23.6.2007
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 140/36
Klage, eingereicht am 19. April 2007 — Fuji Electric Holdings und Fuji Electric Systems/Kommission
(Rechtssache T-132/07)
(2007/C 140/61)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: Fuji Electric Holdings Co., Ltd (Kawasaki, Japan) und Fuji Electric Systems Co., Ltd (Tokio, Japan) (Prozessbevollmächtigte: Solicitors P. Chapatte und P. Walter)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
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Art. 1 Buchst. g der Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit der Fuji Electric Holdings insoweit zugerechnete Verstoß auch nach September 2000 noch angedauert haben soll;
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Art. 1 Buchst. h der Entscheidung insgesamt für nichtig zu erklären;
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Art. 2 Buchst. d der Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit danach Fuji Electric Systems gesamtschuldnerisch für die insoweit festgesetzte Geldbuße haftet;
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Art. 2 Buchst. f der Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit danach Fuji gesamtschuldnerisch für die insoweit festgesetzte Geldbuße haftet;
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die gegen Fuji verhängte Geldbuße herabzusetzen und
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der Kommission ihre eigenen Kosten sowie die von Fuji aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerinnen haben Nichtigkeitsklage nach Art. 230 EG gegen die Entscheidung der Kommission vom 24. Januar 2007 (Sache COMP/F/38.899 — Gasisolierte Schaltanlagen — C[2006] 6762 endg.) erhoben, mit der die Kommission sie zusammen mit anderen Unternehmen für einen Verstoß gegen Art. 81 Abs. 1 EG und ab 1. Januar 1994 auch gegen Art. 53 EWR-Abkommen im Sektor für Gasisolierte Schaltanlagen (im Folgenden: GIS) verantwortlich machte, und zwar in Form einer Reihe von Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen a) zur Aufteilung der Märkte, b) zur Zuteilung von Kontingenten und Erhaltung der jeweiligen Marktanteile, c) zur Zuteilung einzelner GIS-Projekte (Angebotsabsprache) an ausgewählte Erzeuger und zur Manipulation der Ausschreibungsverfahren für diese Projekte, d) zur Preisfestsetzung, e) zur Beendigung von Lizenzvereinbarungen mit Nichtkartellmitgliedern und f) zum Austausch sensibler Marktinformationen. Hilfsweise beantragen die Klägerinnen eine erhebliche Herabsetzung der verhängten Geldbußen.
Mit der Entscheidung wird Fuji Electric Systems (im Folgenden: FES) eine Mitwirkung an dem Verstoß vom 15. April 1988 bis zum 30. September 2002 zur Last gelegt.
FES bestreitet jedoch, am sogenannten „GQ-Agreement“ beteiligt gewesen zu sein, und macht geltend, sie habe bis zum 1. Juli 2001, etwa neun Monate nach dem Ausstieg von Fuji Electronic Holdings (im Folgenden: FEH) aus dem Kartell, nichts mit den GIS-Verkäufen zu tun gehabt. Indem die Kommission festgestellt habe, dass FEH nach dem Treffen der japanischen Mitglieder, das um den September 2000 herum stattgefunden habe, weiter am „GQ-Agreement“ beteiligt gewesen sei, seien ihr ein offenkundiger Beurteilungsfehler sowie Rechtsfehler im Hinblick sowohl auf die Beweislast als auch auf die Gleichbehandlung unterlaufen.
Außerdem macht Fuji geltend, sie dürfe nicht als Gesamtschuldnerin für die Beteiligung der Japan AE Power Systems Corporation (im Folgenden: JAEPS) am Kartell haftbar gemacht werden, da sie weder entscheidenden Einfluss auf JAEPS habe ausüben können, noch überhaupt von deren angeblicher Kartellbeteiligung gewusst habe. Der Kommission sei somit ein offenkundiger Beurteilungsfehler im Hinblick auf den Verstoß von FES unterlaufen.
Schließlich macht Fuji geltend, die Entscheidung leide unter offenkundigen Beurteilungsfehlern im Hinblick sowohl auf die Dauer des Verstoßes als auch auf die Haftung für den angeblichen Verstoß von JAEPS. Außerdem habe die Kommission den Wert der von den Klägerinnen gelieferten Informationen verkannt, als sie entschieden habe, dass sie keine Herabsetzung der gegen die Klägerinnen verhängten Geldbußen nach der Mitteilung über Zusammenarbeit rechtfertigten. Insoweit beantragt Fuji eine erhebliche Herabsetzung der Geldbußen.
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