Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 17. Dezember 2008 – Somm/HABM (Schatten spendende Abdeckung)
(Rechtssache T-351/07)
„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung einer dreidimensionalen Gemeinschaftsmarke – Schatten spendende Abdeckung – Absolute Eintragungshindernisse – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 – Keine durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 40/94“
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken ohne Unterscheidungskraft (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 26, 30)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 28. Juni 2007 (Sache R 1653/2006‑1) über die Anmeldung eines dreidimensionalen Zeichens in Form einer Schatten spendenden Abdeckung als Gemeinschaftsmarke.
Angaben zur Rechtssache
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:
Somm Srl
Betroffene Gemeinschaftsmarke:
Dreidimensionale Marke mit folgender Beschreibung: „Dreidimensionale Konstruktion aus mehreren Metallrohren, die mit Abstand zueinander parallel angeordnet sind, sich verjüngen und etwa ellenbogenförmig gebogen sind. Die Rohre ruhen jeweils auf einer auf dem Boden befestigten Basis, beginnen vertikal und sind am freien Ende leicht nach oben gebogen. Mehrere mit Abstand zueinander parallel angeordnete Metallrohre verbinden den frei schwebenden leicht gebogenen Teil der Rohre. Auf diesem ist eine Schatten spendende Abdeckung so befestigt, dass das Ganze ein Sonnenschutzdach bildet“ – Anmeldung Nr. 4837746 für Waren der Klassen 6 und 19
Entscheidung des Prüfers:
Zurückweisung der Anmeldung
Entscheidung der Beschwerdekammer:
Zurückweisung der Beschwerde
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Somm Srl trägt die Kosten.
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