Rechtssache T‑369/07
Republik Lettland
gegen
Europäische Kommission
„Umwelt – Richtlinie 2003/87/EG – System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten – Nationaler Plan zur Zuteilung von Emissionszertifikaten für Lettland für den Zeitraum 2008–2012 – Dreimonatsfrist – Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2003/87“
Leitsätze des Urteils
1. Nichtigkeitsklage – Klage der Mitgliedstaaten
(Art. 263 AEUV)
2. Umwelt – Luftverschmutzung – Richtlinie 2003/87 – Nationaler Plan zur Zuteilung von Treibhausgasemissionszertifikaten (NZP) – Übermittlung durch einen Mitgliedstaat – Prüfungsbefugnis der Kommission – Umfang – Rechtsnatur der Entscheidung der Kommission
(Richtlinie 2003/87 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 9 Abs. 3)
3. Umwelt – Luftverschmutzung – Richtlinie 2003/87 – Nationaler Plan zur Zuteilung von Treibhausgasemissionszertifikaten (NZP) – Übermittlung durch einen Mitgliedstaat – Begriff
(Richtlinie 2003/87 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 9 Abs. 3)
4. Handlungen der Organe – Gültigkeitsvermutung – Inexistenter Rechtsakt – Begriff
(Art. 288 AEUV)
1. Den Mitgliedstaaten steht die Befugnis zu, die Rechtmäßigkeit von Entscheidungen der Kommission durch eine Nichtigkeitsklage anzufechten, ohne dass die Ausübung dieses Rechts davon abhängt, dass ein Rechtsschutzinteresse dargetan wird. Ein Mitgliedstaat muss für die Zulässigkeit seiner Klage daher nicht dartun, dass ein von ihm angefochtener Rechtsakt der Kommission ihm gegenüber rechtliche Wirkungen erzeugt. Das Rechtsschutzinteresse bezieht sich nur auf Klagen natürlicher oder juristischer Personen und nicht auf Klagen von Unionsorganen oder Mitgliedstaaten.
Darüber hinaus darf der Begriff des Rechtsschutzinteresses nicht mit dem Konzept der anfechtbaren Handlung vermengt werden, nach dem mit der Nichtigkeitsklage nur Handlungen angefochten werden können, die potenziell beschwerende Rechtswirkungen erzeugen sollen, was anhand ihres materiellen Gehalts festzustellen ist.
Eine Entscheidung der Kommission, die die Änderung des von einem Mitgliedstaat übermittelten Nationalen Plans zur Zuteilung von Treibhausgasemissionszertifikaten (NZP) betrifft, erzeugt ihrem materiellen Gehalt nach solche Rechtswirkungen.
(vgl. Randnrn. 33-34)
2. Die von der Kommission nach Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG vorgenommene Vorabkontrolle führt nicht zwangsläufig zu einer Entscheidung der Kommission. Diese ist zwar verpflichtet, nach der Übermittlung eines Nationalen Plans zur Zuteilung von Treibhausgasemissionszertifikaten (NZP) sorgfältig und unparteiisch dessen Vereinbarkeit mit den Kriterien des Anhangs III und mit Art. 10 der Richtlinie 2003/87 zu prüfen, aus der Wendung „kann ablehnen“ geht jedoch hervor, dass die Kommission in dieser Hinsicht über ein gewisses Ermessen verfügt. Daraus ergibt sich ferner, dass der Mitgliedstaat, wenn die Kommission nicht binnen drei Monaten, nachdem er seinen NZP übermittelt hat, von dieser Befugnis Gebrauch macht, den NZP grundsätzlich unter den in den Art. 11 ff. der Richtlinie 2003/87 genannten Voraussetzungen umsetzen kann, ohne dass die Genehmigung der Kommission erforderlich wäre. Daher muss das Verfahren zur Prüfung des NZP nicht unbedingt mit einer förmlichen Entscheidung abgeschlossen werden, zumal wenn der Mitgliedstaat im Laufe dieses Verfahrens alle verlangten Änderungen vornimmt.
Die Kommission kann jedoch veranlasst sein, von ihrer Entscheidungsbefugnis nach Art. 9 Abs. 3 Satz 2 der Richtlinie 2003/87 Gebrauch zu machen, wenn der Mitgliedstaat es vor Ablauf der Dreimonatsfrist unterlässt oder sich weigert, seinen NZP zu ändern, obwohl Einwände erhoben wurden. Ohne eine solche ablehnende Entscheidung der Kommission wird der übermittelte NZP nämlich endgültig und unterliegt einer Rechtmäßigkeitsvermutung, die es dem Mitgliedstaat erlaubt, ihn umzusetzen.
Änderungen, die in einer späteren Phase des Prüfverfahrens erfolgen, nachdem die Kommission Einwände gegen den übermittelten NZP oder Teile davon erhoben hat, dienen gerade dazu, die Einwände auszuräumen, die die Kommission ursprünglich hinsichtlich der Vereinbarkeit mit den Kriterien des Anhangs III und mit Art. 10 der Richtlinie 2003/87 geäußert hat. Dass die Kommission diese Änderungen akzeptiert, ist daher lediglich die logische Folge dessen, dass sie zunächst im Rahmen der ihr durch Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2003/87 eingeräumten beschränkten Kontroll- und Ablehnungsbefugnis Einwände erhoben hat, und nicht Ausdruck einer allgemeinen Genehmigungsbefugnis. Im Übrigen braucht die Kommission die Änderungen des NZP nicht in einer förmlichen Entscheidung zu akzeptieren. Eine derartige Auslegung liefe im Gegenteil zum einen dem Grundsatz zuwider, wonach die Kommission über keine allgemeine Befugnis zur Genehmigung des NZP verfügt. Zum anderen stünde sie nicht im Einklang mit der Systematik des Art. 9 Abs. 3 Satz 3 der Richtlinie 2003/87, der sich nur auf eine Ablehnungsentscheidung, nicht aber auf eine Genehmigungsentscheidung bezieht.
(vgl. Randnrn. 47-48)
3. Das nach Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2003/87 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG eingeleitete Verfahren soll nicht nur eine Vorabkontrolle durch die Kommission ermöglichen, sondern auch Rechtssicherheit für die Mitgliedstaaten schaffen und ihnen insbesondere erlauben, rasch, innerhalb kurzer Fristen, zu erfahren, wie sie auf der Grundlage ihres Nationalen Plans zur Zuteilung von Treibhausgasemissionszertifikaten (NZP) in der betreffenden Zuteilungsperiode die Emissionszertifikate zuteilen und das gemeinschaftliche Handelssystem verwalten können. Angesichts der begrenzten Dauer dieser Periode – drei oder fünf Jahre (Art. 11 der Richtlinie 2003/87) – haben nämlich sowohl die Kommission als auch die Mitgliedstaaten ein berechtigtes Interesse daran, dass Meinungsverschiedenheiten bezüglich des Inhalts des NZP rasch beigelegt werden und dass der NZP nicht während seiner gesamten Gültigkeitsdauer Gefahr läuft, von der Kommission beanstandet zu werden.
Diese Erwägungen gelten für jeden NZP, unabhängig davon, ob es sich um die ursprünglich übermittelte Fassung oder um eine überarbeitete und später übermittelte Fassung handelt. Darüber hinaus ist das Erfordernis, dass die Kommission nach der Übermittlung eines überarbeiteten NZP eine schnelle und effiziente Kontrolle vornimmt, umso wichtiger, wenn dieser Kontrolle bereits eine erste Phase der Prüfung des ursprünglichen NZP vorausging, die gegebenenfalls zu einer ablehnenden Entscheidung und daraufhin zu Änderungen des genannten NZP geführt hat. Wenn die Kommission vorträgt, sie dürfe die Vorschläge zur Änderung eines NZP oder einen überarbeiteten NZP prüfen, ohne die Dreimonatsfrist gemäß Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2003/87 einhalten zu müssen, so ist diese These geeignet, das Ziel einer schnellen und effizienten Kontrolle sowie die Rechtssicherheit zu konterkarieren, auf die der übermittelnde Mitgliedstaat einen Anspruch hat, um den Anlagen in seinem Hoheitsgebiet die Emissionszertifikate vor Beginn des Handelszeitraums nach Art. 11 der genannten Richtlinie zuteilen zu können.
Folglich erfasst der Begriff „Übermittlung“ im Sinne des Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2003/87 sowohl die ursprüngliche als auch die anschließende Übermittlung verschiedener Versionen eines NZP, so dass jede dieser Übermittlungen eine neue Dreimonatsfrist in Gang setzt.
(vgl. Randnrn. 54, 55, 57)
4. Der Verfahrensfehler, der in der Nichteinhaltung der Dreimonatsfrist im Sinne des Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2003/87 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG besteht, ist jedoch nicht so schwer und offensichtlich, dass er es rechtfertigen würde, die angefochtene Entscheidung als inexistenten Rechtsakt zu qualifizieren. Für die Rechtsakte der Organe spricht nämlich, selbst wenn sie fehlerhaft sind, grundsätzlich eine Vermutung der Gültigkeit, und sie entfalten daher Rechtswirkungen, solange sie nicht zurückgenommen, im Rahmen einer Nichtigkeitsklage für nichtig erklärt oder infolge eines Vorabentscheidungsersuchens oder einer Rechtswidrigkeitseinrede für ungültig erklärt worden sind.
Im Rahmen des Prüfverfahrens nach Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2003/87 und unter Berücksichtigung der Besonderheiten dieses Verfahrens kann der Rechtsverstoß, der in der Verfristung der angefochtenen Entscheidung besteht, nicht zu der Feststellung führen, dass diese Entscheidung inexistent ist, da eine derartige Feststellung angesichts des fundamentalen Grundsatzes der Rechtssicherheit auf ganz außergewöhnliche Fälle beschränkt werden muss.
(vgl. Randnr. 61)
URTEIL DES GERICHTS (Dritte Kammer)
22. März 2011(*)
„Umwelt – Richtlinie 2003/87/EG – System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten – Nationaler Plan zur Zuteilung von Emissionszertifikaten für Lettland für den Zeitraum 2008 bis 2012 – Dreimonatsfrist – Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2003/87“
In der Rechtssache T‑369/07
Republik Lettland, zunächst vertreten durch E. Balode-Buraka und K. Bārdiņa, dann durch L. Ostrovska und schließlich durch L. Ostrovska und K. Drēviņa als Bevollmächtigte,
Klägerin,
unterstützt durch
Republik Litauen, vertreten durch D. Kriaučiūnas als Bevollmächtigten,
und
Slowakische Republik, zunächst vertreten durch J. Čorba, dann durch B. Ricziová als Bevollmächtigte,
Streithelferinnen,
gegen
Europäische Kommission, vertreten durch U. Wölker, E. Kalnins und I. Rubene als Bevollmächtigte,
Beklagte,
unterstützt durch
Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, zunächst vertreten durch Z. Bryanston-Cross, dann durch S. Behzadi-Spencer, I. Rao und F. Penlington als Bevollmächtigte im Beistand von J. Maurici, Barrister,
Streithelfer,
wegen Nichtigerklärung der Entscheidung C(2007) 3409 der Kommission vom 13. Juli 2007 über die Änderung des nationalen Plans zur Zuteilung von Treibhausgasemissionszertifikaten, den die Republik Lettland gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275, S. 32) für den Zeitraum 2008 bis 2012 übermittelt hat,
erlässt
DAS GERICHT (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten J. Azizi (Berichterstatter), der Richterin E. Cremona und des Richters S. Frimodt Nielsen,
Kanzler: K. Pocheć, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 21. September 2010
folgendes
Urteil
Rechtlicher Rahmen
Völkerrechtliche und gemeinschaftsrechtliche Vorschriften betreffend das Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen und das Protokoll von Kyoto
1 Das am 9. Mai 1992 in New York angenommene Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (im Folgenden: Rahmenübereinkommen), das im Namen der Europäischen Gemeinschaft mit Beschluss 94/69/EG des Rates vom 15. Dezember 1993 über den Abschluss des Rahmenübereinkommens (ABl. 1994, L 33, S. 11) genehmigt wurde, hat zum Endziel, die Treibhausgaskonzentrationen in der Atmosphäre auf einem Niveau zu stabilisieren, auf dem eine gefährliche anthropogene Störung des Klimasystems verhindert wird. Anhang I des Rahmenübereinkommens enthält eine Liste der Staaten, die Parteien des Übereinkommens sind, unter denen die Republik Lettland verzeichnet ist, die dort im Übrigen in die Kategorie der Staaten eingeordnet wird, die sich in der Übergangsphase zur Marktwirtschaft befinden. Das Rahmenübereinkommen ist in der Gemeinschaft am 21. März 1994 in Kraft getreten.
2 Um das Endziel des Rahmenübereinkommens zu erreichen, wurde am 11. Dezember 1997 das Protokoll von Kyoto zum Rahmenübereinkommen angenommen (Beschluss 1/CP.3 „Annahme des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen …“). Anlage A zum Protokoll von Kyoto enthält eine Liste der Treibhausgase und eine Liste der Sektoren und der Gruppen von Emissionsquellen, die vom Protokoll von Kyoto erfasst werden. Anlage B zum Protokoll von Kyoto enthält eine Liste der Parteien des Protokolls von Kyoto mit ihren quantifizierten Emissionsbegrenzungs- oder -reduktionsverpflichtungen, darunter die der Republik Lettland, deren Reduktionsziel auf 8 % festgelegt wurde.
3 Am 25. April 2002 erließ der Rat der Europäischen Union die Entscheidung 2002/358/EG über die Genehmigung des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen im Namen der Europäischen Gemeinschaft sowie die gemeinsame Erfüllung der daraus erwachsenden Verpflichtungen (ABl. L 130, S. 1). Das Protokoll von Kyoto sowie seine Anlagen A und B werden in Anhang I der Entscheidung 2002/358 wiedergegeben. Anhang II der Entscheidung 2002/358 enthält eine Tabelle der quantifizierten Emissionsbegrenzungs- oder -reduktionsverpflichtungen im Hinblick auf die Festlegung der jeweiligen Emissionsmengen, die der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten gemäß Art. 4 des Protokolls von Kyoto zugeteilt wurden.
Regelung betreffend das Gemeinschaftssystem für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten
4 Art. 1 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275, S. 32) in der durch die Richtlinie 2004/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 (ABl. L 338, S. 18) geänderten Fassung sieht vor:
„Mit dieser Richtlinie wird ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft … geschaffen, um auf kosteneffiziente und wirtschaftlich effiziente Weise auf eine Verringerung von Treibhausgasemissionen hinzuwirken.“
5 Art. 9 der Richtlinie 2003/87 lautet:
„(1) Die Mitgliedstaaten stellen für jeden in Artikel 11 Absätze 1 und 2 genannten Zeitraum einen nationalen Plan auf, aus dem hervorgeht, wie viele Zertifikate sie insgesamt für diesen Zeitraum zuzuteilen beabsichtigen und wie sie die Zertifikate zuzuteilen gedenken. Dieser Plan ist auf objektive und transparente Kriterien zu stützen, einschließlich der in Anhang III genannten Kriterien, wobei die Bemerkungen der Öffentlichkeit angemessen zu berücksichtigen sind. Die Kommission erarbeitet unbeschadet des Vertrags bis spätestens 31. Dezember 2003 eine Anleitung zur Anwendung der in Anhang III aufgeführten Kriterien.
Für den in Artikel 11 Absatz 1 genannten Zeitraum wird der Plan spätestens am 31. März 2004 veröffentlicht und der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten übermittelt. Für die folgenden Zeiträume werden die Pläne mindestens achtzehn Monate vor Beginn des betreffenden Zeitraums veröffentlicht und der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten übermittelt.
(2) Die nationalen Zuteilungspläne werden in dem in Artikel 23 Absatz 1 [der Richtlinie 2003/87] genannten Ausschuss erörtert.
(3) Innerhalb von drei Monaten nach Übermittlung eines nationalen Zuteilungsplans durch einen Mitgliedstaat gemäß Absatz 1 kann die Kommission den Plan oder einen Teil davon ablehnen, wenn er mit den in Anhang III aufgeführten Kriterien oder mit Artikel 10 unvereinbar ist. Der Mitgliedstaat trifft eine Entscheidung nach Artikel 11 Absatz 1 oder 2 nur dann, wenn Änderungsvorschläge von der Kommission akzeptiert werden. Ablehnende Entscheidungen sind von der Kommission zu begründen.“
6 Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2003/87 bestimmt:
„Für den am 1. Januar 2008 beginnenden Fünfjahreszeitraum und jeden folgenden Fünfjahreszeitraum entscheidet jeder Mitgliedstaat über die Gesamtzahl der Zertifikate, die er für diesen Zeitraum zuteilen wird, und leitet das Verfahren für die Zuteilung dieser Zertifikate an die Betreiber der einzelnen Anlagen ein. Diese Entscheidung wird mindestens zwölf Monate vor Beginn des betreffenden Zeitraums getroffen, und zwar auf der Grundlage des gemäß Artikel 9 aufgestellten nationalen Zuteilungsplans des Mitgliedstaats, im Einklang mit Artikel 10 und unter angemessener Berücksichtigung der Bemerkungen der Öffentlichkeit.“
7 In Anhang III der Richtlinie 2003/87 werden zwölf Kriterien aufgeführt, die für die nationalen Zuteilungspläne gelten. Die Kriterien 1 bis 3 des Anhangs III sehen vor:
„1. Die Gesamtmenge der Zertifikate, die im jeweiligen Zeitraum zugeteilt werden sollen, muss mit der in der Entscheidung 2002/358/EG und im Kyoto-Protokoll enthaltenen Verpflichtung des Mitgliedstaats zur Begrenzung seiner Emissionen in Einklang stehen unter Berücksichtigung des Anteils der Gesamtemissionen, dem diese Zertifikate im Vergleich zu Emissionen aus Quellen entsprechen, die nicht unter diese Richtlinie fallen, sowie der nationalen energiepolitischen Maßnahmen; ferner sollte sie dem nationalen Klimaschutzprogramm entsprechen. Die Gesamtmenge der zuzuteilenden Zertifikate darf nicht höher sein als der wahrscheinliche Bedarf für die strikte Anwendung der Kriterien dieses Anhangs. Bis 2008 muss die Menge so groß sein, dass sie mit einem Weg zur Erreichung oder Übererfüllung der Zielvorgaben jedes Mitgliedstaats gemäß der Entscheidung 2002/358/EG und dem Kyoto-Protokoll vereinbar ist.
2. Die Gesamtmenge der Zertifikate, die zugeteilt werden sollen, muss vereinbar sein mit Bewertungen der tatsächlichen und der erwarteten Fortschritte bei der Erbringung des Beitrags der Mitgliedstaaten zu den Verpflichtungen der Gemeinschaft gemäß der Entscheidung 93/389/EWG.
3. Die Mengen der Zertifikate, die zugeteilt werden sollen, müssen mit dem Potenzial – auch dem technischen Potenzial – der unter dieses System fallenden Tätigkeiten zur Emissionsverringerung in Einklang stehen. Die Mitgliedstaaten können bei ihrer Aufteilung von Zertifikaten die durchschnittlichen Treibhausgasemissionen je Erzeugnis in den einzelnen Tätigkeitsbereichen und die in diesen Tätigkeitsbereichen erreichbaren Fortschritte zugrunde legen.“
Vorgeschichte des Rechtsstreits
8 Mit Schreiben vom 16. August 2006 übermittelte die Republik Lettland der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gemäß Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2003/87 ihren nationalen Zuteilungsplan für den Zeitraum 2008 bis 2012 (im Folgenden: NZP). Nach dem NZP beabsichtigte die Republik Lettland, ihrer von Anhang I der Richtlinie 2003/87 erfassten nationalen Industrie ein durchschnittliches Jahresgesamtvolumen von 7,763883 Mio. t Kohlendioxidäquivalent zuzuteilen.
9 Die Kommission erließ am 29. November 2006 eine erste ablehnende Entscheidung, deren verfügender Teil wie folgt lautet:
„Artikel 1
Der folgende Aspekt des [NZP] für den in Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie genannten ersten Fünfjahreszeitraum ist nicht vereinbar mit den Kriterien 1 [bis] 3 des Anhangs III der Richtlinie [2003/87]: Der Teil der vorgesehenen Gesamtmenge der Zertifikate, der 4,480580 Mio. t Kohlendioxidäquivalent pro Jahr entspricht, entspricht nicht den Bewertungen gemäß der Entscheidung 280/2004/EG [des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über ein System zur Überwachung der Treibhausgasemissionen in der Gemeinschaft und zur Umsetzung des Kyoto-Protokolls, ABl. L 49, S. 1] und ist nicht mit dem Potenzial, einschließlich des technischen Potenzials, von Tätigkeiten zur Emissionsverringerung vereinbar.
Artikel 2
Die Kommission wird keine Einwände gegen den [NZP] erheben, wenn unter Vermeidung von Ungleichbehandlungen folgende Änderungen vorgenommen und der Kommission unverzüglich unter Berücksichtigung der Fristen mitgeteilt werden, die erforderlich sind, um die einzelstaatlichen Verfahren ohne schuldhafte Verzögerung durchzuführen: Die Gesamtmenge der im Rahmen des Gemeinschaftssystems zuzuteilenden Zertifikate wird um 4,480580 Mio. t Kohlendioxidäquivalent herabgesetzt.
Artikel 3
1. Die durchschnittliche Gesamtzahl der von [der Republik] Lettland gemäß ihrem [NZP] an die in diesem Plan genannten Anlagen und neue Marktteilnehmer pro Jahr zuzuteilenden Zertifikate in Höhe von 3,283303 Mio. t Kohlendioxidäquivalent darf nicht überschritten werden.
2. Der [NZP] kann ohne vorherige Zustimmung der Kommission geändert werden, wenn die entsprechende Änderung die Zuteilung von Zertifikaten an bestimmte Anlagen in den Grenzen der Gesamtzahl an Zertifikaten, die an die in dem Plan genannten Anlagen zuzuteilen sind, betrifft und auf einer verbesserten Datenqualität beruht oder in einer Reduzierung des Anteils der innerhalb der Grenzen des Art. 10 der Richtlinie [2003/87] kostenlos zugeteilten Zertifikate besteht.
3. Andere Änderungen des [NZP] als diejenigen zur Umsetzung von Art. 2 der vorliegenden Entscheidung sind bis zum 31. Dezember 2006, d. h. innerhalb der in Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie [2003/87] vorgesehenen Frist, zu übermitteln und erfordern gemäß Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie [2003/87] die vorherige Zustimmung der Kommission.
Artikel 4
Diese Entscheidung ist an die Republik Lettland gerichtet.“
10 Mit Schreiben vom 29. Dezember 2006 übermittelte die Republik Lettland der Kommission einen überarbeiteten NZP, der die Zuteilung von durchschnittlich 6,253146 Mio. t Kohlendioxidäquivalent pro Jahr vorsah.
11 Mit Schreiben vom 30. März 2007, das in englischer Sprache verfasst war, stellte die Kommission fest, dass die in dem NZP enthaltenen Informationen unvollständig waren, und ersuchte die Republik Lettland, einige Fragen zu beantworten und ihr weitere Informationen zu liefern.
12 Mit Schreiben vom 25. April 2007 beantwortete die Republik Lettland dieses Auskunftsersuchen.
13 Am 13. Juli 2007 erließ die Kommission die Entscheidung C(2007) 3409 über die Änderung des nationalen Plans zur Zuteilung von Treibhausgasemissionszertifikaten, den die Republik Lettland gemäß der Richtlinie 2003/87 übermittelt hat (im Folgenden: angefochtene Entscheidung), in deren verfügendem Teil es u. a. heißt:
„Artikel 1
Folgende Aspekte der vorgeschlagenen Änderung des lettischen [NZP] für den in Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie [2003/87] vorgesehenen Fünfjahreszeitraum sind insbesondere mit den nachfolgend angeführten Kriterien vereinbar und werden daher genehmigt:
1. Kriterien 1 [bis] 3 des Anhangs III der Richtlinie [2003/87]: Erhöhung der jährlichen Gesamtmenge an Zertifikaten um 0,144813 Mio. t Kohlendioxidäquivalent, was den Bewertungen gemäß der Entscheidung 280/2004/EG und dem Potenzial, einschließlich des technischen Potenzials, von Tätigkeiten zur Emissionsverringerung entspricht;
…
Artikel 2
Folgender Aspekt der vorgeschlagenen Änderung des lettischen [NZP] für den in Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie [2003/87] vorgesehenen Fünfjahreszeitraum ist mit den nachfolgend angeführten Kriterien unvereinbar und wird daher abgelehnt: Kriterien 1 [bis] 3 des Anhangs III der Richtlinie [2003/87]: weitere Erhöhung der jährlichen Gesamtmenge an Zertifikaten um 2,825030 Mio. t Kohlendioxidäquivalent, was mit den Bewertungen gemäß der Entscheidung 280/2004 und dem Potenzial, einschließlich des technischen Potenzials, von Tätigkeiten zur Emissionsverringerung nicht vereinbar ist.
Artikel 3
Diese Entscheidung ist an die Republik Lettland gerichtet.“
14 Im ersten Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung nimmt die Kommission Bezug auf Art. 3 Abs. 3 der ersten ablehnenden Entscheidung, mit dem es der Republik Lettland gestattet wurde, Änderungen ihres NZP für den Zeitraum 2008 bis 2012 bis zum 31. Dezember 2006, d. h. innerhalb der Frist nach Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2003/87, zu übermitteln.
15 Im dritten Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung stellt die Kommission u. a. fest, dass, soweit die von der Republik Lettland vorgelegten Informationen eine Änderung des wesentlichen Inhalts des NZP enthielten, diese Änderung gemäß Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2003/87 vorab von der Kommission akzeptiert werden müsse. Die angefochtene Entscheidung beschränke sich auf diese Aspekte der vorgelegten Informationen. Andere Aspekte dieser Informationen, insbesondere diejenigen, die sich auf die Umsetzung der ersten ablehnenden Entscheidung bezögen oder einen Standpunkt zum Ausdruck brächten, der von der Bewertung abweiche, die die Kommission in der ersten ablehnenden Entscheidung vorgenommen habe, seien im Rahmen der angefochtenen Entscheidung nicht berücksichtigt worden.
16 Im sechsten Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung wird festgestellt, dass die Republik Lettland keine Informationen vorgelegt habe, die eine Änderung der Methode zur Berechnung der Höchstmenge an Zertifikaten, wie sie im Rahmen der ersten ablehnenden Entscheidung festgelegt sei, rechtfertigten.
17 Im achten Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung akzeptiert die Kommission schließlich im Hinblick auf die genaueren Angaben, die die Republik Lettland in Bezug auf eine besonders hohe Investition im Zementsektor gemacht hat, auf der Grundlage dieser Berechnungsmethode eine Erhöhung des Höchstkontingents der verfügbaren Zertifikate, wie sie in Art. 1 der angefochtenen Entscheidung bezeichnet ist.
Verfahren und Anträge der Verfahrensbeteiligten
18 Mit Klageschrift, die am 26. September 2007 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Republik Lettland die vorliegende Klage erhoben.
19 Mit am selben Tag bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem besonderem Schriftsatz hat die Republik Lettland eine Entscheidung im beschleunigten Verfahren nach Art. 76a der Verfahrensordnung des Gerichts beantragt. Mit Entscheidung vom 13. November 2007 hat das Gericht (Dritte Kammer) diesen Antrag zurückgewiesen.
20 Mit am 27. November 2007 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schriftsatz hat das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland beantragt, in dem vorliegenden Verfahren als Streithelfer zur Unterstützung der Kommission zugelassen zu werden. Mit Beschluss vom 12. Juni 2008 hat der Präsident der Dritten Kammer des Gerichts diesem Antrag stattgegeben. Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland hat seinen Streithilfeschriftsatz am 28. August 2008 eingereicht.
21 Mit am 14. Dezember 2007 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem und mit Schreiben vom 26. Mai 2008 bestätigtem besonderem Schriftsatz hat die Republik Lettland gemäß Art. 116 § 2 der Verfahrensordnung beantragt, bestimmte Teile des Anhangs 7 der Klageschrift gegenüber dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland vertraulich zu behandeln.
22 Mit am 27. Dezember 2007 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schriftsatz hat die Republik Litauen beantragt, in dem vorliegenden Verfahren als Streithelferin zur Unterstützung der Republik Lettland zugelassen zu werden. Mit Beschluss vom 12. Juni 2008 hat der Präsident der Dritten Kammer des Gerichts diesem Antrag stattgegeben. Die Republik Litauen hat ihren Streithilfeschriftsatz am 29. August 2008 eingereicht.
23 Mit am 6. Januar 2009 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schriftsatz hat die Kommission zu den Streithilfeschriftsätzen des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der Republik Litauen Stellung genommen. Die Republik Lettland hat innerhalb der festgesetzten Frist nicht zu diesen Schriftsätzen Stellung genommen.
24 Mit am 7. Februar 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schriftsatz hat die Slowakische Republik beantragt, als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Republik Lettland zugelassen zu werden. Mit Beschluss vom 12. Juni 2008 hat der Präsident der Dritten Kammer des Gerichts festgestellt, dass dieser Antrag gemäß Art. 115 der Verfahrensordnung, aber nach Ablauf der in Art. 115 § 1 der Verfahrensordnung festgelegten Frist von sechs Wochen gestellt worden war. Dementsprechend hat er dem Antrag stattgegeben, die Rechte der Slowakischen Republik dabei aber auf die in Art. 116 § 6 der Verfahrensordnung vorgesehenen beschränkt.
25 Die Republik Lettland, unterstützt durch die Republik Litauen, beantragt,
– die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären;
– der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
26 Die Kommission, unterstützt durch das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, beantragt,
– die Klage abzuweisen;
– der Republik Lettland die Kosten aufzuerlegen.
27 Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht (Dritte Kammer) beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen.
28 Mit Schreiben vom 12. Juli 2010 hat das Gericht die Kommission im Rahmen prozessleitender Maßnahmen nach Art. 64 der Verfahrensordnung aufgefordert, bestimmte Dokumente vorzulegen. Die Kommission ist dieser Aufforderung fristgemäß nachgekommen.
29 Die Verfahrensbeteiligten haben in der Sitzung vom 21. September 2010 mündlich verhandelt und mündliche Fragen des Gerichts beantwortet.
Rechtliche Würdigung
30 Die Republik Lettland stützt ihre Klage auf vier Gründe, nämlich erstens einen Verstoß gegen die durch den EG-Vertrag festgelegten Zuständigkeiten im Bereich der Energiepolitik, zweitens einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot, drittens die Missachtung der Verpflichtungen, die sich aus dem Protokoll von Kyoto ergeben, und viertens die Nichteinhaltung der in Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2003/87 vorgesehenen Dreimonatsfrist.
Zur Einrede der Unzulässigkeit des Antrags auf Nichtigerklärung von Art. 1 der angefochtenen Entscheidung
Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
31 Unterstützt durch das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland macht die Kommission geltend, der Antrag der Republik Lettland sei, obwohl er sich auf die gesamte angefochtene Entscheidung beziehe, in Wirklichkeit nur auf die Nichtigerklärung des Art. 2 der angefochtenen Entscheidung gerichtet, nicht aber auf die des Art. 1 dieser Entscheidung, in dem festgestellt werde, dass einige der in dem überarbeiteten NZP vorgeschlagenen Änderungen mit den Kriterien des Anhangs III der Richtlinie 2003/87 vereinbar seien. Denn nur Maßnahmen, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugten, die die Interessen des Klägers beeinträchtigten, könnten Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein. Da Art. 1 der angefochtenen Entscheidung die Interessen der Republik Lettland nicht beeinträchtige, habe diese kein Interesse an der Nichtigerklärung dieser Bestimmung, und die Klage sei insoweit für unzulässig zu erklären.
32 Die Republik Lettland tritt diesem Vorbringen entgegen.
Würdigung durch das Gericht
33 Zum von der Kommission angeführten Begriff des Rechtsschutzinteresses ist darauf hinzuweisen, dass der Vertrag bei Nichtigkeitsklagen deutlich zwischen dem Klagerecht der Gemeinschaftsorgane und der Mitgliedstaaten einerseits und dem natürlicher und juristischer Personen andererseits unterscheidet. Den Mitgliedstaaten steht nämlich die Befugnis zu, die Rechtmäßigkeit von Entscheidungen der Kommission durch eine Nichtigkeitsklage anzufechten, ohne dass die Ausübung dieses Rechts davon abhängt, dass ein Rechtsschutzinteresse dargetan wird. Ein Mitgliedstaat muss für die Zulässigkeit seiner Klage daher nicht dartun, dass ein von ihm angefochtener Rechtsakt der Kommission ihm gegenüber rechtliche Wirkungen erzeugt (Beschluss des Gerichtshofs vom 27. November 2001, Portugal/Kommission, C‑208/99, Slg. 2001, I‑9183, Randnrn. 22 und 23, und Urteil des Gerichts vom 22. Oktober 2008, TV 2/Danmark u. a./Kommission, T‑309/04, T‑317/04, T‑329/04 und T‑336/04, Slg. 2008, II‑2935, Randnr. 63). Diese Feststellung ergibt sich auch aus der von der Rechtsprechung entwickelten Definition des Rechtsschutzinteresses, die sich nur auf Klagen natürlicher oder juristischer Personen und nicht auf Klagen von Unionsorganen oder Mitgliedstaaten bezieht (vgl. Urteil des Gerichts vom 21. Mai 2010, Frankreich u. a./Kommission, T‑425/04, T‑444/04, T‑450/04 und T‑456/04, Slg. 2010, II‑0000, Randnr. 118 und die dort angeführte Rechtsprechung).
34 Darüber hinaus darf der Begriff des Rechtsschutzinteresses nicht mit dem Konzept der anfechtbaren Handlung vermengt werden, nach dem mit der Nichtigkeitsklage nur Handlungen angefochten werden können, die potenziell beschwerende Rechtswirkungen erzeugen sollen, was anhand ihres materiellen Gehalts festzustellen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 22. Juni 2000, Niederlande/Kommission, C‑147/96, Slg. 2000, I‑4723, Randnrn. 25 und 27; Beschlüsse des Gerichtshofs Portugal/Kommission, oben in Randnr. 33 angeführt, Randnr. 24, und vom 28. Januar 2004, Niederlande/Kommission, C‑164/02, Slg. 2004, I‑1177, Randnrn. 18 und 19; Urteil Frankreich u. a./Kommission, oben in Randnr. 33 angeführt, Randnr. 119). Es lässt sich nicht bestreiten, dass die angefochtene Entscheidung ihrem materiellen Gehalt nach solche Rechtswirkungen erzeugt.
35 Folglich ist die Einrede der Unzulässigkeit des Antrags auf Nichtigerklärung von Art. 1 der angefochtenen Entscheidung zurückzuweisen.
36 Es erscheint zweckmäßig, zuerst die Begründetheit des vierten Klagegrundes zu prüfen.
Zum vierten Klagegrund: Nichteinhaltung der in Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2003/87 vorgesehenen Dreimonatsfrist
Einleitende Bemerkung
37 Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass der von der Kommission und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland geltend gemachte Umstand, dass die Republik Lettland die erste ablehnende Entscheidung vom 29. November 2006 im Rahmen der vorliegenden Klage nicht in Frage stellen könne, da sie nicht fristgemäß gegen diese Entscheidung vorgegangen sei, selbst dann, wenn es sich so verhält, keine Auswirkungen auf die Zulässigkeit des vierten Klagegrundes hat, der sich auf einen der angefochtenen Entscheidung innewohnenden Fehler bezieht.
Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
38 Die Republik Lettland vertritt, unterstützt durch die Republik Litauen, die Auffassung, die angefochtene Entscheidung sei als „inexistent“ anzusehen, da sie unter Verstoß gegen Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2003/87 erlassen worden sei. Nach dieser Bestimmung könne die Kommission einen NZP innerhalb von drei Monaten nach seiner Übermittlung durch einen Mitgliedstaat ablehnen. Der überarbeitete NZP sei am 29. Dezember 2006 übermittelt worden. Folglich sei die Frist, innerhalb deren die Kommission hätte reagieren müssen, wenn sie diesen NZP in vollem Umfang oder teilweise hätte ablehnen wollen, am 29. März 2007 abgelaufen. Die Kommission habe der Republik Lettland jedoch erst am 30. März 2007 ein – im Übrigen unter Verstoß gegen Art. 3 der Verordnung Nr. 1 des Rates vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. 1958, Nr. 17, S. 385) in englischer Sprache verfasstes – Schreiben übermittelt, in dem sie ausgeführt habe, dass der überarbeitete NZP unvollständig sei, und zusätzliche Erläuterungen angefordert habe. Schließlich habe die in Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2003/87 vorgesehene Dreimonatsfrist an dem Tag zu laufen begonnen, an dem ihr Schreiben vom 29. Dezember 2006, mit dem der überarbeitete NZP übermittelt worden sei, tatsächlich bei der Kommission eingegangen sei, und nicht erst, nachdem die Kommission dieses Dokument am 5. Januar 2007 in ihrem Register eingetragen habe.
39 Unterstützt durch das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt die Kommission vor, sie habe Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2003/87 eingehalten, da die darin vorgesehene Dreimonatsfrist nur für den übermittelten NZP gelte, nicht aber für dessen Änderungen. Es sei klar zu unterscheiden zwischen der Übermittlung des NZP, mit der diese Frist zu laufen beginne, und den vorgeschlagenen Änderungen, für die keine Frist festgelegt sei. Die Kommission erkennt an, dass der NZP als akzeptiert gelte, wenn sie sich nicht innerhalb von drei Monaten äußere. Anders sei es jedoch, wenn ein Mitgliedstaat Änderungen des entsprechenden NZP vorschlage. In diesem Fall erlaube es Art. 9 Abs. 3 Satz 2 der Richtlinie 2003/87 einem Mitgliedstaat nämlich nur dann, eine Zuteilungsentscheidung nach Art. 11 der Richtlinie zu erlassen, wenn die von ihm vorgeschlagenen Änderungen von der Kommission akzeptiert worden seien; damit werde eine ausdrückliche Genehmigung der Kommission verlangt.
40 Die Kommission meint, Art. 9 Abs. 3 Satz 2 der Richtlinie 2003/87 setze ihr zwar keine Frist, um die von dem Mitgliedstaat vorgeschlagenen Änderungen des NZP zu genehmigen, daraus folge jedoch nicht, dass ihr unbegrenzte Zeit für die Prüfung dieser Änderungen zur Verfügung stehe. Sie müsse sich hierzu so schnell wie möglich äußern, jedenfalls vor Beginn des betreffenden Handelszeitraums. Darüber hinaus habe die Kommission Randnr. 55 des Urteils des Gerichts vom 23. November 2005, Vereinigtes Königreich/Kommission (T‑178/05, Slg. 2005, II‑4807), beachtet, indem sie den lettischen Behörden in ihrem Schreiben vom 30. März 2007 ihre Beanstandungen zu den vorgeschlagenen Änderungen mitgeteilt habe. Zudem enthalte Randnr. 73 des genannten Urteils entgegen der Ansicht der Republik Litauen lediglich ein obiter dictum, soweit darin ausgeführt werde, dass es keinen Grund für die Annahme gebe, dass die Dreimonatsfrist im Sinne von Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2003/87, über die sie für die Ablehnung des Plans verfüge, nicht zu laufen beginne, wenn ein unvollständiger NZP übermittelt worden sei. Zum einen sei diese Stelle des fraglichen Urteils unter Berücksichtigung der besonderen Umstände jener Rechtssache auszulegen. Zum anderen habe das Gericht in derselben Randnummer des Urteils ausgeführt, dass die Kommission, wenn der NZP unvollständig oder „vorläufig“ sei, berechtigt sei, ihn abzulehnen, weil er entweder nicht den durch die Richtlinie 2003/87 aufgestellten Kriterien entspreche oder weil sie nicht in der Lage sei, seine Vereinbarkeit mit diesen Kriterien zu beurteilen. In diesen Fällen könne die Kommission, so das Gericht, den Mitgliedstaat durch die Ablehnung des NZP verpflichten, ihr einen neuen vollständigen NZP zu übermitteln, bevor er seine Entscheidung gemäß Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2003/87 erlassen könne.
41 Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland fügt hinzu, dass die Kommission in der Lage sein müsse, den NZP zu bewerten, was nur möglich sei, wenn sie über vollständige Informationen verfüge. Daher dürfe die in Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2003/87 vorgesehene Dreimonatsfrist erst ab dem Zeitpunkt zu laufen beginnen, zu dem diese Informationen verfügbar seien, da dem Prüfungsverfahren sonst seine praktische Wirksamkeit genommen würde. Andernfalls müsste die Kommission den NZP nämlich bereits deswegen ablehnen, weil sie nicht über ausreichende Informationen verfüge, was zur Folge hätte, dass der Mitgliedstaat seinen NZP nochmals übermitteln müsste, wodurch eine erneute Dreimonatsfrist in Gang gesetzt würde.
42 Unterstützt durch das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland führt die Kommission aus, wenn sie nicht alle Informationen erhalten habe, die erforderlich seien, um die Änderungen eines NZP im Licht der Kriterien des Anhangs III der Richtlinie 2003/87 zu beurteilen, verbiete es ihr der Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit gemäß Art. 10 EG, diese Änderungen automatisch abzulehnen, ohne dem betroffenen Mitgliedstaat zu gestatten, die fehlenden Informationen innerhalb einer bestimmten Frist nachzureichen. Andernfalls müsste sie, um die Dreimonatsfrist einzuhalten, die Änderungen des NZP ablehnen, auch wenn sich der Mitgliedstaat von sich aus oder auf Aufforderung bemühe, die fehlenden Informationen zusammenzustellen und mitzuteilen. Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland meint, das Verhalten der Republik Lettland verstoße gegen Treu und Glauben, da sie zunächst zwar eingeräumt habe, dass der NZP unvollständig sei, und die von der Kommission angeforderten ergänzenden Angaben übermittelt habe, dann jedoch die Nichteinhaltung der Dreimonatsfrist gerügt habe.
43 In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission auf eine Frage des Gerichts von ihrem Hilfsvorbringen Abstand genommen, wonach die Dreimonatsfrist jedenfalls erst am 5. Januar 2007, dem Zeitpunkt, zu dem der überarbeitete NZP vom Generalsekretariat der Kommission im Register eingetragen worden sei, zu laufen begonnen habe; dies ist in das Protokoll der mündlichen Verhandlung aufgenommen worden.
44 Dass das Schreiben der Kommission vom 30. März 2007 in englischer und nicht in lettischer Sprache verfasst gewesen sei, habe sich schließlich auf die Gültigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht ausgewirkt. Die Kommission habe die 27 NZP innerhalb einer sehr kurzen Frist prüfen müssen, und die meisten Mitgliedstaaten, darunter die Republik Lettland, hätten ihr die Höflichkeit erwiesen, ihr ihre NZP in englischer Übersetzung zu übermitteln. Der darauf folgende Schriftwechsel habe ebenfalls hauptsächlich in englischer Sprache stattgefunden. Sie sei daher davon ausgegangen, dass die Republik Lettland für die Zwecke der Prüfung des NZP damit einverstanden gewesen sei, dass der Schriftverkehr in Englisch geführt werde, da sie in ihrem Schreiben vom 25. April 2007 auf das Schreiben vom 30. März 2007 geantwortet habe, ohne der Verwendung des Englischen zu widersprechen. Jedenfalls sei der Verstoß gegen die Verordnung Nr. 1 ein Verfahrensfehler, der nur dann zur Nichtigerklärung des letztlich erlassenen Rechtsakts führen könne, wenn das Verfahren ohne ihn zu einem anderen Ergebnis hätte führen können. Im vorliegenden Fall hätte eine lettische Übersetzung des gesamten Schriftverkehrs zwischen der Kommission und der Republik Lettland das Verfahren zwar hinausgezögert, seinen Ausgang jedoch nicht ändern können.
Würdigung durch das Gericht
– Zur Prüfungsbefugnis der Kommission nach Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2003/87
45 Gemäß Art. 9 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie 2003/87 kann die Kommission innerhalb von drei Monaten nach Übermittlung eines NZP durch einen Mitgliedstaat diesen NZP oder einen Teil davon ablehnen, wenn er mit den in Anhang III aufgeführten Kriterien oder mit Art. 10 der Richtlinie unvereinbar ist. Gemäß Satz 2 trifft der Mitgliedstaat eine Entscheidung nach Art. 11 Abs. 1 oder 2 der Richtlinie nur dann, wenn Änderungsvorschläge von der Kommission akzeptiert werden. Satz 3 sieht schließlich vor, dass ablehnende Entscheidungen von der Kommission zu begründen sind.
46 Wie in der Rechtsprechung anerkannt, ist die aus Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2003/87 folgende Befugnis der Kommission zur Prüfung und Ablehnung eines NZP eng umrissen, da sie sowohl inhaltliche als auch zeitliche Grenzen hat. Zum einen ist die Kontrolle darauf beschränkt, dass die Kommission die Vereinbarkeit des NZP mit den Kriterien des Anhangs III und mit Art. 10 der Richtlinie 2003/87 prüft, und zum anderen ist sie innerhalb von drei Monaten nach Übermittlung des NZP durch den Mitgliedstaat vorzunehmen (Beschluss des Gerichts vom 30. April 2007, EnBW Energie Baden-Württemberg/Kommission, T‑387/04, Slg. 2007, II‑1195, Randnr. 104; vgl. in diesem Sinne auch Urteil des Gerichts vom 7. November 2007, Deutschland/Kommission, T‑374/04, Slg. 2007, II‑4431, Randnr. 116).
47 Im Übrigen führt die nach Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2003/87 vorgenommene Vorabkontrolle nicht zwangsläufig zu einer Entscheidung der Kommission. Diese ist zwar verpflichtet, nach der Übermittlung eines NZP sorgfältig und unparteiisch dessen Vereinbarkeit mit den Kriterien des Anhangs III und mit Art. 10 der Richtlinie 2003/87 zu prüfen. Aus der Wendung „kann ablehnen“ geht jedoch hervor, dass die Kommission in dieser Hinsicht über ein gewisses Ermessen verfügt. Daraus ergibt sich ferner, dass der Mitgliedstaat, wenn die Kommission nicht binnen drei Monaten, nachdem er seinen NZP übermittelt hat, von dieser Befugnis Gebrauch macht, den NZP grundsätzlich unter den in den Art. 11 ff. der Richtlinie 2003/87 genannten Voraussetzungen umsetzen kann, ohne dass die Genehmigung der Kommission erforderlich wäre. Daher muss das Verfahren zur Prüfung des NZP nicht unbedingt mit einer förmlichen Entscheidung abgeschlossen werden, zumal wenn der Mitgliedstaat im Laufe dieses Verfahrens alle verlangten Änderungen vornimmt. Die Kommission kann jedoch veranlasst sein, von ihrer Entscheidungsbefugnis nach Art. 9 Abs. 3 Satz 2 der Richtlinie 2003/87 Gebrauch zu machen, wenn der Mitgliedstaat es vor Ablauf der Dreimonatsfrist unterlässt oder sich weigert, seinen NZP zu ändern, obwohl Einwände erhoben wurden. Ohne eine solche ablehnende Entscheidung der Kommission wird der übermittelte NZP nämlich endgültig und unterliegt einer Rechtmäßigkeitsvermutung, die es dem Mitgliedstaat erlaubt, ihn umzusetzen (vgl. in diesem Sinne Beschluss EnBW Energie Baden-Württemberg/Kommission, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnrn. 106, 107, 111, 115 und 120).
48 Insoweit kann die Kommission nicht mit Erfolg geltend machen, dass Art. 9 Abs. 3 Satz 2 der Richtlinie 2003/87, der von „Änderungsvorschlägen“ spricht, die „von der Kommission akzeptiert“ werden müssen, verlangt, dass sie eine förmliche Entscheidung erlässt, mit der diese Änderungen genehmigt werden. Wie das Gericht bereits entschieden hat, erfolgen diese Änderungen in einer späteren Phase des Prüfverfahrens, nachdem die Kommission Einwände gegen den übermittelten NZP oder Teile davon erhoben hat, und sie dienen gerade dazu, die Einwände auszuräumen, die die Kommission ursprünglich hinsichtlich der Vereinbarkeit mit den Kriterien des Anhangs III und mit Art. 10 der Richtlinie 2003/87 geäußert hat. Dass die Kommission diese Änderungen akzeptiert, ist daher lediglich die logische Folge dessen, dass sie zunächst im Rahmen der ihr durch Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2003/87 eingeräumten beschränkten Kontroll- und Ablehnungsbefugnis Einwände erhoben hat, und nicht Ausdruck einer allgemeinen Genehmigungsbefugnis (Beschluss EnBW Energie Baden-Württemberg/Kommission, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnr. 104). Im Übrigen ergibt sich aus dieser Rechtsprechung nicht, dass die Kommission die Änderungen des NZP in einer förmlichen Entscheidung akzeptieren muss. Eine derartige Auslegung liefe im Gegenteil zum einen dem Grundsatz zuwider, wonach die Kommission über keine allgemeine Befugnis zur Genehmigung des NZP verfügt. Zum anderen stünde sie nicht im Einklang mit der Systematik des Art. 9 Abs. 3 Satz 3 der Richtlinie 2003/87, der sich nur auf eine Ablehnungsentscheidung, nicht aber auf eine Genehmigungsentscheidung bezieht.
49 Im Licht dieser Grundsätze ist zu beurteilen, ob die Kommission die Vorschriften des Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2003/87 im vorliegenden Fall beachtet hat.
– Zum Begriff „Übermittlung“ im Sinne des Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2003/87
50 Die Republik Lettland macht im Wesentlichen geltend, die Kommission habe die in Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2003/87 vorgesehene Dreimonatsfrist in Bezug auf das Verfahren zur Prüfung des überarbeiteten NZP nicht eingehalten. Nach der Übermittlung des überarbeiteten NZP am 29. Dezember 2006 sei diese Frist nämlich am 29. März 2007 abgelaufen. Die Kommission habe ihr aber erst am 30. März 2007 ein Auskunftsersuchen – in englischer Sprache und damit unter Verstoß gegen Art. 3 der Verordnung Nr. 1 – übersandt, aus dem hervorgehe, dass der genannte NZP unvollständig sei.
51 Im vorliegenden Fall steht fest, dass die angefochtene Entscheidung nicht innerhalb von drei Monaten ab der am 29. Dezember 2006 erfolgten Übermittlung des überarbeiteten NZP erlassen wurde, sondern erst am 13. Juli 2007. Unter diesen Umständen ist zu prüfen, ob mit der Übermittlung des überarbeiteten NZP eine neue Dreimonatsfrist zu laufen begann, nachdem das Prüfverfahren mit der ersten ablehnenden Entscheidung vorläufig abgeschlossen worden war. Mit anderen Worten ist zu prüfen, ob der Begriff „Übermittlung“ eines NZP im Sinne des Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2003/87 sowohl die ursprüngliche Übermittlung des NZP als auch die des – insbesondere nach einer ablehnenden Entscheidung der Kommission – überarbeiteten NZP erfasst.
52 Der Wortlaut des Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2003/87 unterscheidet hinsichtlich der „Übermittlung eines [NZP]“, die die Dreimonatsfrist in Gang setzt, nicht danach, ob es sich um die ursprüngliche Übermittlung des NZP oder um die spätere Übermittlung eines NZP handelt, der insbesondere nach dem Erlass einer ablehnenden Entscheidung der Kommission überarbeitet wurde. Darüber hinaus bringt die Präzisierung, dass diese Übermittlung „gemäß Absatz 1“ der Vorschrift erfolgt, wonach „[d]ie Mitgliedstaaten … einen nationalen Plan auf[stellen], aus dem hervorgeht, wie viele Zertifikate sie insgesamt für [den betreffenden Handelsz]eitraum zuzuteilen beabsichtigen und wie sie die Zertifikate zuzuteilen gedenken“, insoweit keine zusätzliche Klärung, da sowohl die ursprüngliche Übermittlung des NZP als auch die spätere Übermittlung des überarbeiteten NZP die Frage zum Gegenstand haben, wie viele Zertifikate der Mitgliedstaat zuzuteilen beabsichtigt.
53 Im Übrigen schließt die Formulierung „Änderungsvorschläge“ nicht aus, dass der Mitgliedstaat solche Änderungen im Wege einer förmlichen „Übermittlung“ eines überarbeiteten NZP vorschlagen kann oder sogar muss, insbesondere dann, wenn es sich um Änderungen von wesentlicher Tragweite handelt. Insoweit hat das Gericht bereits anerkannt, dass zum einen Art. 9 Abs. 3 Satz 2 der Richtlinie 2003/87 in Bezug auf die möglichen Änderungen keine Beschränkung vorsieht und zum anderen jede Änderung der Kommission zu übermitteln und von dieser zu akzeptieren ist, bevor der NZP in der geänderten Form als Grundlage einer Entscheidung dienen kann, die der Mitgliedstaat gemäß Art. 11 der Richtlinie 2003/87 trifft (Urteil Vereinigtes Königreich/Kommission, oben in Randnr. 40 angeführt, Randnr. 56). Ebenfalls in diesem Sinne hat das Gericht entschieden, dass die Kommission einen Mitgliedstaat durch die Ablehnung des NZP verpflichten durfte, ihr einen neuen, vollständigen NZP zu übermitteln, bevor er seine Entscheidung erlassen konnte (Urteil Vereinigtes Königreich/Kommission, oben in Randnr. 40 angeführt, Randnr. 73). Im Übrigen ergibt sich entsprechend diesen Grundsätzen aus dem verfügenden Teil der ersten ablehnenden Entscheidung (Art. 2 und Art. 3 Abs. 3), dass die Kommission selbst der Auffassung war, dass ihr im vorliegenden Fall sämtliche Änderungen des NZP zu „übermitteln“ gewesen seien und dass diese Änderungen demnach ihrer Vorabkontrolle nach Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2003/87 unterlegen hätten.
54 Teleologisch betrachtet soll das nach Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2003/87 eingeleitete Verfahren nicht nur eine Vorabkontrolle durch die Kommission ermöglichen, sondern auch Rechtssicherheit für die Mitgliedstaaten schaffen und ihnen insbesondere erlauben, rasch, innerhalb kurzer Fristen, zu erfahren, wie sie auf der Grundlage ihrer NZP in der betreffenden Zuteilungsperiode die Emissionszertifikate zuteilen und das gemeinschaftliche Handelssystem verwalten können. Angesichts der begrenzten Dauer dieser Periode – drei oder fünf Jahre (Art. 11 der Richtlinie 2003/87) – haben nämlich sowohl die Kommission als auch die Mitgliedstaaten ein berechtigtes Interesse daran, dass Meinungsverschiedenheiten bezüglich des Inhalts des NZP rasch beigelegt werden und dass der NZP nicht während seiner gesamten Gültigkeitsdauer Gefahr läuft, von der Kommission beanstandet zu werden (Beschluss EnBW Energie Baden-Württemberg/Kommission, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnr. 117).
55 Diese Erwägungen gelten für jeden NZP, unabhängig davon, ob es sich um die ursprünglich übermittelte Fassung oder um eine überarbeitete und später übermittelte Fassung handelt. Darüber hinaus ist das Erfordernis, dass die Kommission nach der Übermittlung eines überarbeiteten NZP eine schnelle und effiziente Kontrolle vornimmt, umso wichtiger, wenn dieser Kontrolle bereits eine erste Phase der Prüfung des ursprünglichen NZP vorausging, die gegebenenfalls zu einer ablehnenden Entscheidung und daraufhin zu Änderungen des genannten NZP geführt hat. Wenn die Kommission vorträgt, sie dürfe die Vorschläge zur Änderung eines NZP oder einen überarbeiteten NZP prüfen, ohne die Dreimonatsfrist gemäß Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2003/87 einhalten zu müssen, so ist diese These geeignet, das Ziel einer schnellen und effizienten Kontrolle sowie die Rechtssicherheit zu konterkarieren, auf die der übermittelnde Mitgliedstaat einen Anspruch hat, um den Anlagen in seinem Hoheitsgebiet die Emissionszertifikate vor Beginn des Handelszeitraums nach Art. 11 der genannten Richtlinie zuteilen zu können.
56 Schließlich kann die Kommission nicht geltend machen, dass sie nach Abschluss der zweiten Phase des Prüfverfahrens, die die Bewertung der vorgeschlagenen Änderungen des NZP betreffe, eine förmliche Entscheidung über die Genehmigung dieser Änderungen erlassen müsse, was diese Phase von derjenigen unterscheide, die sich auf den ursprünglich übermittelten NZP beziehe, da eine solche Entscheidung weder in Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2003/87 vorgesehen noch notwendig ist (vgl. oben, Randnr. 48).
57 Folglich erfasst der Begriff „Übermittlung“ im Sinne des Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2003/87 sowohl die ursprüngliche als auch die anschließende Übermittlung verschiedener Versionen eines NZP, so dass jede dieser Übermittlungen eine neue Dreimonatsfrist in Gang setzt.
– Zum Ablauf der Dreimonatsfrist nach Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2003/87
58 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Übermittlung des überarbeiteten NZP am 29. Dezember 2006 im vorliegenden Fall eine neue Dreimonatsfrist im Sinne des Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2003/87 in Gang setzte.
59 Da die Dreimonatsfrist im Sinne des Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2003/87 am 29. März 2007 abgelaufen war, war das Auskunftsersuchen, das die Kommission am 30. März 2007 an die Republik Lettland richtete, verfristet. Es braucht daher nicht geprüft zu werden, ob ein derartiges Ersuchen, wäre es fristgerecht geäußert worden, die Frist hätte unterbrechen oder aussetzen können und ob eine solche Unterbrechung oder Aussetzung hätte eintreten können, obwohl das betreffende Schreiben in englischer und nicht in lettischer Sprache verfasst war.
60 Daraus folgt, dass der überarbeitete NZP am 30. März 2007 endgültig geworden ist.
61 Entgegen dem Vorbringen der Republik Lettland ist der Verfahrensfehler, der in der Nichteinhaltung der Dreimonatsfrist im Sinne des Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2003/87 besteht, jedoch nicht so schwer und offensichtlich, dass er es rechtfertigen würde, die angefochtene Entscheidung als inexistenten Rechtsakt zu qualifizieren (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 6. März 2008, Kommission/Spanien, C‑196/07, Randnr. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung). Für die Rechtsakte der Organe spricht nämlich, selbst wenn sie fehlerhaft sind, grundsätzlich eine Vermutung der Gültigkeit, und sie entfalten daher Rechtswirkungen, solange sie nicht zurückgenommen, im Rahmen einer Nichtigkeitsklage für nichtig erklärt oder infolge eines Vorabentscheidungsersuchens oder einer Rechtswidrigkeitseinrede für ungültig erklärt worden sind (Urteil des Gerichts vom 23. Oktober 2008, People’s Mojahedin Organization of Iran/Rat, T‑256/07, Slg. 2008, II‑3019, Randnr. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung). Wie oben in Randnr. 47 festgestellt worden ist, wird der NZP unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Prüfverfahrens nach Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2003/87 am Ende dieses Verfahrens endgültig und unterliegt einer Rechtmäßigkeitsvermutung, wenn die Kommission innerhalb der Dreimonatsfrist keine Entscheidung erlassen hat. Der im vorliegenden Fall festgestellte Rechtsverstoß, nämlich die Verfristung der angefochtenen Entscheidung, kann jedoch nicht als so schwer und offensichtlich angesehen werden, dass er die angefochtene Entscheidung inexistent werden ließe. Angesichts des fundamentalen Grundsatzes der Rechtssicherheit muss die Feststellung, dass ein Rechtsakt inexistent ist, nämlich auf ganz außergewöhnliche Fälle beschränkt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 15. Juni 1994, Kommission/BASF u. a., C‑137/92 P, Slg. 1994, I‑2555, Randnrn. 48 und 50, vom 8. Juli 1999, Chemie Linz/Kommission, C‑245/92 P, Slg. 1999, I‑4643, Randnrn. 93 und 95, und vom 5. Oktober 2004, Kommission/Griechenland, C‑475/01, Slg. 2004, I‑8923, Randnrn. 18 und 20).
62 Die angefochtene Entscheidung ist daher wegen eines Verstoßes gegen Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2003/87 für nichtig zu erklären, ohne dass über die Zulässigkeit und die Begründetheit der anderen von der Republik Lettland geltend gemachten Klagegründe entschieden zu werden braucht.
Kosten
63 Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission unterlegen ist, ist sie entsprechend dem Antrag der Republik Lettland zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
64 Nach Art. 87 § 4 Abs. 1 der Verfahrensordnung tragen die Mitgliedstaaten, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten. Daher tragen die Republik Litauen, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland sowie die Slowakische Republik ihre eigenen Kosten.
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Dritte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Entscheidung C(2007) 3409 der Kommission vom 13. Juli 2007 über die Änderung des nationalen Plans zur Zuteilung von Treibhausgasemissionszertifikaten, den die Republik Lettland gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates für den Zeitraum 2008 bis 2012 übermittelt hat, wird für nichtig erklärt.
2. Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Republik Lettland.
3. Die Republik Litauen, die Slowakische Republik und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland tragen jeweils ihre eigenen Kosten.
Azizi
Cremona
Frimodt Nielsen
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 22. März 2011.
Unterschriften
* Verfahrenssprache: Lettisch.
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