Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 12. Oktober 2011 – Dimos Peramatos/Kommission
(Rechtssache T-312/07)
„Finanzielle Beteiligung an einem Umweltvorhaben – LIFE – Entscheidung der teilweisen Einziehung des gezahlten Betrags – Bestimmung der im Rahmen des finanzierten Vorhabens übernommenen Verpflichtungen des Begünstigten – Vertrauensschutz – Begründungspflicht“
1. Unionsrecht – Grundsätze – Vertrauensschutz – Voraussetzungen – Genaue Zusicherungen der Verwaltung – Finanzielle Beteiligung im Umweltbereich – Entscheidung der teilweisen Einziehung des gezahlten Betrags, deren Höhe im Anschluss an eine technische Prüfung nach der Buchprüfung der Kommission ermittelt wird – Kenntnis des Betroffenen – Kein Verstoß gegen den Grundsatz (Verordnung Nr. 1973/92 des Rates) (vgl. Randnrn. 50-52, 57, 64-67)
2. Wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt – Europäischer Fonds für regionale Entwicklung – Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen – Voraussetzungen – Einhaltung der von der Kommission aufgestellten Bestimmungen und des Zuschussantrags – Kürzung eines im ursprünglichen Etat genehmigten Zuschusses im Fall eines Verstoßes gegen diese Verpflichtung (Verordnung Nr. 1973/92 des Rates) (vgl. Randnr. 73)
3. Wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt – Strukturinterventionen – Gemeinschaftsfinanzierung zugunsten nationaler Aktionen – Informations- und Loyalitätspflicht der Personen, die einen Zuschuss beantragen und erhalten – Tragweite (Verordnung Nr. 1973/92 des Rates) (vgl. Randnr. 75)
4. Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang (vgl. Randnrn. 113‑118)
5. Nichtigkeitsklage – Befugnis des Unionsrichters – Klage gegen die Entscheidung der Kommission, den für die Umsetzung eines Vorhabens im Umweltbereich gezahlten Betrag teilweise einzuziehen – Keine Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung (vgl. Randnr. 121)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung oder, hilfsweise, auf Änderung der Entscheidung E (2005) 5361 der Kommission vom 7. Dezember 2005 über die dem Dimos Peramatos (Gemeinde Perama) übermittelte Belastungsanzeige Nr. 3240504536 zur Einziehung der finanziellen Beteiligung, die von der Kommission im Rahmen der dem Dimos Peramatos durch die Entscheidung K (97)/1997/endg./29 vom 17. Juli 1997 gewährten Beihilfe gezahlt worden war
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Der Dimos Peramatos trägt seine eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission einschließlich der durch das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entstandenen Kosten.
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