen vorschreibt – Kein Ermessen der Mitgliedstaaten – Nichtdurchführung – Rechtfertigung – Größere Wirksamkeit eines anderen Kontrollsystems – Unzulässigkeit (Verordnung Nr. 1535/2003 der Kommission) (vgl. Randnrn. 70, 101)
Gegenstand
Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung 2007/243/EG der Kommission vom 18. April 2007 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung (ABl. L 106, S. 5)
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Das Königreich Spanien trägt die Kosten.
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