Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 13. September 2010 – Procter & Gamble/HABM – Prestige Cosmetics (P&G PRESTIGE BEAUTE)
(Rechtssache T‑366/07)
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke P&G PRESTIGE BEAUTE – Ältere nationale Bildmarken Prestige – Teilweise Zurückweisung der Anmeldung – Relatives Eintragungshindernis – Keine Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)“
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 51, 85)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 19. Juli 2007 (Sache R 681/2006‑2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Prestige Cosmetics Srl und der Procter & Gamble Company
Angaben zur Rechtssache
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:
The Procter & Gamble Company
Betroffene Gemeinschaftsmarke:
Wortmarke P&G PRESTIGE BEAUTE u. a. für Waren der Klasse 3
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts:
Prestige Cosmetics Srl
Entgegengehaltenes Marken‑ oder Zeichenrecht:
Nationale Bildmarken Prestige für Waren der Klasse 3
Entscheidung der Widerspruchsabteilung:
Dem Widerspruch wurde teilweise stattgegeben.
Entscheidung der Beschwerdekammer:
Zurückweisung der Beschwerde
Tenor
1.
Die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 19. Juli 2007 (Sache R 681/2006‑2) wird aufgehoben.
2.
Das HABM trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten, die der Procter & Gamble Company im Verfahren vor dem Gericht entstanden sind.
3.
Die Prestige Cosmetics SpA trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten, die der Procter & Gamble Company im Verfahren vor der Beschwerdekammer entstanden sind.
4.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
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