26.5.2007
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 117/22
Klage, eingereicht am 12. März 2007 — Hamdi/Rat
(Rechtssache T-75/07)
(2007/C 117/35)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Parteien
Kläger: Ahmed Hamdi (Amsterdam, Niederlande) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. J. G. Uiterwaal)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Der Kläger beantragt,
—
festzustellen, dass der Gemeinsame Standpunkt 2002/402/GASP (ABl. 2001, L 344, S. 93) in seinem Fall zu Unrecht der Verordnung 2001/2580/EG (ABl. 2001, L 344, S. 70) zugrunde gelegt worden ist, so dass die Verordnung ihm gegenüber nicht bindend ist;
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hilfsweise, festzustellen, dass diese Verordnung ihm gegenüber nicht angewandt werden darf;
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hilfsweise, den Beschluss 2006/1008/EG vom 21. Dezember 2006 (ABl. L 379, S. 123) für nichtig zu erklären;
—
dem Rat die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Der Kläger wurde zu einer Gefängnisstrafe verurteilt, nachdem das nationale Gericht es als nachgewiesen erachtet hatte, dass er sich an einer terroristischen Vereinigung, der Hofstadgroep, beteiligt habe. Der Kläger hat gegen dieses Urteil Rechtsmittel eingelegt.
Mit dem Beschluss 2006/1008/EG (1) nahm der Rat den Kläger in die Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften auf, auf die die Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 (2) Anwendung findet.
Der Kläger führt zur Begründung seiner Klage an, dass sowohl der angefochtene Beschluss als auch die angefochtene Verordnung unter Verstoß gegen eine wesentliche Formvorschrift erlassen worden und insbesondere unzureichend begründet seien. In Bezug auf die Verordnung führt der Kläger noch an, dass der Rat nicht begründet habe, weshalb diese Verordnung im Rahmen des Gemeinsamen Marktes notwendig gewesen sei. In Bezug auf den Beschluss fehle es an einer Begründung, weshalb der Rat der Ansicht gewesen sei, dass die Verordnung Nr. 2580/2001 auf den Kläger anzuwenden sei.
Ferner fehle es für den angefochtenen Beschluss an der notwendigen Rechtsgrundlage. Die Verordnung Nr. 2580/2001 verstoße nämlich gegen den EG-Vertrag, soweit sie auf den Kläger angewandt werde. Die angefochtene Verordnung diene nicht der zwingenden Durchführung von Verpflichtungen aus einer Entschließung des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen. Außerdem fehle es an jeder Verbindung zwischen dem Kläger und Drittländern oder anderen Gesichtspunkten der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik, so dass der zweite Pfeiler nicht auf seine Angelegenheit anwendbar sei.
In diesem Zusammenhang führt der Kläger ferner an, dass Art. 308 EG keine Rechtsgrundlage darstelle, da es an einem Zusammenhang mit der Verwirklichung des Gemeinsamen Marktes fehle. Ferner werde mit der angefochtenen Verordnung kein Unionsziel verwirklicht, so dass Art. 60 EG i. V. m. Art. 301 EG und Art. 308 EG ebenfalls keine ausreichende Rechtsgrundlage bildeten.
Schließlich macht der Kläger geltend, dass der angefochtene Beschluss seine Grundrechte, insbesondere das Recht auf ungestörten Genuss seines Eigentums und sein Recht auf ein ungestörtes Privatleben, verletze, wie sich diese u. a. aus der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergäben.
(1) Beschluss 2006/1008/EG des Rates vom 21. Dezember 2006 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. L 379, S. 123).
(2) Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates vom 27. Dezember 2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. L 344, S. 70).
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