Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 25. November 2008 – CFCMCEE/HABM (SURFCARD)
(Rechtssache T-325/07)
„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke SURFCARD – Absolutes Eintragungshindernis – Teilweise beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 40/94“
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware dienen können (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. c) (vgl. Randnrn. 47, 64, 68, 73, 77-78, 81-84)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 14. Juni 2007 (Sache R 1130/2006-1) über die Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke SURFCARD
Angaben zur Rechtssache
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:
Caisse fédérale du Crédit mutuel Centre-Est Europe (CFCMCEE)
Betroffene Gemeinschaftsmarke:
Wortmarke SURFCARD für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 36 und 38 – Anmeldung Nr. 3837564
Entscheidung der Widerspruchsabteilung:
Teilweise Zurückweisung der Anmeldung
Entscheidung der Beschwerdekammer:
Zurückweisung der Beschwerde
Tenor
1.
Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 14. Juni 2007 (Sache R 1130/2006-1) wird aufgehoben, soweit darin die Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke SURFCARD für „Magnetdatenträger, optische Datenträger“ in Klasse 9 sowie für „Ausgabe von Kredit- und Debitkarten“ in Klasse 36 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juli 1957 in revidierter und geänderter Fassung zurückgewiesen wurde.
2.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3.
Die Caisse fédérale du Crédit mutuel Centre-Est Europe (CFCMCEE) und das HABM tragen ihre eigenen Kosten.
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