URTEIL DES GERICHTS (Achte Kammer)
29. März 2012 ( *1 )
„Landwirtschaft — Gemeinsame Marktorganisation — Aufgrund des Beitritts neuer Mitgliedstaaten zu treffende Maßnahmen — Beitrittsakte von 2003 — Bestimmung von Überschussmengen an anderen landwirtschaftlichen Erzeugnissen als Zucker und finanzielle Auswirkungen ihrer Beseitigung — Mit einer Vorschrift des Primärrechts verfolgtes Ziel — Entscheidung 2007/361/EG“
In der Rechtssache T-262/07
Republik Litauen, vertreten durch D. Kriaučiūnas, E. Matulionytė und R. Krasuckaitė als Bevollmächtigte,
Klägerin,
unterstützt durch
Republik Polen, zunächst vertreten durch T. Nowakowski, dann durch M. Dowgielewicz und schließlich durch M. Szpunar, B. Majczyna und D. Krawczyk als Bevollmächtigte,
und durch
Slowakische Republik, zunächst vertreten durch J. Čorba, dann durch B. Ricziová als Bevollmächtigte,
Streithelferinnen,
gegen
Europäische Kommission, vertreten durch H. Tserepa-Lacombe und A. Steiblytė als Bevollmächtigte,
Beklagte,
betreffend eine Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2007/361/EG der Kommission vom 4. Mai 2007 zur Bestimmung von Überschussmengen an anderen landwirtschaftlichen Erzeugnissen als Zucker und zu den finanziellen Auswirkungen ihrer Beseitigung im Zusammenhang mit dem Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei (ABl. L 138, S. 14)
erlässt
DAS GERICHT (Achte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten L. Truchot, der Richterin M. E. Martins Ribeiro und des Richters H. Kanninen (Berichterstatter),
Kanzler: K. Pocheć, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 13. April 2011
folgendes
Urteil
Vorgeschichte des Rechtsstreits
1
Im Rahmen der Erweiterungsrunde der Europäischen Union, die am 1. Mai 2004 zum Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik (im Folgenden: neue Mitgliedstaaten) zur Union (im Folgenden: Beitritt) geführt hat, nahmen die Union und die neuen Mitgliedstaaten Verhandlungen zu verschiedenen Fragen auf, die in Verhandlungskapiteln zusammengefasst wurden. In den Verhandlungen im Rahmen des Kapitels, das sich auf die Landwirtschaft bezieht, ging es u. a. um die rechtliche Situation der zum Tag des Beitritts im Hoheitsgebiet der neuen Mitgliedstaaten im freien Verkehr befindlichen Bestände landwirtschaftlicher Erzeugnisse, die über die Menge der als normal anzusehenden Übertragbestände hinausgingen (im Folgenden: Überschüsse).
2
Diese Frage bestimmt sich gemäß Art. 22 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der neuen Mitgliedstaaten und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (ABl. 2003, L 236, S. 39, im Folgenden: Beitrittsakte) nach Kapitel 4 des Anhangs IV der Beitrittsakte (ABl. 2003, L 236, S. 798), in dem es heißt:
„…
(2) Alle zum Tag des Beitritts im Hoheitsgebiet der neuen Mitgliedstaaten im freien Verkehr befindlichen privaten und öffentlichen Bestände [landwirtschaftlicher Erzeugnisse], die über die Menge der als normal anzusehenden Übertragbestände hinausgehen, müssen auf Kosten der neuen Mitgliedstaaten beseitigt werden.
Der Begriff ‚normaler Übertragbestand‘ wird für jedes Erzeugnis nach den Kriterien und Zielen der jeweiligen gemeinsamen Marktorganisation festgelegt.
…
(4) Die Kommission setzt die vorstehend beschriebene Regelung … um und wendet sie an“.
3
Am 4. Mai 2007 erließ die Kommission der Europäischen Gemeinschaften auf der Grundlage von Anhang IV Kapitel 4 Nr. 4 der Beitrittsakte die Entscheidung 2007/361/EG zur Bestimmung von Überschussmengen an anderen landwirtschaftlichen Erzeugnissen als Zucker und zu den finanziellen Auswirkungen ihrer Beseitigung im Zusammenhang mit dem Beitritt der neuen Mitgliedstaaten (ABl. L 138, S. 14, im Folgenden: angefochtene Entscheidung).
4
In den Erwägungsgründen 11 und 12 der angefochtenen Entscheidung führt die Kommission aus:
„Das beste Verfahren zur Berechnung der finanziellen Auswirkungen von Überschussmengen entsprechend dem Ziel von Anhang IV Kapitel 4 Nr. 2 der Beitrittsakte … dürfte eine Bewertung der Kosten der Beseitigung in jedem der betreffenden Sektoren darstellen. Wurden für Produkte im Jahr nach dem Beitritt Ausfuhrerstattungen gewährt, sollte die Berechnung der finanziellen Auswirkungen anhand der Differenz zwischen dem innerstaatlichen und dem externen Preisniveau entsprechend der durchschnittlichen Ausfuhrerstattung im Zwölfmonatszeitraum unmittelbar vor dem Beitritt erfolgen.
Bei Erzeugnissen, die nicht für Ausfuhrerstattungen in Frage kommen, … ist die Heranziehung der Preisdifferenzen zwischen den innerstaatlichen und den externen Durchschnittspreisen als gleichwertiger Ansatz anzusehen. Angesichts des zeitlich begrenzten Charakters der finanziellen Auswirkungen, die sich aus der Feststellung von Überschussmengen an unterschiedlichen Agrarerzeugnissen in bestimmten neuen Mitgliedstaaten ergeben, sollten die betreffenden Mitgliedstaaten die entsprechenden Beträge in den Gemeinschaftshaushalt einzahlen. Der Zeitpunkt dieser Einzahlungen ist festzusetzen.“
5
Der verfügende Teil der angefochtenen Entscheidung lautet:
„Artikel 1
Die in den neuen Mitgliedstaaten am Tag des Beitritts im freien Verkehr befindlichen Bestände an landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die über die am 1. Mai 2004 als normal anzusehenden Übertragsbestände hinausgehen, sowie die Beträge, die den neuen Mitgliedstaaten infolge der Kosten für die Beseitigung dieser Mengen in Rechnung gestellt werden, sind im Anhang aufgeführt.
Artikel 2
(1) Die im Anhang aufgeführten Beträge gelten als Einnahmen des Gemeinschaftshaushalts.
(2) Die Mitgliedstaaten können die im Anhang aufgeführten Beträge in vier gleich großen Tranchen in den Gemeinschaftshaushalt einzahlen. Die erste Tranche wird am letzten Tag des zweiten Monats gezahlt, der auf den Monat folgt, in dem diese Entscheidung dem betreffenden neuen Mitgliedstaat notifiziert wird. Die folgenden Tranchen sind jeweils bis zum 31. Mai 2008, 31. Mai 2009 bzw. 31. Mai 2010 zu zahlen.
Artikel 3
Diese Entscheidung ist an die Tschechische Republik, die Republik Estland, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, die Republik Malta, die Republik Polen, die Republik Slowenien und die Slowakische Republik gerichtet.“
6
Die in Art. 1 der angefochtenen Entscheidung genannten Mengen und Beträge, die für die in Art. 3 dieser Entscheidung genannten neun neuen Mitgliedstaaten gelten, wurden im Anhang der Entscheidung festgelegt. Für die Republik Litauen wurden sie wie folgt festgesetzt:
Produktgruppe
Menge in Tonnen
Betrag in 1 000 Euro
Milch
2 804
2 971
Obst
658
180
Reis
569
30
Insgesamt
3 181
Verfahren und Anträge der Parteien
7
Mit Klageschrift, die am 13. Juli 2007 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Republik Litauen gemäß Art. 230 EG Klage auf Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung erhoben.
8
Mit Schriftsätzen, die am 24. bzw. am 29. Oktober 2007 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, haben die Slowakische Republik und die Republik Polen beantragt, als Streithelferinnen zur Unterstützung der Anträge der Republik Litauen zugelassen zu werden; der Präsident der Ersten Kammer des Gerichts hat diesem Antrag mit Beschluss vom 18. Januar 2008 stattgegeben.
9
Am 29. Februar bzw. am 6. März 2008 haben die Republik Polen und die Slowakische Republik einen Streithilfeschriftsatz eingereicht. Am 20. Juni 2008 hat die Republik Litauen ihre Stellungnahme zu diesen Schriftsätzen abgegeben. Am 2. bzw. am 23. Juli 2008 hat die Kommission zu den Streithilfeschriftsätzen der Slowakischen Republik und der Republik Polen Stellung genommen.
10
Im Zuge einer Änderung der Besetzung der Kammern des Gerichts ist der Berichterstatter der Achten Kammer zugeteilt worden, der die vorliegende Rechtssache deshalb zugewiesen worden ist.
11
Am 10. März 2011 hat das Gericht den Verfahrensbeteiligten schriftliche Fragen gestellt, die die Verfahrensbeteiligten innerhalb der gesetzten Frist beantwortet haben.
12
Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht beschlossen, das mündliche Verfahren zu eröffnen.
13
Die Verfahrensbeteiligten haben in der Sitzung vom 13. April 2011 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.
14
Die Republik Litauen, unterstützt durch die Republik Polen und die Slowakische Republik, beantragt,
—
die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären, hilfsweise, sie für nichtig zu erklären, soweit sie die Republik Litauen betrifft;
—
der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
15
Die Kommission beantragt,
—
die Klage abzuweisen;
—
der Republik Litauen die Kosten aufzuerlegen.
Rechtliche Würdigung
16
Das Vorbringen der Republik Litauen lässt sich im Wesentlichen in sieben Klagegründe unterteilen, die sie erstens aus der Unzuständigkeit der Kommission für den Erlass der angefochtenen Entscheidung und einem Verstoß gegen Anhang IV Kapitel 4 Nr. 2 der Beitrittsakte, zweitens aus der Anwendung einer unzutreffenden Rechtsgrundlage und der Überschreitung der in Art. 41 der Beitrittsakte genannten Frist, drittens aus einem Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit, viertens aus einem Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot, fünftens aus einem Verstoß gegen die Grundsätze der Transparenz und der ordnungsgemäßen Verwaltung, sechstens aus einer unzureichenden Begründung und siebtens aus offenkundigen Beurteilungsfehlern herleitet.
17
Mit ihrem ersten Klagegrund macht die Republik Litauen im Wesentlichen geltend, dass Anhang IV Kapitel 4 Nr. 4 der Beitrittsakte, die Rechtsgrundlage der angefochtenen Entscheidung, der Kommission nicht die Befugnis verleihe, die neuen Mitgliedstaaten zur Zahlung der in dieser Entscheidung vorgesehenen Geldbeträge an den Gemeinschaftshaushalt zu verpflichten.
18
Wie oben in Randnr. 2 ausgeführt, sieht Anhang IV Kapitel 4 Nr. 4 der Beitrittsakte vor, dass die Kommission Anhang IV Kapitel 4 Nr. 2 der Beitrittsakte umsetzt und anwendet. Mit diesen Bestimmungen wird der Kommission somit die Aufgabe übertragen, eine Regelung aufzustellen, die gewährleisten soll, dass die Überschüsse, die zum Zeitpunkt des Beitritts in den neuen Mitgliedstaaten bestehen, auf deren Kosten beseitigt werden.
19
Die Republik Litauen stellt nicht die Befugnis der Kommission, zur Umsetzung von Anhang IV Kapitel 4 Nr. 2 der Beitrittsakte tätig zu werden, als solche in Abrede, sondern ist der Ansicht, dass die Methode, die die Kommission zu diesem Zweck gewählt habe, dieser Bestimmung zuwiderlaufe.
20
Nach Auffassung der Republik Litauen schafft die fragliche Bestimmung vor allem eine Verpflichtung der neuen Mitgliedstaaten, die Überschüsse auf ihre Kosten zu beseitigen. Zu diesem Zweck seien der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen worden. Diese bestünden u. a. in der Befugnis, den Begriff „normaler Übertragbestand“, die Methoden zur Berechnung des übertragenen Bestands und die Modalitäten der Überwachung der Beseitigung zu definieren. Die in der angefochtenen Entscheidung genannten Geldbeträge könnten jedoch nicht in Ausübung dieser Durchführungsbefugnisse eingefordert werden und hätten Sanktionscharakter, da mit ihnen kein der Gemeinschaft oder ihren Wirtschaftsteilnehmern verursachter Schaden ausgeglichen werde. Jedenfalls habe die Kommission keinen Nachweis für das Vorliegen eines Schadens erbracht. Der Sanktionscharakter sei insbesondere hinsichtlich der landwirtschaftlichen Erzeugnisse offenkundig, die keinen Anspruch auf Ausfuhrerstattungen eröffneten.
21
Die Republik Polen und die Slowakische Republik schließen sich dem Vorbringen der Republik Litauen an. Sie fügen hinzu, dass Anhang IV Kapitel 4 Nr. 2 der Beitrittsakte eine Verpflichtung zur „physischen“ Beseitigung der Überschüsse begründe.
22
Die Kommission macht geltend, dass die Modalitäten, nach denen die Überschüsse zu beseitigen seien, in Anhang IV Kapitel 4 Nr. 2 der Beitrittsakte nicht präzisiert seien. Daher sei diese Bestimmung mit jeder denkbaren Art der Beseitigung vereinbar, u. a. mit der bloßen Absorption der Überschüsse durch den Markt. Eine solche Absorption führe mit Sicherheit zu – allerdings nicht bezifferbaren – wirtschaftlichen Auswirkungen, die als Kosten für die Beseitigung der Überschüsse anzusehen seien. Daher sei Anhang IV Kapitel 4 Nr. 2 der Beitrittsakte dahin auszulegen, dass die Kommission verpflichtet sei, diese Kosten in angemessener Weise zu berechnen und zu gewährleisten, dass sie von den neuen Mitgliedstaaten im Wege der Zahlung eines Geldbetrags an den Gemeinschaftshaushalt getragen würden.
23
Somit ist festzustellen, dass sich in der vorliegenden Rechtssache hinsichtlich der Frage, was die Kommission zur Umsetzung von Anhang IV Kapitel 4 Nr. 2 der Beitrittsakte unternehmen durfte, der Standpunkt der Klägerin grundlegend von dem der Kommission unterscheidet.
24
Um das Vorbringen der Beteiligten zur Vereinbarkeit der angefochtenen Entscheidung mit Anhang IV Kapitel 4 Nr. 2 der Beitrittsakte zu prüfen, sind zunächst die verschiedenen Maßnahmen darzustellen, die die Kommission vor dem Erlass der angefochtenen Entscheidung bezüglich der in den neuen Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt des Beitritts bestehenden Überschüsse getroffen hat.
Einleitende Bemerkungen zu den Maßnahmen, die die Kommission vor dem Erlass der angefochtenen Entscheidung getroffen hat
25
Nach Art. 2 Abs. 3 des am 16. April 2003 in Athen unterzeichneten Vertrags zwischen dem Königreich Belgien, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Hellenischen Republik, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, Irland, der Italienischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Portugiesischen Republik, der Republik Finnland, dem Königreich Schweden, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (Mitgliedstaaten der Europäischen Union) und den neuen Mitgliedstaaten über den Beitritt der neuen Mitgliedstaaten (ABl. L 236, S. 17, im Folgenden: Beitrittsvertrag) können die Organe der Union vor dem Beitritt u. a. die Maßnahmen erlassen, die in Art. 41 und in Anhang IV der Beitrittsakte vorgesehen sind. Art. 41 Abs. 1 der Beitrittsakte bestimmt, dass die Übergangsmaßnahmen, die erforderlich sind, um den Übergang von der in den neuen Mitgliedstaaten bestehenden Regelung auf die Regelung zu erleichtern, die sich aus der Anwendung der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) gemäß den in dieser Akte genannten Bedingungen ergibt, von der Kommission während eines Zeitraums von drei Jahren nach dem Beitritt erlassen werden können und ihre Anwendung auf diesen Zeitraum zu beschränken ist.
26
Am 10. November 2003 erließ die Kommission auf der Grundlage von Art. 2 Abs. 3 des Beitrittsvertrags und Art. 41 Abs. 1 der Beitrittsakte die Verordnung (EG) Nr. 1972/2003 über die aufgrund des Beitritts der neuen Mitgliedstaaten zu treffenden Übergangsmaßnahmen für den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 293, S. 3).
27
Aus dem ersten Erwägungsgrund dieser Verordnung geht hervor, dass zur Vermeidung von Verkehrsverlagerungen, die die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte aufgrund des Beitritts hätten beeinträchtigen können, Übergangsmaßnahmen zu erlassen waren. Im dritten Erwägungsgrund dieser Verordnung heißt es, dass solche Verlagerungen oft dadurch verursacht werden, dass Erzeugnisse, die nicht zu den normalen Beständen des betreffenden Landes gehören, mit Blick auf die Erweiterung künstlich gehandelt und verbracht werden, Überschussbestände aber auch aus der nationalen Erzeugung stammen können. Daher sollten, wie es schließlich weiter heißt, abschreckende Abgaben auf Überschussbestände in den neuen Mitgliedstaaten erhoben werden.
28
Art. 4 der Verordnung Nr. 1972/2003 in der zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 735/2004 der Kommission vom 20. April 2004 (ABl. L 114, S. 13) geänderten Fassung sieht ein System zur Erhebung von Abgaben auf am Tag des Beitritts in den neuen Mitgliedstaaten im freien Verkehr befindliche Überschussbestände bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse vor. Nach Abs. 1 dieser Vorschrift erheben die neuen Mitgliedstaaten unbeschadet der Bestimmungen von Anhang IV Kapitel 4 der Beitrittsakte und sofern auf einzelstaatlicher Ebene keine strengeren Rechtsvorschriften gelten, eine Abgabe auf diese Bestände. Art. 4 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1972/2003 in geänderter Fassung sieht den Betrag der fraglichen Abgabe vor und bestimmt, dass die eingenommenen Abgaben dem Haushalt des betreffenden Mitgliedstaats zugewiesen werden. Art. 4 Abs. 5 dieser Verordnung enthält schließlich eine für jeden neuen Mitgliedstaat unterschiedliche Liste der landwirtschaftlichen Erzeugnisse, für die die Abgabe gilt.
29
Im Zuge der nach der Verordnung Nr. 1972/2003 vorgesehenen Maßnahmen wurde den Besitzern von Überschussbeständen an mehreren anderen landwirtschaftlichen Erzeugnissen als Zucker in den neuen Mitgliedstaaten daher mitgeteilt, dass sie nach dem Beitritt eine Abgabe proportional zum Volumen ihrer Überschussbestände zu entrichten haben würden.
30
Auch wenn die nach der Verordnung Nr. 1972/2003 vorgesehenen Maßnahmen nicht unmittelbar die nach Anhang IV Kapitel 4 Nr. 2 der Beitrittsakte vorgesehene Beseitigung der Überschüsse betreffen, besteht, wie die Republik Litauen vorträgt, ein Zusammenhang zwischen diesen Maßnahmen und der genannten Bestimmung. Die Erhebung der fraglichen Abgabe verringert nämlich die Belastung, die sich aus der in Anhang IV Kapitel 4 Nr. 2 der Beitrittsakte festgelegten Verpflichtung ergibt, die Überschüsse zu beseitigen. Zum einen konnte die Abgabe Wirtschaftsteilnehmer der neuen Mitgliedstaaten von der Bildung von Überschussbeständen abschrecken, was grundsätzlich zu einer Verringerung der Mengen führen sollte, die nach dem Beitritt letztlich zu beseitigen waren. Zum anderen konnten die durch die Abgabe erwirtschafteten Mittel die betreffenden Mitgliedstaaten mit zusätzlichen Einnahmen versehen und somit die tatsächlichen Kosten ihrer Verpflichtung zur Tragung der Kosten für die Beseitigung der Überschüsse senken.
31
Am 14. Januar 2004 erließ die Kommission ebenfalls auf der Grundlage von Art. 2 Abs. 3 des Beitrittsvertrags und Art. 41 Abs. 1 der Beitrittsakte die Verordnung (EG) Nr. 60/2004 mit Übergangsmaßnahmen für den Zuckersektor infolge des Beitritts der neuen Mitgliedstaaten (ABl. L 9, S. 8).
32
Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 60/2004 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 651/2005 der Kommission vom 28. April 2005 (ABl. L 108, S. 3) geänderten Fassung bestimmt, dass die Kommission bis spätestens 31. Mai 2005 die am 1. Mai 2004 in jedem neuen Mitgliedstaat bestehenden Mengen Zucker in unverarbeitetem Zustand oder in Verarbeitungserzeugnissen sowie Isoglucose und Fructose feststellt, die über die als normal geltenden Übergangsbestände hinausgehen (im Folgenden: Überschussmenge an Zucker). Diese Bestimmung sieht auch vor, wie die Kommission diese Überschussmenge bestimmen muss.
33
Nach Art. 6 Abs. 2 der Verordnung Nr. 60/2004 in geänderter Fassung gewährleistet jeder betroffene neue Mitgliedstaat, dass eine seiner Überschussmenge an Zucker entsprechende Menge an Zucker oder Isoglucose ohne Gemeinschaftsintervention vom Markt genommen wird. Dies kann bis spätestens 30. November 2005 durch Ausfuhr dieser Überschussmenge aus der Gemeinschaft ohne Erstattung, ihre Verwendung im Brennstoffsektor oder ihre Denaturierung erfolgen.
34
Nach Abs. 3 dieser Vorschrift verfügt jeder neue Mitgliedstaat am 1. Mai 2004 über ein System zur Feststellung von Überschussmengen an Zucker in unverarbeitetem Zustand oder in Verarbeitungserzeugnissen sowie Isoglucose und Fructose bei den wichtigsten Marktteilnehmern, das er anwendet, um die betreffenden Marktteilnehmer zu verpflichten, eine ihrer ermittelten individuellen Überschussmenge entsprechende Menge an Zucker oder Isoglucose auf ihre Kosten vom Markt zu nehmen. Diese Marktteilnehmer müssen dem neuen Mitgliedstaat nachweisen, dass die Erzeugnisse vom Markt genommen wurden. Andernfalls muss der neue Mitgliedstaat sie verpflichten, einen der nicht vom Markt genommenen Menge entsprechenden finanziellen Beitrag zu entrichten, der seinem Staatshaushalt gutgeschrieben wird.
35
Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 60/2004 in geänderter Fassung bestimmt, dass die neuen Mitgliedstaaten der Kommission bis spätestens 31. März 2006 die Beseitigung ihrer Überschussmenge an Zucker nachweisen müssen. Nach Art. 7 Abs. 2 wird beim betroffenen neuen Mitgliedstaat ein Betrag eingezogen, der dem Teil seiner Überschussmenge an Zucker entspricht, für den nicht innerhalb der gesetzten Frist der Nachweis der Beseitigung erbracht wurde. Dieser Betrag wird dem Gemeinschaftshaushalt gutgeschrieben und bei der Berechnung der Produktionsabgaben für das Wirtschaftsjahr 2004/05 berücksichtigt.
36
Am 31. Mai 2005 berechnete die Kommission die Überschussmenge an Zucker jedes neuen Mitgliedstaats und erließ die Verordnung (EG) Nr. 832/2005 über die Feststellung der Überschussmengen an Zucker, Isoglucose und Fructose für die neuen Mitgliedstaaten (ABl. L 138, S. 3). In Art. 1 dieser Verordnung wird die Menge an Zucker festgelegt, die jeder der fünf neuen Mitgliedstaaten, für die eine Überschussmenge an Zucker schließlich festgestellt wurde, vom Gemeinschaftsmarkt zu nehmen hat.
37
Im Zuge der nach den Verordnungen Nr. 60/2004 und Nr. 832/2005 vorgesehenen Maßnahmen hatten diese fünf neuen Mitgliedstaaten daher dafür zu sorgen, dass ihre Überschussmenge an Zucker vom Markt genommen würde, oder andernfalls einen Geldbetrag an den Gemeinschaftshaushalt zu entrichten, der bei der Berechnung bestimmter von den Erzeugern in der Union zu entrichtender Beiträge berücksichtigt würde.
Zur Vereinbarkeit des nach der angefochtenen Entscheidung vorgesehenen „Beseitigungsmechanismus “ mit Anhang IV Kapitel 4 Nr. 2 der Beitrittsakte
Zu Anhang IV Kapitel 4 Nr. 2 der Beitrittsakte
38
Die Argumente, die die Beteiligten zur Beantwortung der Frage dargelegt haben, ob die nach der angefochtenen Entscheidung vorgesehene Beseitigungsmethode mit Anhang IV Kapitel 4 Nr. 2 der Beitrittsakte im Einklang steht, ist unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs der oben dargelegten, zu Zwecken der Verwaltung der Überschüsse im Rahmen des Beitritts erlassenen Vorschriften und Maßnahmen zu prüfen.
39
Aus den oben in den Randnrn. 19 bis 22 zusammengefassten Standpunkten der Beteiligten ergibt sich, dass diese insbesondere hinsichtlich der Bedeutung, die dem in Anhang IV Kapitel 4 Nr. 2 der Beitrittsakte verwendeten Begriff „beseitigt“ zuzumessen ist, auseinandergehen.
40
Da es in diesem Bereich keine unionsrechtliche Definition dafür gibt, was unter „beseitigen“ zu verstehen ist, sind die Bedeutung und die Tragweite dieses Begriffs unter Berücksichtigung des allgemeinen Zusammenhangs, in dem er verwendet wird, und entsprechend dem Sinn, den er nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch hat, zu bestimmen (Urteile des Gerichtshofs vom 27. Januar 1988, Dänemark/Kommission, 349/85, Slg. 1988, 169, Randnr. 9, vom 27. Januar 2000, DIR International Film u. a./Kommission, C-164/98 P, Slg. 2000, I-447, Randnr. 26, und vom 4. Mai 2006, Massachusetts Institute of Technology, C-431/04, Slg. 2006, I-4089, Randnr. 17). In Bezug auf landwirtschaftliche Erzeugnisse ist davon auszugehen, dass der Begriff „beseitigt“, wie er in Anhang IV Kapitel 4 Nr. 2 der Beitrittsakte verwendet wird, nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch im Sinne von „zerstört“ oder „vom Markt entfernt“ zu verstehen ist.
41
Im Übrigen sind die landwirtschaftlichen Erzeugnisse, die sich in den Mitgliedstaaten im freien Verkehr befinden, dazu bestimmt, vom Markt absorbiert zu werden. Daher kann die Präzisierung in Anhang IV Kapitel 4 Nr. 2 der Beitrittsakte, wonach die Überschüsse zu beseitigen sind, nicht dahin verstanden werden, dass damit die Absorption durch den Markt gemeint ist. Hätten die Urheber der Beitrittsakte eine Verpflichtung der neuen Mitgliedstaaten einführen wollen, einen Geldbetrag zum Ausgleich der Kosten dieser Absorption an den Gemeinschaftshaushalt zu zahlen, hätten sie eher vorgesehen, dass diese Mitgliedstaaten einen ihrer Überschussmenge entsprechenden Geldbetrag an den Gemeinschaftshaushalt zu entrichten haben.
42
In diesem Zusammenhang ist außerdem darauf hinzuweisen, dass die Kommission keine Vorarbeiten oder Dokumente genannt hat, aus denen sich ergeben könnte, dass die Urheber der Beitrittsakte der Kommission mit dem Erlass des Anhangs IV Kapitel 4 Nr. 2 der Beitrittsakte erlauben wollten, ein System einzuführen, nach dem die Verpflichtung, die hiervon erfassten Überschüsse zu beseitigen, als bloße Verpflichtung aufgefasst werden konnte, einen anhand der Überschussmenge berechneten Geldbetrag an den Gemeinschaftshaushalt zu entrichten.
43
Zum Zweck von Anhang IV Kapitel 4 Nr. 2 der Beitrittsakte hat das Gericht entschieden, dass es in Bezug auf Zucker insbesondere darum geht, Störungen des ordnungsgemäßen Funktionierens der Gemeinsamen Marktorganisation für Zucker zu verhindern, vor allem solche, die Auswirkungen auf die Preisbildung haben und die auf die Anhäufung von anormalen Zuckermengen in den neuen Mitgliedstaaten vor deren Beitritt zur Union zurückzuführen sind (Urteil des Gerichts vom 2. Oktober 2009, Estland/Kommission, T-324/05, Slg. 2009, II-3681, Randnr. 119). Es ist daher davon auszugehen, dass mit Anhang IV Kapitel 4 Nr. 2 der Beitrittsakte in Bezug auf andere landwirtschaftliche Erzeugnisse als Zucker entsprechend derselbe Zweck verfolgt wird.
44
Wie die Kommission vorträgt, kann sich der Absatz jeglichen zum Zeitpunkt des Beitritts in einem neuen Mitgliedstaat vorhandenen Überschusses eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses auf dem Binnenmarkt auf den Preis dieses Erzeugnisses nach dem Beitritt auswirken. Da nämlich unter normalen Bedingungen eine Erhöhung des Angebots an einem Erzeugnis bei gleichbleibender Nachfrage einen Rückgang seines Preises impliziert, wird der Preis, den die Erzeuger der Union nach dem Beitritt erzielen, unter demjenigen liegen, den sie erzielt hätten, wenn der fragliche Überschuss nicht abgesetzt worden wäre.
45
Dass es zu dieser Störung der Preisbildungsmechanismen kam, bedeutet jedoch nicht, dass der Preis der landwirtschaftlichen Erzeugnisse, für die in den neuen Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt des Beitritts ein Überschuss festgestellt wurde, nach dem 1. Mai 2004 unter den vor diesem Datum geltenden Preisen läge. Er könnte sogar höher sein. Wie die Kommission zutreffend geltend macht, wird das Preisniveau nach dem Beitrittszeitpunkt lediglich niedriger sein als das Niveau, das hätte erreicht werden können. Die Argumente der Republik Litauen und der Streithelferinnen, die auf von einigen europäischen Organen vorgelegte Berichte gestützt werden und mit denen nachgewiesen werden soll, dass das Gelangen der fraglichen Überschüsse auf den Binnenmarkt und ihr etwaiger Absatz weder Preisstürze noch Störungen auf den Agrarmärkten ausgelöst haben, sind daher irrelevant.
46
Wie die Kommission zu Recht ausgeführt hat, durften die Urheber der Beitrittsakte nicht außer Acht lassen, dass die in den neuen Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt des Beitritts vorhandenen Überschüsse die Preisbildungsmechanismen vom 1. Mai 2004 an stören konnten, da die Beitrittsakte keinen Mechanismus vorsieht, der geeignet ist, die vollständige Beseitigung aller Überschussbestände bis spätestens 30. April 2004 zu gewährleisten, und Anhang IV Kapitel 4 Nr. 2 der Beitrittsakte vorsieht, dass die Überschüsse ab diesem Zeitpunkt Erzeugnisse „im freien Verkehr“ sind, was bedeutet, dass diese Erzeugnisse sofort auf den Markt gebracht werden können. Zur Wahrung der praktischen Wirksamkeit von Anhang IV Kapitel 4 Nr. 2 der Beitrittsakte ist daher davon auszugehen, dass der Zweck dieser Bestimmung nicht bloß darin besteht, durch den Absatz von Überschüssen auf dem Binnenmarkt ausgelöste Störungen zu verhindern, sondern auch darin, die Auswirkungen dieser Störungen zu beheben.
47
Aus der Prüfung von Anhang IV Kapitel 4 Nr. 2 der Beitrittsakte, die vorstehend anhand des Zusammenhangs, in dem diese Bestimmung steht, sowie ihres Wortlauts und Zwecks vorgenommen wurde, ergibt sich, dass mit der Regelung, die die Kommission gemäß Anhang IV Kapitel 4 Nr. 4 umzusetzen hat, sichergestellt werden kann, dass Störungen, die durch den Absatz der betreffenden Überschüsse auf dem Binnenmarkt hervorgerufen werden, verhindert oder die wirtschaftlichen Auswirkungen dieser Störungen ausgeglichen werden, und dass nach diesem System die am 1. Mai 2004 in den neuen Mitgliedstaaten vorhandenen Überschüsse grundsätzlich auf Kosten der neuen Mitgliedstaaten vom Markt zu nehmen sind, etwa durch Ausfuhr der Überschüsse aus dem Binnenmarkt oder durch ihre Zerstörung.
48
Schließlich ist zum einen davon auszugehen, dass Anhang IV Kapitel 4 Nr. 2 der Beitrittsakte entgegen der Auffassung der Republik Litauen nicht bestimmt, dass die neuen Mitgliedstaaten verpflichtet sind, die Überschüsse selbst zu beseitigen, und dass zum anderen die Kommission bei der Wahrnehmung der Kompetenzen, die ihr nach der Beitrittsakte im Bereich der GAP zur Durchführung der in der Beitrittsakte festgelegten Bestimmungen eingeräumt sind, über ein weites Ermessen verfügt, so dass eine entsprechende Maßnahme der Kommission nur dann rechtswidrig ist, wenn sie zur Erreichung des Ziels, das das zuständige Organ verfolgt, offensichtlich ungeeignet ist (Urteil des Gerichts vom 2. Oktober 2009, Zypern/Kommission, T-300/05 und T-316/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 100). Somit lässt sich nicht ausschließen, dass ein System, nach dem die Gemeinschaft die Zerstörung der zum Zeitpunkt des Beitritts in den neuen Mitgliedstaaten vorhandenen Überschüsse oder ihre Ausfuhr aus dem Binnenmarkt sicherstellt und die Kosten dieser Vorgänge anschließend an die neuen Mitgliedstaaten weitergegeben werden, auch mit Anhang IV Kapitel 4 Nr. 2 der Beitrittsakte vereinbar ist.
Zur angefochtenen Entscheidung
49
Das in der angefochtenen Entscheidung vorgesehene System der Beseitigung von Überschüssen anderer landwirtschaftlicher Erzeugnisse als Zucker beruht nicht auf der Zerstörung dieser Überschüsse oder ihrer Ausfuhr aus dem Binnenmarkt. Es handelt sich um ein System, über das diese Überschüsse vom 1. Mai 2004 an endgültig auf den Binnenmarkt gelangen können. Die Verpflichtung der neuen Mitgliedstaaten, die Kosten der Beseitigung dieser Überschüsse zu tragen, äußert sich als bloße Verpflichtung, einen anhand der Überschussmenge des jeweiligen landwirtschaftlichen Erzeugnisses berechneten Geldbetrag an den Gemeinschaftshaushalt zu zahlen. Nach der angefochtenen Entscheidung wird dieser Geldbetrag für jedes Erzeugnis, für das im Jahr nach dem Beitritt Ausfuhrerstattungen gewährt wurden, in der Weise berechnet, dass die festgestellte Überschussmenge mit der durchschnittlichen in diesem Jahr gewährten Ausfuhrerstattung multipliziert wird. Bei Erzeugnissen, die nicht für Ausfuhrerstattungen in Frage kommen, wird dieser Geldbetrag berechnet, indem die festgestellte Überschussmenge mit der Differenz zwischen dem durchschnittlichen Preis des fraglichen Erzeugnisses auf dem internationalen Markt und seinem durchschnittlichen Preis auf dem Binnenmarkt multipliziert wird (vgl. oben, Randnr. 4).
50
Die in der angefochtenen Entscheidung vorgesehenen Geldbeträge spiegeln somit die Kosten wider, die der Gemeinschaftshaushalt hätte tragen müssen, wenn die Gemeinschaft die Ausfuhr der festgestellten Überschüsse aus dem Binnenmarkt finanziert hätte. Die angefochtene Entscheidung sieht jedoch eine solche Ausfuhr nicht vor. Aus ihr ergibt sich nicht, dass die Überschüsse mit Hilfe einer Finanzierung durch die Gemeinschaft, deren Kosten von den neuen Mitgliedstaaten zu tragen wären, ausgeführt wurden. Aus den Akten der vorliegenden Rechtssache ergibt sich weder, dass solche Ausfuhren stattgefunden hätten oder andere Maßnahmen zur Beseitigung der Überschüsse ergriffen worden wären, noch, dass sie aus dem Gemeinschaftshaushalt finanziert worden wären. Schließlich war die Kommission in ihren Antworten auf die schriftlichen Fragen des Gerichts nicht in der Lage, anzugeben, ob der Absatz der fraglichen Überschüsse auf dem Binnenmarkt für den Gemeinschaftshaushalt Verluste oder unmittelbare Kosten verursacht hätte, die als Kosten ihrer Beseitigung angesehen werden können.
51
Daher können die in der angefochtenen Entscheidung vorgesehenen Geldbeträge nicht als Gegenleistung oder Übernahme der Kosten bestimmter von der Gemeinschaft unternommener Beseitigungsmaßnahmen angesehen werden. Es handelt sich um eine bloße Zahlungsverpflichtung, die den neuen Mitgliedstaaten zugunsten der Gemeinschaft auferlegt wurde.
52
Auch wenn die Kommission, wie oben ausgeführt, über ein weites Ermessen bei der Umsetzung von Anhang IV Kapitel 4 Nr. 2 der Beitrittsakte verfügt, kann sie den neuen Mitgliedstaaten aber nach dieser Bestimmung keine bloße Zahlungsverpflichtung zugunsten der Gemeinschaft auferlegen, wenn diese Zahlungsverpflichtung nicht als finanzieller Beitrag zur Deckung der Kosten für die Beseitigung der Überschüsse vom Binnenmarkt angesehen werden kann.
53
Gleichwohl macht die Kommission im Wesentlichen geltend, dass allein die nach der angefochtenen Entscheidung vorgesehene Maßnahme die Verwirklichung des mit Anhang IV Kapitel 4 Nr. 2 der Beitrittsakte verfolgten Ziels gewährleisten könne, so dass das Gericht zu der Auffassung gelangen müsse, dass diese Bestimmung und die angefochtene Entscheidung miteinander vereinbar seien. Sie trägt hierzu drei Argumente vor.
54
Mit dem ersten Argument macht sie geltend, dass, da die zum Zeitpunkt des Beitritts in den neuen Mitgliedstaaten vorhandenen Überschüsse am 1. Mai 2004 sofort vom Binnenmarkt absorbiert und gegebenenfalls verkauft, wenn nicht konsumiert worden seien, es praktisch unmöglich sei, sie nach diesem Zeitpunkt durch Zerstörung oder nicht subventionierte Ausfuhr vom Binnenmarkt zu beseitigen.
55
Dieses Argument beruht im Wesentlichen auf der Prämisse, dass die in einem neuen Mitgliedstaat am 1. Mai 2004 als überschüssig angesehenen Erzeugnisse dieselben waren, die gemäß Anhang IV Kapitel 4 Nr. 2 der Beitrittsakte auf Kosten des neuen Mitgliedstaats zu beseitigen waren. Dies setzt voraus, dass zwischen den Erzeugnissen, die zu den am 1. Mai 2004 als überschüssig angesehenen Beständen gehören, und denjenigen, die zu den nach Anhang IV Kapitel 4 Nr. 2 der Beitrittsakte zu beseitigenden Beständen gehören, „Identität“ besteht.
56
Die Bestände, die nach dieser Bestimmung zu beseitigen sind, weil sie über die Menge der als normal anzusehenden Übertragbestände hinausgehen, setzen sich jedoch nicht aus bestimmten, zum Zeitpunkt des Beitritts identifizierbaren Erzeugnissen zusammen. Es ist nämlich unmöglich, innerhalb von Beständen eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses, für das Überschüsse festgestellt wurden, die überschüssigen Bestände oder Teile der Bestände von denjenigen zu unterscheiden, die nicht überschüssig sind. Daher ist davon auszugehen, dass Anhang IV Kapitel 4 Nr. 2 der Beitrittsakte verpflichtet, eine Menge landwirtschaftlicher Erzeugnisse zu beseitigen, die derjenigen entspricht, die als überschüssig festgestellt wurde, nicht aber bestimmte identifizierbare Einheiten dieser Erzeugnisse. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob diese entsprechende Menge vor oder nach dem Beitritt gekauft oder erzeugt wurde.
57
Die Kommission selbst hat hinsichtlich der zum Zeitpunkt des Beitritts in den neuen Mitgliedstaaten bestehenden Überschussmengen an Zucker ein System der Beseitigung vom Binnenmarkt durch Zerstörung oder nicht subventionierte Ausfuhr dieser Überschussmengen eingeführt, wonach nicht der am 1. Mai 2004 als Überschuss angesehene Zucker vom Markt zu nehmen ist, sondern eine entsprechende Menge Zucker, die auch nach diesem Zeitpunkt gekauft oder erzeugt worden sein kann (vgl. in diesem Sinne Urteil Estland/Kommission, oben in Randnr. 43 angeführt, Randnrn. 168 bis 171).
58
Wie in den Randnrn. 32 und 33 des vorliegenden Urteils ausgeführt, bestimmt Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 60/2004, dass die Kommission die am 1. Mai 2004 in jedem neuen Mitgliedstaat vorhandene Überschussmenge an Zucker feststellt und den neuen Mitgliedstaaten eine Frist setzt, um zu gewährleisten, dass eine diesem Überschuss „entsprechende“ Menge an Zucker ohne Gemeinschaftsintervention durch Ausfuhr ohne Erstattung, Verwendung im Brennstoffsektor oder Denaturierung vom Markt genommen wird.
59
Zudem muss nach Abs. 3 dieser Vorschrift jeder neue Mitgliedstaat am 1. Mai 2004 über ein System zur Feststellung von Überschussmengen an Zucker in unverarbeitetem Zustand oder in Verarbeitungserzeugnissen sowie Isoglucose und Fructose bei den wichtigsten Marktteilnehmern verfügen, das er anwendet, um die betreffenden Marktteilnehmer zu verpflichten, eine ihrer ermittelten individuellen Überschussmenge „entsprechende“ Menge an Zucker oder Isoglucose auf ihre Kosten vom Markt zu nehmen.
60
Daher ist davon auszugehen, dass Anhang IV Kapitel 4 Nr. 2 der Beitrittsakte ein System vorsieht zur Beseitigung anderer landwirtschaftlicher Erzeugnisse als Zucker vom Binnenmarkt, obwohl die am 1. Mai 2004 in den neuen Mitgliedstaaten vorhandenen Überschüsse dieser Erzeugnisse unmittelbar nach diesem Zeitpunkt vom Binnenmarkt absorbiert werden konnten.
61
Das erste Argument, mit dem die Kommission nachweisen möchte, dass allein die nach der angefochtenen Entscheidung vorgesehene Maßnahme geeignet sei, die Verwirklichung des mit Anhang IV Kapitel 4 Nr. 2 der Beitrittsakte verfolgten Ziels zu gewährleisten, ist daher nicht stichhaltig.
62
Das zweite Argument, das die Kommission hierzu anführt, ist, dass die Einrichtung eines Systems, um Überschüsse anderer Erzeugnisse als Zucker durch Zerstörung oder nicht subventionierte Ausfuhr vom Binnenmarkt zu nehmen, äußerst kostspielig und schwer zu verwirklichen sei, da es sich dabei um eine punktuelle Maßnahme handele, die die Einrichtung komplexer Mechanismen zur Erfassung, Verfolgung und Kontrolle der Bestände erfordere, und die Zahl der Erzeuger zu hoch sei, um die Ermittlung dieser Überschüsse in der Praxis zu ermöglichen. Diese Eigenheiten unterschieden sich von denen des Zuckermarkts. Auf diesem sehr konzentrierten und regulierten Markt sei die Zahl der Erzeuger begrenzt, und es bestünden dauerhafte Mechanismen zur Kontrolle der Mengen an Zucker, die in jedem Wirtschaftsjahr erzeugt würden, und Mechanismen zur physischen Beseitigung der Mengen, die über die nach den Regulierungsinstrumenten für diesen Markt erlaubten Quoten hinausgingen.
63
Dass eine Maßnahme, die in Umsetzung einer Bestimmung des Primärrechts wie Anhang IV Kapitel 4 Nr. 2 der Beitrittsakte zu erlassen ist, kostspielig ist, kann aber nicht zu der Schlussfolgerung führen, dass sie nicht geeignet ist, die Verwirklichung des mit dieser Bestimmung verfolgten Ziels zu gewährleisten, und erst recht nicht zu der Schlussfolgerung, wonach diese Bestimmung dahin auszulegen ist, dass sie den Erlass einer anderen Maßnahme vorsieht.
64
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts gehört, verlangt zwar, dass die Handlungen der Unionsorgane nicht die Grenzen dessen überschreiten, was zur Erreichung der mit der betreffenden Regelung zulässigerweise verfolgten Ziele geeignet und erforderlich ist, wobei, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen ist und die verursachten Nachteile nicht gegenüber den angestrebten Zielen unangemessen sein dürfen (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 11. Juni 2009, Agrana Zucker, C-33/08, Slg. 2009, I-5035, Randnr. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung). Wären zwei verschiedene Maßnahmen geeignet, das mit Anhang IV Kapitel 4 Nr. 2 der Beitrittsakte verfolgte Ziel zu erreichen, müsste die Kommission daher die weniger kostspielige wählen. Jedoch müsste diese Maßnahme jedenfalls mit der Bestimmung selbst vereinbar sein.
65
Hinsichtlich der praktischen Unmöglichkeit der Errichtung eines Systems zur Beseitigung von Überschüssen anderer Erzeugnisse als Zucker vom Binnenmarkt beruft sich die Kommission ausschließlich auf die Zersplitterung der Märkte für andere landwirtschaftliche Erzeugnisse als Zucker im Hinblick auf die Marktteilnehmer. Nichts lässt jedoch erkennen, dass die Kommission nicht trotz dieser Zersplitterung hätte gewährleisten können, dass die am 1. Mai 2004 in den neuen Mitgliedstaaten vorhandenen Überschüsse dieser Erzeugnisse vom Binnenmarkt genommen würden, indem sie ein System vorsieht, wonach der betroffene Mitgliedstaat seiner Verpflichtung, die Überschüsse vom Markt zu nehmen, dadurch nachkommen könnte, dass er sich eine der Überschussmenge entsprechende Menge beschafft, um sie durch Zerstörung oder nicht subventionierte Ausfuhr vom Markt zu nehmen. Diese Menge könnte gegebenenfalls zum Preis des Gemeinschaftsmarkts bei in dem betreffenden Mitgliedstaat ansässigen gewerblichen Wirtschaftsteilnehmern oder bei anderen Wirtschaftsteilnehmern der Gemeinschaft erworben werden (vgl. hierzu Urteil Estland/Kommission, oben in Randnr. 43 angeführt, Randnr. 178).
66
Zudem waren die neuen Mitgliedstaaten nach Art. 4 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1972/2003 in geänderter Fassung verpflichtet, eine Bestandsaufnahme ihrer am 1. Mai 2004 existierenden Bestände anderer landwirtschaftlicher Erzeugnisse als Zucker durchzuführen und die in den Überschussbeständen enthaltenen Mengen, ausgenommen die Mengen in öffentlichen Beständen gemäß Art. 5 dieser Verordnung, der Kommission bis spätestens 31. Oktober 2004 mitzuteilen. Die Kommission erläutert nicht, warum diese Bestandsaufnahme, deren Durchführung sie bei Erlass der Verordnung Nr. 1972/2003 für möglich hielt, es den neuen Mitgliedstaaten nicht hätte ermöglichen können, die Beseitigung eines wesentlichen Teils der im Besitz ihrer Wirtschaftsteilnehmer befindlichen Überschüsse zu gewährleisten.
67
Das zweite Argument, das die Kommission geltend macht, um nachzuweisen, dass allein die nach der angefochtenen Entscheidung vorgesehene Maßnahme geeignet sei, die Verwirklichung des mit Anhang IV Kapitel 4 Nr. 2 der Beitrittsakte verfolgten Ziels zu gewährleisten, ist somit zurückzuweisen.
68
Das dritte Argument, das die Kommission zu diesem Zweck anführt, ist, dass die bei Erlass der angefochtenen Entscheidung in den neuen Mitgliedstaaten vorhandenen Überschüsse bereits vom Binnenmarkt absorbiert worden seien und daher seit Langem die Preisbildungsmechanismen für landwirtschaftliche Erzeugnisse beeinträchtigt hätten. Daher habe die Kommission nach dem Beitritt die neuen Mitgliedstaaten nur auffordern können, einen dem verursachten Schaden entsprechenden Ausgleich zu leisten.
69
Mit diesem Argument macht die Kommission in Wirklichkeit geltend, dass das mit Anhang IV Kapitel 4 Nr. 2 der Beitrittsakte verfolgte Ziel, wie es in den Randnrn. 43 bis 46 des vorliegenden Urteils definiert wurde, durch ein System der Beseitigung der Überschüsse vom Binnenmarkt durch Zerstörung oder nicht subventionierte Ausfuhr nicht erreicht werden könne und dass die in der angefochtenen Entscheidung vorgesehene Maßnahme dagegen geeignet sei, dieses Ziel zu erreichen.
70
Entgegen dem Vorbringen der Kommission trägt aber die Beseitigung der Überschüsse durch Zerstörung oder nicht subventionierte Ausfuhr aus dem Binnenmarkt auch nach dem Absatz der Überschüsse auf dem Markt dazu bei, die wirtschaftlichen Störungen, die damit verbunden sind, dass in den neuen Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt des Beitritts Überschüsse bestehen, zu beheben. Die Beseitigung der Überschüsse ist nämlich geeignet, eine Erhöhung der Nachfrage nach den betroffenen landwirtschaftlichen Erzeugnissen auf dem Binnenmarkt zu bewirken und damit die negativen Auswirkungen von Überschüssen auf die Stabilität der betroffenen Märkte ganz oder zum Teil auszugleichen (vgl. zum Zuckermarkt Urteil Estland/Kommission, oben in Randnr. 43 angeführt, Randnr. 178; vgl. auch zu anderen landwirtschaftlichen Erzeugnissen, Schlussanträge von Generalanwalt Mischo in der Rechtssache Weidacher, C-179/00, Urteil des Gerichtshofs vom 15. Januar 2002, Slg. 2002, I-501, I-505, Nr. 55).
71
Somit ist die Einführung eines Systems zur Beseitigung der am 1. Mai 2004 in den neuen Mitgliedstaaten vorhandenen Überschüsse vom Binnenmarkt durch Zerstörung oder nicht subventionierte Ausfuhr entgegen den Ausführungen der Kommission geeignet, das mit Anhang IV Kapitel 4 Nr. 2 der Beitrittsakte verfolgte Ziel zu erreichen.
72
Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass auch die bloße Zahlung eines Geldbetrags durch die neuen Mitgliedstaaten die Störungen der Preisbildungsmechanismen, die durch die Anhäufung anormaler Bestände in diesen Mitgliedstaaten vor dem Beitritt hervorgerufen wurden, unter gewissen Umständen beheben und damit die Verwirklichung des mit Anhang IV Kapitel 4 Nr. 2 der Beitrittsakte verfolgten Ziels gewährleisten kann. Die Zahlung dieses Betrags könnte nämlich den wirtschaftlichen Verlust ausgleichen, den die Wirtschaftsteilnehmer erlitten haben, die niedrigere Preise hinnehmen mussten als diejenigen, die sonst hätten erzielt werden können. Mit dieser Zahlung könnten auch Maßnahmen zur Stabilisierung der betroffenen Märkte finanziert werden.
73
Gleichwohl ist zum einen die bloße Zahlung der in der angefochtenen Entscheidung vorgesehenen Geldbeträge an den Gemeinschaftshaushalt nicht geeignet, den Wirtschaftsteilnehmern, die die wirtschaftlichen Auswirkungen des Absatzes der Überschüsse zu tragen hatten, einen Ausgleich zu gewährleisten, und vermag sich nicht im Geringsten auf das Niveau der Preise der landwirtschaftlichen Erzeugnisse nach dem Beitritt auszuwirken.
74
Zum anderen besteht, auch wenn die mit den Mechanismen zur Stabilisierung der Agrarmärkte verbundenen Kosten, wie die Kommission vorträgt, zwangsläufig aus dem Gemeinschaftshaushalt finanziert werden, kein automatischer und erst recht kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Einführung eines zusätzlichen Beitrags der neuen Mitgliedstaaten an den Gemeinschaftshaushalt und der Einführung neuer oder der Verstärkung bestehender Stabilisierungsmechanismen.
75
Schließlich lässt sich zwar nicht ausschließen, dass sich eine Verpflichtung der neuen Mitgliedstaaten zur Zahlung eines Geldbetrags an den Gemeinschaftshaushalt als ergänzender Mechanismus im Rahmen eines Systems der physischen Beseitigung der Überschüsse als unerlässlich erweist, um zu gewährleisten, dass die zusätzlichen Kosten, die aufgewandt werden müssen, um möglichen Störungen der Agrarmärkte entgegenzuwirken, die auf nicht nach den Bestimmungen dieses Systems vom Markt genommene Überschüsse zurückzuführen sind, nicht zulasten des Gemeinschaftshaushalts oder der Gemeinschaftserzeuger gehen, sondern zulasten der betreffenden Mitgliedstaaten (vgl. in diesem Sinne Urteil Estland/Kommission, oben in Randnr. 43 angeführt, Randnr. 180).
76
Einen solchen ergänzenden Mechanismus hat die Kommission in Bezug auf Zucker mit dem Erlass von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 60/2004 in geänderter Fassung vorgesehen, wonach die neuen Mitgliedstaaten, wenn sie der Kommission die Beseitigung der von dieser festgestellten Überschussmenge an Zucker nicht nachweisen konnten, einen Geldbetrag an den Gemeinschaftshaushalt zahlen mussten, der bei der Berechnung der Produktionsabgaben für das Wirtschaftsjahr 2004/05 berücksichtigt würde.
77
Die nach der angefochtenen Entscheidung vorgesehenen Geldbeträge stellen jedoch keinen solchen ergänzenden Mechanismus dar. Vielmehr tritt die Verpflichtung zur Zahlung dieser Geldbeträge an die Stelle der Beseitigung der fraglichen Überschüsse vom Binnenmarkt und stellt den einzigen „Beseitigungsmechanismus“ dar, den die angefochtene Entscheidung vorsieht. Wie bereits ausgeführt, bringt diese Verpflichtung als solche zudem keinen unmittelbaren Vorteil für die Gemeinschaftserzeuger mit sich.
78
Folglich ist das dritte Argument, das die Kommission anführt, um nachzuweisen, dass allein die in der angefochtenen Entscheidung vorgesehene Maßnahme geeignet sei, die Verwirklichung des mit Anhang IV Kapitel 4 Nr. 2 der Beitrittsakte verfolgten Ziels zu gewährleisten, nicht stichhaltig.
79
Nach alledem ist die den neuen Mitgliedstaaten auferlegte Zahlung eines Geldbetrags an den Gemeinschaftshaushalt nicht mit Anhang IV Kapitel 4 Nr. 2 der Beitrittsakte vereinbar. Diese Maßnahme durfte somit nicht auf der Grundlage von Anhang IV Kapitel 4 Nr. 4 der Beitrittsakte erlassen werden. Soweit mit dem ersten Klagegrund ein Verstoß gegen diese Bestimmungen geltend gemacht wird, ist ihm demzufolge stattzugeben.
80
Die angefochtene Entscheidung ist daher gemäß dem Hauptantrag der Republik Litauen für nichtig zu erklären, ohne dass es einer Prüfung der übrigen von ihr geltend gemachten Klagegründe bedürfte.
Kosten
81
Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Republik Litauen die Kosten aufzuerlegen.
82
Nach Art. 87 § 4 Abs. 1 der Verfahrensordnung tragen die Mitgliedstaaten, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten. Daher sind der Slowakischen Republik und der Republik Polen ihre eigenen Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Achte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1.
Die Entscheidung 2007/361/EG der Kommission vom 4. Mai 2007 zur Bestimmung von Überschussmengen an anderen landwirtschaftlichen Erzeugnissen als Zucker und zu den finanziellen Auswirkungen ihrer Beseitigung im Zusammenhang mit dem Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei wird für nichtig erklärt.
2.
Die Europäische Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten, die der Republik Litauen entstanden sind.
3.
Die Slowakische Republik und die Republik Polen tragen ihre eigenen Kosten.
Truchot
Martins Ribeiro
Kanninen
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 29. März 2012.
Unterschriften
( *1 ) Verfahrenssprache: Litauisch.
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