URTEIL DES GERICHTS (Rechtsmittelkammer)
24. April 2009
Rechtssache T‑492/07
Carlos Sanchez Ferriz u. a.
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften
„Rechtsmittel – Öffentlicher Dienst – Beamte – Beförderung – Beförderungsverfahren 2005 – Nichtaufnahme in die Liste der beförderten Beamten – Standard-Multiplikationssätze – Art. 6 und 10 des Anhangs XIII des Statuts – Interesse an der Geltendmachung eines Rechtsmittelgrundes“
Gegenstand: Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Zweite Kammer) vom 17. Oktober 2007, Sanchez Ferriz u. a./Kommission (F‑115/06, Slg. ÖD 2007, I-A-1-0000 und II-A-1-0000), wegen Aufhebung dieses Beschlusses
Entscheidung: Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. Herr Carlos Sanchez Ferriz und die neun weiteren im Anhang des Urteils namentlich aufgeführten Beamten der Kommission tragen ihre eigenen Kosten und die Kosten, die der Kommission im Rahmen des vorliegenden Rechtszugs entstanden sind.
Leitsätze
1. Beamte – Klage – Rechtsschutzinteresse – Klage gegen die Nichtbeförderung
(Beamtenstatut, Art. 90 und 91)
2. Beamte – Klage – Beschwerende Maßnahme – Begriff – Entscheidung, mit der die Liste der beförderten Beamten aufgestellt wird – Stillschweigende Entscheidungen, andere Beamte als den Kläger nicht zu befördern – Ausschluss
(Beamtenstatut, art. 90 und 91)
1. Um sein Interesse an der Aufhebung der stillschweigenden Entscheidung, ihn im streitigen Beförderungsverfahren nicht zu befördern, nachzuweisen, die er wegen der Nichteinhaltung der für die betroffene Besoldungsgruppe angeblich geltenden Beförderungsquote beantragt, hat ein Beamter darzutun, dass es für ihn unter Berücksichtigung seiner persönlichen Lage und insbesondere der Zahl der insgesamt von ihm erhaltenen Beförderungspunkte nicht ausgeschlossen gewesen wäre, die Beförderungsschwelle zu erreichen, wenn die genannte Beförderungsquote angewandt worden wäre.
(vgl. Randnr. 34)
Verweisung auf: Gericht, 22. November 2006, Sanchez Ferriz/Kommission, T‑436/04, Slg. ÖD 2006, I‑A‑2‑277 und II‑A‑2‑1439, Randnrn. 33 bis 37 und 39; Gericht: 26. April 2007, Tebaldi u. a./Kommission, T‑415/04, Slg. ÖD 2007, I‑A‑2-0000 und II-A-2-0000, Randnrn. 29 bis 32
2. Auch wenn die Entscheidung der Anstellungsbehörde, mit der die Liste der in einem Beförderungsverfahren beförderten Beamten aufgestellt wird, mit dem Abschluss dieses Verfahrens ihre Wirkungen insoweit nicht erschöpft, als ein Beamter in späteren Beförderungsverfahren im Wettbewerb mit Beamten stehen kann, die gegebenenfalls bereits in diesem Beförderungsverfahren befördert werden hätten können, wenn von der Anstellungsbehörde eine höhere Beförderungsquote umgesetzt worden wäre, können die stillschweigenden Entscheidungen, diese anderen Beamten in diesem Beförderungsverfahren nicht zu befördern, nicht als diesen Beamten beschwerende Maßnahmen angesehen werden.
(vgl. Randnr. 38)
Verweisung auf: Gericht, 19. Oktober 2006, Buendía Sierra/Kommission, T‑311/04, Slg. 2006, II‑4137, Randnr. 349
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