Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 21. Januar 2009 – Hansgrohe/HABM (AIRSHOWER)
(Rechtssache T-307/07)
„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke AIRSHOWER – Absolutes Eintragungshindernis – Beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 40/94“
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware dienen können (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. c) (vgl. Randnrn. 24, 37)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 31. Mai 2007 (Sache R 1281/2006‑1) über die Anmeldung des Wortzeichens AIRSHOWER als Gemeinschaftsmarke
Angaben zur Rechtssache
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:
Hansgrohe AG
Betroffene Gemeinschaftsmarke:
Wortmarke AIRSHOWER für Waren der Klasse 11 – Anmeldung Nr. 4869319
Entscheidung des Prüfers:
Teilweise Zurückweisung der Anmeldung
Entscheidung der Beschwerdekammer:
Zurückweisung der Beschwerde
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Hansgrohe AG trägt die Kosten.
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