23.6.2007
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 140/30
Klage, eingereicht am 18. April 2007 — Alstom/Kommission
(Rechtssache T-121/07)
(2007/C 140/51)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Alstom (Levallois Perret, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt J. Derenne, Solicitor W. Broere und Rechtsanwältinnen A. Müller-Rappard und C. Guirado)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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Art. 1 Buchst. b und Art. 2 Buchst. b und c der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären;
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hilfsweise, die gegen sie verhängten Geldbußen erheblich herabzusetzen;
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der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Mit der vorliegenden Klage beantragt die Klägerin die teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung C(2006) 6762 endg. der Kommission vom 24. Januar 2007 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/F/38.899 — Gasisolierte Schaltanlagen) betreffend ein Kartell im Sektor für gasisolierte Schaltanlagen zur Manipulation der Ausschreibungsverfahren für die betreffenden Projekte, zur Festsetzung von Mindestpreisen der Angebote, zur Zuteilung von Kontingenten und Projekten und zum Informationsaustausch. Hilfsweise beantragt die Klägerin die Aufhebung oder Herabsetzung der mit der angefochtenen Entscheidung gegen sie verhängten Geldbuße.
Die Klägerin stützt ihr Begehren auf acht Klagegründe.
Erstens sieht sie einen Verstoß gegen die Regeln über den gerichtlichen Rechtsschutz und gegen den allgemeinen Grundsatz des „Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf“ darin, dass die Kommission mit der Verhängung einer Geldbuße gegen zwei sowohl rechtlich als auch wirtschaftlich selbständige Unternehmen als Gesamtschuldner eine Situation geschaffen habe, in der der etwaige Nutzen einer Klage gegen die angefochtene Entscheidung für die Klägerin ausschließlich vom Ausgang der Klage eines unabhängigen Dritten abhänge.
Zweitens habe die Kommission dadurch gegen die für die Gesamtschuldnerschaft geltenden Rechtsvorschriften verstoßen, dass sie zwei rechtlich nicht miteinander verbundene Unternehmen unter Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und der persönlichen Bestrafung für ein und denselben Verstoß gesamtschuldnerisch haftbar gemacht habe.
Mit ihrem dritten Klagegrund wirft die Klägerin der Kommission vor, sie habe gegen Art. 253 EG verstoßen, indem sie nicht erläutert habe, inwiefern die Anhaltspunkte, die die Klägerin zum Nachweis dessen vorgebracht habe, dass sie keinen bestimmenden Einfluss auf ihre hundertprozentigen Tochtergesellschaften gehabt habe, nicht ausgereicht hätten, um die widerlegliche Vermutung in diesem Punkt umzukehren.
Viertens macht die Klägerin einen Verstoß gegen Art. 81 EG und insbesondere gegen die Regeln über die Zurechenbarkeit der Verstöße von Tochtergesellschaften an die Muttergesellschaften und über den Übergang der Haftung für Verstöße geltend.
Fünftens verletze die angefochtene Entscheidung die Regeln über die Zurechnung erschwerender Umstände für die Anführerschaft im Kartell in Verbindung mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung. Die Kommission habe der Klägerin zu Unrecht die Anführerrolle zugeschrieben, und ihre Funktion als „europäisches Sekretariat“ des Kartells sei eine reine Verwaltungsfunktion gewesen, die ihr keine wichtigere Rolle als den anderen Kartellmitgliedern habe verleihen können. Folglich sei der Kommission ein Beurteilungsfehler unterlaufen, sie habe die anwendbaren Vorschriften verkannt, und sie habe die Entscheidung in diesem Punkt nicht ausreichend begründet.
Sechstens beanstandet die Klägerin einen Rechtsverstoß der Kommission im Hinblick auf den Beweis der Kontinuität des Verstoßes insofern, als diese keine Beweise erbracht habe, die sich auf für den Nachweis eines kontinuierlichen Verstoßes zeitlich eng genug beieinander liegende Tatsachen bezögen.
Mit dem siebten Klagegrund rügt die Klägerin eine Verletzung der Verteidigungsrechte insoweit, als die angefochtene Entscheidung auf bestimmte in der Mitteilung der Beschwerdepunkte der Kommission nicht enthaltene Gesichtspunkte gestützt sei, hinsichtlich deren die Kommission ihr nicht mitgeteilt habe, welche Konsequenzen sie in ihrer Entscheidung daraus ziehen würde.
Schließlich habe die Kommission achtens gegen die Vorschriften über die Berechnung des Grundbetrags der Geldbußen verstoßen, indem in der angefochtenen Entscheidung der Betrag der Geldbuße für den gesamten Verstoßzeitraum auf der Grundlage des Umsatzes im Europäischen Wirtschaftsraum ermittelt worden sei, obwohl das EWR-Abkommen erst ab dem 1. Januar 1994 gegolten habe.
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