24.3.2007
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 69/28
Klage, eingereicht am 12. Februar 2007 — Du Pont de Nemours (France) u. a./Kommission
(Rechtssache T-31/07)
(2007/C 69/57)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: Du Pont de Nemours (France) SAS (Puteaux, Frankreich), Du Pont Portugal Serviços (Lissabon, Portugal), Du Pont Ibérica SL (Barcelona, Spanien), Du Pont de Nemours (Belgium) BVBA (Mechelen, Belgien), Du Pont de Nemours Italiana Srl (Mailand, Italien), Du Pont de Nemours (Nederland) BV (Dordrecht, Niederlande), Du Pont de Nemours (Deutschland) GmbH (Bad Homburg, Deutschland), DuPont CZ s.r.o. (Prag, Tschechische Republik), DuPont Hungary Trading Ltd (Budaors, Ungarn), DuPont Poland Sp.z o.o. (Warschau, Polen), DuPont Romania Srl (Bukarest, Rumänien), Du Pont (UK) Ltd (Herts, Vereinigtes Königreich), Du PontAGro Hellas SA (Athen, Griechenland), DuPont International Operations Sarl (Schweiz), DuPont Solutions (France) SAS (Puteaux, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Waelbroeck, N. Rampal)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
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den Anhang der Richtlinie 2006/133/EG der Kommission zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Flusilazol insoweit für nichtig zu erklären, als er den 30. Juni 2008 als Verfallsdatum für den Eintragungszeitraum für Flusilazol festlegt;
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Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2006/133 zur Änderung der Richtlinie 91/414 zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Flusilazol insoweit für nichtig zu erklären, als er das Datum, bis zu dem Mitgliedstaaten nach einer Neubewertung die Zulassung für Flusilazol enthaltende Pflanzenschutzmittel ändern oder widerrufen sollen, auf den 30. Juni 2008 festlegt;
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Teil A der im Anhang der Richtlinie 2006/133 der Kommission zur Änderung der Richtlinie 91/414 enthaltenen Sonderbestimmungen für nichtig zu erklären, soweit er eine Beschränkung der Arten der Kulturen vornimmt, für die die Anwendung von Flusilazol nach seiner Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414 von den Mitgliedstaaten zugelassen werden darf, und bis zum 30. Juni 2007 umgesetzt sein muss (im Folgenden: die beanstandeten Beschränkungen);
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die Kommission zum Ersatz des Schadens zu verurteilen, der den Klägerinnen durch die beanstandeten Beschränkungen entstanden ist, und den Betrag dieser Entschädigung für den ihnen entstandenen Schaden, der gegenwärtig auf etwa 109 Millionen USD (etwa 84 Millionen Euro) geschätzt wird, festzusetzen oder einen anderen Betrag, der den ihnen entstandenen oder noch entstehenden Schaden wiedergibt, den sie im Laufe dieses Verfahrens nachweisen, insbesondere um den künftigen Schaden ordnungsgemäß zu berücksichtigen;
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hilfsweise, den Parteien aufzugeben, in einer angemessenen Frist ab dem Erlass des Urteils Zahlen über die zwischen den Parteien vereinbarte Entschädigung vorzulegen oder — mangels Vereinbarung — den Parteien aufzugeben, innerhalb dieser Frist ihre Schlussfolgerungen mit detaillierten Zahlen vorzulegen;
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festzustellen, dass für den zu zahlenden Betrag ab dem Erlass des Urteils des Gerichts bis zur tatsächlichen Zahlung Zinsen in Höhe des von der Europäischen Zentralbank für die wesentlichen Hauptrefinanzierungsgeschäfte zu diesem Zeitpunkt festgesetzten und um zwei Prozentpunkte erhöhten oder eines anderen vom Gericht zu bestimmenden geeigneten Zinssatzes zu zahlen sind;
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der Kommission sämtliche Kosten und Auslagen aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerinnen beantragen die teilweise Nichtigerklärung des Anhangs der Richtlinie 2006/133 (1) der Kommission vom 11. Dezember 2006 zur Änderung des Anhangs I der Richtlinie 91/414 (2) über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, soweit er sowohl den Eintragungszeitraum für Flusilazol als auch die Arten der Kulturen beschränkt, für die die Anwendung von Flusilazol von Mitgliedstaaten zugelassen werden darf.
Die beanstandeten Beschränkungen seien rechtswidrig, da sie auf einer reinen Gefahrenbewertung und nicht, wie von der Richtlinie 91/414 verlangt, auf einer Risikobewertung beruhten. Insbesondere durch die Verkürzung des Eintragungszeitraums auf 18 Monate anstelle des normalen Zehnjahreszeitraums und durch die Beschränkung der zugelassenen Anwendung von Flusilazol für bestimmte Kulturen habe die Kommission gegen ihre Pflichten aus dem EG-Vertrag, der genannten Richtlinie und ihren geänderten Vorschriften sowie gegen einige grundlegende Grundsätze und Ziele des Gemeinschaftsrechts verstoßen. Die Beklagte habe sowohl gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung und das Recht auf rechtliches Gehör als auch gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit, des Vertrauensschutzes und der Nichtdiskriminierung sowie gegen die Verpflichtung, eine angemessene Begründung zu geben, verstoßen. Schließlich habe die Beklagte ihre Macht dadurch missbraucht, dass die Beschränkungen willkürlich und ohne Rücksicht auf die in der Richtlinie aufgestellten Kriterien bestimmt worden seien.
Zusätzlich zur Nichtigkeitsklage haben die Klägerinnen auch eine Klage auf der Grundlage der Art. 235 und 288 Abs. 2 EG auf Ersatz des ihnen ihrem Vortrag nach durch die beanstandeten Beschränkungen entstandenen Schadens erhoben.
(1) Richtlinie 2006/133/EG der Kommission zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Flusilazol (ABl. 2006, L 349, S. 27).
(2) Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. 1991, L 230, S. 1).
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